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Sozialleistungen für das Wohnen

Wohnbauförderung

Die soziale Abfederung der Preise auf dem Wohnungsmarkt und die sozialen Maßnahmen, die das Wohnen auch für Menschen mit niedrigeren Einkommen erschwinglich machen sollen, fallen in Österreich in erster Linie in den Kompetenzbereich der Bundesländer. Die wichtigsten Maßnahmen sind in den Wohnbauförderungsgesetzen der Länder geregelt. Es gibt deshalb neun unterschiedliche Gesetze mit ständig wechselnden Durchführungsbestimmungen und Novellierungen. Da eine laufend aktualisierte Darstellung dieser unüberschaubaren Fülle an Förderungen den Rahmen dieses Buches sprengen würde, seien hier die Grundzüge der Wohnbauförderung dargestellt, und der oder die interessierte Leser:in sei auf die zuständigen Ämter der Landesregierungen verwiesen, die detaillierte Auskünfte zu den gesetzlichen Regelungen in ihren Bundesländern geben können (siehe Adressen im Anhang unter „Wohnbauförderung“).

Innerhalb der Wohnbauförderung lassen sich grundsätzlich zwei Ansatzpunkte unterscheiden: einerseits die Objektförderung und andererseits die Subjektförderung.

Die Objektförderung sieht im Wesentlichen eine Förderung der Errichtung von Eigenheimen und des Baus von Miet- bzw Eigentumswohnungshäusern vor. Die Förderungspalette besteht dabei je nach Bundesland bzw Bauvorhaben aus billigen, unter dem Zinssatz von Bankdarlehen liegenden Landesdarlehen oder aus nicht rückzahlbaren Zuschüssen oder aus Annuitätenzuschüssen zu Bankdarlehen. Dadurch wird die monatliche Rückzahlungsbelastung der Eigenheimbauer:innen bzw Mieter:innen gesenkt. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine geförderte Wohnung sind länderweise sehr unterschiedlich geregelt. Häufig gilt, dass das Familieneinkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten darf. Für Eigenheimbauer:innen bzw Käufer:innen von Eigentumswohnungen ist auch die österreichische Staatsbürgerschaft bzw die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes Voraussetzung. Geförderte Mietwohnungen können allerdings auch an Personen vermietet werden, die weder die österreichische noch die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Landes haben. Höchstgrenzen gibt es idR auch für Baukosten und Grundstückskosten.

Neben der Förderung bei Errichtung von Wohnmöglichkeiten sieht die Subjektförderung direkte Förderungen an Familien, denen die vom Land geförderten Wohnungen immer noch zu teuer sind, vor. Subjektförderungen bestehen meist aus den sogenannten Eigenmittelersatzdarlehen für Eigenmittel, die etwa ein:e Mieter:in bei Bezug einer geförderten Wohnung an den Bauträger zahlen muss. Diese Darlehen haben einen sehr niedrigen Zinssatz und werden langfristig (zehn bis fünfzehn Jahre) vergeben. Die Gewährung solcher Darlehen ist aber jedenfalls an das Familieneinkommen gebunden.

Für die individuelle Stützung der laufenden monatlichen Belastungen (Miete bzw Kreditrückzahlungsraten) kann auch noch eine Wohnbeihilfe beantragt werden. Auch hier gelten Einkommensgrenzen. Die Wohnbeihilfe muss jährlich neu beantragt werden. Wohnbeihilfe nach den Wohnbauförderungsgesetzen gibt es für Bewohner:innen geförderter Neubauten und für Mieter:innen von Altbauwohnungen, wenn das Althaus mit Förderungsmitteln saniert wird. Die meisten Bundesländer gewähren mittlerweile aber auch eine allgemeine Wohnbeihilfe. Diese allgemeine Wohnbeihilfe ist davon unabhängig, ob die bewohnte Wohnung mit öffentlichen Förderungsmitteln errichtet oder saniert worden ist. Für die Wohnbeihilfe ist meistens auch die österreichische Staatsbürgerschaft bzw die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes Voraussetzung. Sofern Personen, die weder die österreichische noch die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Landes nachweisen können, nicht gänzlich vom Bezug der Wohnbeihilfe ausgeschlossen sind, müssen sie in der Regel zumindest einen mehrjährigen Aufenthalt nachweisen.

Auf Bundesebene gleicht das Mietrechtsgesetz die schwächere Position der Mieter:innen in einigen Punkten aus.

„Corona-Hilfsfonds“ (= „Wohnschirm Miete“ oder „Wohnschirm Energie“)

Gem § 1 Abs 1 Z 1 LWA-G zählen zu den Maßnahmen des Bundes ua Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen in der Höhe von 164 Millionen Euro, die dem Sozialministerium zur Verfügung gestellt wurden. Die Volkshilfe Wien hat die Funktion der Abwicklungsstelle, und in jedem Bundesland gibt es eine Vielzahl von zuständigen Beratungsstellen.

Beratung und Antragstellung sind kostenlos. Es kann entweder ein Antrag beim „Wohnschirm Miete“ oder beim „Wohnschirm Energie“ oder bei beiden gestellt werden.

Ein Antrag kann auch gestellt werden, wenn die Betroffenen schon bei einer anderen Stelle (zB ihrem Bundesland, ihrer Gemeinde oder ihrem Energieversorger) eine Unterstützung beantragt oder von dieser zugesichert bekommen haben. Die schon bestehenden Unterstützungsleistungen müssen aber alle angegeben werden, sodass geprüft werden kann, ob diese ausreichend sind oder nicht.

Sowohl für den „Wohnschirm Miete“ als auch für den „Wohnschirm Energie“ gilt: Es können auch Personen unterstützt werden, die Untermieter:innen sind, einen befristeten Mietvertrag haben oder ein Haus gemietet haben. Nicht übernommen werden können Miet- oder Energiekostenschulden am Nebenwohnsitz.

„Wohnschirm Miete“

Gem § 5b COVID 19-Gesetz-Armut und § 2 Abs 1 und 2 LWA-Gesetz müssen die betroffenen Mieter:innen:

  • ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben (die österreichische Staatsbürgerschaft ist aber nicht notwendig),

  • einen Rückstand bei der Entrichtung des Mietzinses bzw des Nutzungsentgeltes haben,

  • einen Nachweis erbringen können, dass dieser Rückstand seit dem 1.3.2020 entstanden ist, aktuell noch offen ist und in direktem Zusammenhang mit der Pandemie oder aufgrund der Teuerung entstanden ist (§ 5b COVID 19-Gesetz-Armut und § 2 Abs 1 und 2 LWA-Gesetz),

  • nachweisen können, dass sie nicht in der Lage sind, den Mietzinsrückstand selbstständig mit eigenen Mitteln und unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips (andere Unterstützungsleistungen stehen nicht zur Verfügung, sind nicht ausreichend oder nicht anwendbar) zu verhindern, und

  • derzeit ein grundsätzlich leistbares und dauerhaftes Wohnverhältnis haben.

Es können maximal der zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende COVID-Pandemie- oder teuerungsbedingte Mietzinsrückstand sowie die darauf bezogenen Kosten (zB Betriebskosten, die über den oder die Vermieter:in abgerechnet werden; Mahnspesen oder Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) ersetzt werden.

Auch wenn die Mieter:innen Untermieter:innen sind, ihr Mietvertrag befristet ist oder sie ein Haus gemietet haben, wird bei der Beratung geklärt, ob ihre Mietschulden übernommen werden oder ob sie bei einem Umzug finanziell unterstützt werden.

Mietschulden am Nebenwohnsitz können nicht übernommen werden.

Bei den Leistungen handelt es sich einerseits um Unterstützungsleistungen zur Wohnungssicherung und andererseits um pauschale Unterstützungsleistungen zum Wohnungswechsel in der Höhe von pauschal € 2.500 für die erste Person und € 500 für jede weitere Person.

„Wohnschirm Energie“

Gem § 2 Abs 3 und 4 LWA-Gesetz müssen die betroffenen Mieter:innen

  • ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben (die österreichische Staatsbürgerschaft ist aber nicht notwendig),

  • für den Haushalt zahlungsverpflichtet sein, und zwar

    1. aus einem Energielieferungsvertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen (zB Strom-, Gas-, Fernwärmeanbieter:innen),

    2. durch einen Vertrag mit einem Lieferanten bzw einer Lieferantin von Heizmaterial (zB Heizöl, Holz, Pellets, Hackschnitzel) oder

    3. durch den Bezug von Heizmaterial für den eigenen Verbrauch vom Baumarkt oder vom Händler bzw von der Händlerin,

  • von einem Energiekostenrückstand betroffen oder bedroht sein, der seit dem 1.7.2021 aufgrund der Coronapandemie oder teuerungsbedingt entstanden ist, und

  • nicht in der Lage sein, die bestehenden und/oder drohenden Energiekostenrückstände selbstständig mit eigenen Mitteln und unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips zu entrichten.

Bei den Leistungen handelt es sich einerseits um Unterstützungsleistungen zur Energiesicherung. Diese umfassen maximal den zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Energiekostenrückstand und darauf bezogene Kosten (zB Netzkosten, Mahnspesen, Kosten der Abschaltung von Energie, Gerichts- und Rechtsanwaltskosten).

Andererseits handelt es sich auch um Pauschalleistungen zur Abdeckung drohender Energiekostenrückstände. Sie können pro Haushalt nur einmal pro Jahr gewährt werden. Die Höhe der Unterstützungsleistungen richtet sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt und reicht von maximal € 660 für einen Ein-Personen-Haushalt bis maximal € 1.620 für einen Vier-Personen-Haushalt und maximal € 140 für jede weitere haushaltszugehörige Person.

Auch wenn die Mieter:innen in einer Wohngemeinschaft oder in einer Einrichtung wohnen, in der „betreutes Wohnen“ angeboten wird, können sie Unterstützung bekommen.

Auch Personen, die in ihrer Eigentumswohnung oder in ihrem eigenen Haus wohnen, können unterstützt werden, wenn sie dort ihren Hauptwohnsitz haben.

Nicht übernommen werden können:

  • Schulden aus alten Energielieferverträgen

  • monatliche Kosten für Brennstoffe