Menu Icon
1.6

Familienhärteausgleich

Gesetzliche Grundlage:§ 38a bis 38c FLAG 1967
Finanzierung:FLAF
Gesamtausgaben:€ 138.297 (2021)*
Leistungsbezieher:innen:62 (2021)*

1. Zweck der Leistung

Der Härteausgleich bietet Familien und werdenden Müttern in Notsituationen eine einmalige finanzielle Hilfe, wenn andere (gesetzliche) Unterstützungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind österreichische bzw EU-/EWR-Staatsbürger:innen, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz in Österreich und Personen, denen Asyl gewährt wurde.

Als hilfesuchend sind Eltern (Groß-, Adoptiv- oder Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern zu verstehen, für die Familienbeihilfe bezogen wird (Ausnahme: werdende Mütter). Ein alleinstehendes Kind, das selbst Familienbeihilfe bezieht, kann ebenfalls anspruchsberechtigt sein.

Die (finanzielle) Notlage muss unverschuldet durch ein besonderes Ereignis (zB Krankheit oder Tod eines Elternteils, Scheidung, längere Erwerbsunfähigkeit des Familienerhalters bzw der Familienerhalterin, Zerstörung von Hausrat oder Wohnraum durch ein Naturereignis) entstanden sein. Eine Notsituation liegt vor, wenn das finanzielle Problem trotz Ausschöpfung gesetzlicher Unterstützungen und anderweitigen Hilfen sowie unter Berücksichtigung zumutbarer Eigenleistungen nicht bewältigt werden kann (Subsidiaritätsprinzip).

Der eingetretene Schaden darf nicht durch Versicherungen gedeckt sein oder durch sonstige Zuwendungen aus anderen Bundesmitteln oder von dritter Seite gemildert oder beseitigt werden können.

Die Zuwendungen sind widmungsgemäß zu verwenden, sonst müssen diese samt Zinsen zurückgezahlt werden.

3. Höhe der Transferleistung

Die Höhe der Zuwendung aus dem Familienhärteausgleich richtet sich nach der Lage des jeweiligen Einzelfalles und ist abhängig von den vorhandenen budgetären Mitteln. Im Einzelfall ist jener Zuwendungsart der Vorzug zu geben – wobei auch Kombinationen zulässig sind –, die im Rahmen der für diese Zwecke verfügbaren Budgetmittel unter Beachtung eines möglichst rationellen Mitteleinsatzes zielführend ist und rasch zu einer Milderung oder Beseitigung der Notlage beizutragen vermag.

Bei Geldzuwendungen gibt es im Fall besonderer Notlagen keine formelle Obergrenze.

Zuwendungsarten
  • Zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen:

    Die Laufzeit soll zehn Jahre und die tilgungsfreie Zeit drei Jahre nicht überschreiten. Die Höhe der Zinsen soll höchstens 4 % betragen.

  • Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse:

    Der Zinsen- und Annuitätenzuschuss soll 50 % des Bruttozinssatzes bzw der Annuitäten nicht übersteigen, eine zeitliche Begrenzung der Gewährung für Zuschüsse ist zulässig.

4. Bezugsdauer

Aus demselben Anlass kann grundsätzlich nur einmal eine finanzielle Zuwendung bezogen werden. Es handelt sich nicht um eine Unterstützung zum laufenden Unterhalt einer Familie anstelle oder neben der Mindestsicherung bzw Sozialhilfe, sondern um eine Überbrückungshilfe.

Zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen: Die Laufzeit soll zehn Jahre und die tilgungsfreie Zeit drei Jahre nicht überschreiten.

5. Einkommensanrechnung

Da es sich beim Familienhärteausgleich um eine subsidiäre Leistung handelt, werden jede Form der Unterstützung von anderer Seite sowie alle eigenen Einkünfte berücksichtigt.

6. Steuerliche Behandlung

Zuwendungen aus dem Titel Familienhärteausgleich sind gemäß § 3 Abs 1 Z 7 EStG 1988 steuerfrei.

7. Folgetransfers

Es gibt keine mit einer Unterstützung aus dem Familienhärteausgleichsfonds zusammenhängenden Folgetransfers.

8. Antragstellung und Auszahlung

Eine Unterstützung aus dem Familienhärteausgleich kann mit einem formlosen Ansuchen beantragt werden bei:

Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend

Abteilung II/4, Familienhärteausgleich

Untere Donaustraße 13–15, 1020 Wien

Telefonische Auskünfte unter (01) 531 15 bzw gebührenfrei auch über das Familienservice unter 0800 240 262 (Mo–Do 9–15 Uhr)

Ebenfalls möglich ist die Beantragung mittels eines Online-Formulars, siehe https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/familie/familienhaerteausgleich/basisinformationen-zum-familienhaerteausgleich.html.

9. Anmerkungen

Auf die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Familienhärteaus­gleichs besteht kein Rechtsanspruch.