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1.7

Versehrtenrente (UV)

Gesetzliche Grundlage:§§ 203 ff ASVG 1955, §1 HEG 2015
Finanzierung:Unfallversicherung, FLAF (für ­Schüler:­innen und Studierende)
Gesamtausgaben:€ 533,4 Mio (alle UV-Träger, 2023)*
Leistungsbezieher:innen:75.244 (Oktober 2023)*
Durchschnittliche Höhe:€ 502 (November 2023)*

1. Zweck der Leistung

Die Versehrtenrente stellt eine Ausgleichszahlung für den eingetretenen Schaden aufgrund einer Erwerbsminderung nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit dar.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören grundsätzlich

  1. unselbstständig Erwerbstätige;

  2. selbstständig Erwerbstätige, die Mitglieder der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft sind;

  3. Schüler:innen sowie Studierende (§ 3 Abs 1 Z 1 bis 7 und 9 und § 7 StudFG);

  4. Personen, die im Gesetz genau definierte Funktionen oder Tätigkeiten ausüben (zB Rettung eines Menschen aus einer Lebensgefahr, Mitglieder oder Helfer:innen der freiwilligen Feuerwehr oder des Österreichischen Roten Kreuzes etc);

  5. Teilnehmer:innen von Schulungen und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen des AMS, der Gebietskörperschaften, der Sozialversicherungsträger, der gesetzlichen beruflichen Vertretungen etc;

  6. Präsenzdiener, Frauen und Wehrpflichtige im Ausbildungsdienst sowie (Zeit-)Soldaten und Soldatinnen (durch das Heeresentschädigungsgesetz wurden die Agenden der gesetzlichen Unfallversicherung für den genannten Personenkreis ab 1.7.2016 der AUVA übertragen).

Es muss ein Versicherungsfall eingetreten sein, dh ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegen.

Weiters muss eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 % (bei Schüler:innen, bei Studierenden mindestens 50 %) vorliegen. Die MdE richtet sich nach den dem oder der Versehrten auf dem Arbeitsmarkt noch verbliebenen Möglichkeiten, Einkommen zu erzielen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit muss für mindestens drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles bestehen.

3. Höhe der Transferleistung

Die Höhe der Versehrtenrente richtet sich nach dem festgestellten Grad der Erwerbsminderung und der Bemessungsgrundlage.

Für die einzelnen Versichertengruppen gibt es unterschiedliche Bemessungsgrundlagen:

a)
Unselbstständig Erwerbstätige

Bemessungsgrundlage ist im Regelfall* die Summe der Arbeitsverdienste aller unfallversicherten Tätigkeiten (= Bruttobezüge bis zur Höchstbeitragsgrundlage) inklusive beitragspflichtiger Sonderzahlungen im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Sie ist nach oben mit der täglichen Höchstbeitragsgrundlage von € 202 (2024) und den anteiligen maximal zu berücksichtigenden Sonderzahlungen (€ 12.120 im Jahr 2024) begrenzt.

b)
Selbstständig Erwerbstätige

Bemessungsgrundlage ist ein Pauschalbetrag in der Höhe von € 24.994,50 im Jahr 2024 (eine Höherversicherung ist möglich).

c)
Schüler:innen sowie Studierende

Die Bemessungsgrundlagen für Studierende und Schüler:innen hängen vom Alter ab.

Bemessungsgrundlage für 2024:

ab dem 16. Lebensjahr:€ 12.496,28
ab dem 19. Lebensjahr:€ 16.663,32
ab dem 25. Lebensjahr:€ 24.994,50
d)
Präsenzdiener, Frauen und Wehrpflichtige im Ausbildungsdienst sowie (Zeit-)Soldaten und Soldatinnen

Die Bemessungsgrundlage wird wie bei den unselbstständig Erwerbstätigen gebildet; es gilt jedoch eine jährliche Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von € 12.496,28 (2024).

Bei völliger Erwerbsunfähigkeit gebührt die Vollrente in der Höhe von 66⅔ % der jeweiligen Bemessungsgrundlage.

Entsprechend dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit gebührt eine Teilrente als entsprechender Teil der Vollrente.* (Ab einer 50%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit handelt es sich um eine:n Schwerversehrte:n.)

Schwerversehrte haben einen Anspruch auf eine Zusatzrente und (bei Erfüllung der Voraussetzungen) auf einen Kinderzuschuss für Kinder, die das 18. Lebensjahr bzw, wenn sie in Ausbildung sind, das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:

Die Zusatzrente beträgt 20 % der gebührenden Versehrtenrente, wenn die MdE zwischen 50 % und 70 % beträgt. Sie beträgt 50 % der Versehrtenrente, wenn eine MdE von mehr als 70 % vorliegt. Der Kinderzuschuss beträgt 10 % der Versehrtenrente (inklusive Zusatzrente) und ist nach oben mit € 76,31 begrenzt.

Rente und Kinderzuschüsse zusammen dürfen die zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

Die Rente wird als Jahresrente berechnet und in monatlichen Teilbeträgen (14-mal jährlich) ausbezahlt.

Die Versehrtenrente wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Im April und September jeden Jahres fallen die Sonderzahlungen an.

4. Bezugsdauer

a)
Unselbstständig Erwerbstätige

Die Versehrtenrente fällt idR mit dem Tag nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Besteht ein Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung, so fällt die Versehrtenrente mit dem Tag nach dem Wegfall des Krankengeldes an, spätestens jedoch mit der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles. Sie gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit (von mindestens 20 %).

b)
Selbstständig Erwerbstätige

Die Versehrtenrente fällt mit Beginn des dritten Monats nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an, bei Gefährdung des Lebensunterhaltes auch schon früher, und gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit (von mindestens 20 %).

c)
Schüler:innen sowie Studierende

Die Versehrtenrente fällt ab dem Zeitpunkt an, zu dem der Schulbesuch bzw das Studium voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt ins Erwerbsleben erfolgt wäre* und gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 %.

d)
Präsenzdiener, Frauen und Wehrpflichtige im Ausbildungsdienst sowie (Zeit-)Soldaten und Soldatinnen

Die Versehrtenrente gebührt frühestens ab Beginn des Kalendermonats nach Eintritt der Schädigung, sofern der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach deren Eintritt gestellt wird, und wird für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit (20 %) ausbezahlt.

Ruhen der Versehrtenrente

Die Versehrtenrente ruht, wenn und solange sich der oder die Versehrte auf Kosten der Kranken- oder Unfallversicherung in Anstaltspflege befindet, eine einen Monat übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt, oder bei Zusammentreffen mit einem Anspruch auf Krankengeld im Ausmaß des Krankengeldanspruches.

Ein Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege findet bei Präsenzdienern, Frauen und Wehrpflichtigen im Ausbildungsdienst sowie (Zeit-)Soldaten und Soldatinnen nicht statt.

5. Einkommensanrechnung

Es gibt keine Einkommensanrechnung.

6. Steuerliche Behandlung

Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sind gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988 steuerfrei.

7. Folgetransfers

Bezieher:innen einer Versehrtenrente können Pflegegeld beziehen, wenn sie aufgrund ihrer mindestens sechs Monate dauernden Behinderung einer ständigen Betreuung und Hilfe bedürfen (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.10).

Wurde der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften verursacht, besteht zusätzlich ein Anspruch des Beziehers oder der Bezieherin einer Versehrtenrente auf eine Integritätsabgeltung (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.9.2).

8. Antragstellung und Auszahlung

Der oder die Arbeitgeber:in (die Schulleitung bzw Universität bei und Schüler:innen bzw Studierenden) ist gesetzlich verpflichtet, jeden Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, innerhalb von fünf Tagen mit dem entsprechenden Formular dem zuständigen Versicherungsträger zu melden (Unfallanzeige). Dasselbe gilt für Berufskrankheiten, hier sind auch Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, den Verdacht einer Berufskrankheit anzuzeigen.

Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, und von Frauen im Ausbildungsdienst sind vom zuständigen Militärkommando unverzüglich der AUVA anzuzeigen. Entschädigungsansprüche sind von dem oder der Entschädigungswerber:in oder seiner oder ihrer gesetzlichen Vertretung durch Anmeldung bei der AUVA geltend zu machen.

Die Versicherungsanstalt leitet daraufhin idR von Amts wegen ein Verfahren zur Feststellung allfälliger Leistungsansprüche ein. Erfolgt kein amtswegiges Verfahren, hat der oder die Unfallversicherte selbst die Möglichkeit, innerhalb von zwei Jahren Leistungsansprüche bei der zuständigen Unfallversicherungsanstalt geltend zu machen. Die gesetzliche Unfallversicherung wird in Österreich ab dem 1.1.2020 von drei Trägern durchgeführt, deren Zuständigkeit sich nach unterschiedlichen unfallversicherten Personengruppen richtet:

  • Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) ist für Arbeiter:innen und Angestellte, Schüler:innen und Studierende, Präsenzdiener, Frauen und Wehrpflichtige im Ausbildungsdienst, (Zeit-)Soldaten und Soldatinnen sowie sonstige im Schadensfall geschützte Personen zuständig.

  • Die fusionierte Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) ist für selbstständig Erwerbstätige und selbstständig Erwerbstätige der Land- und Forstwirtschaft (sowie deren Angehörige) zuständig.

  • Die ebenfalls fusionierte Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) ist für alle Beamten und Beamtinnen der ÖBB, für Bedienstete der Eisenbahnen und der Wiener Verkehrsbetriebe sowie für pragmatisierte Beamte und Beamtinnen von Bund, Ländern und Gemeinden zuständig.

Die Adressen finden sich im Anhang unter „Sozialversicherung“.

9. Anmerkungen

Lässt sich erkennen, dass die Versehrtenrente voraussichtlich befristet ist, kann der Unfallversicherungsträger die oder den Versehrte:n unter gewissen Voraussetzungen durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraumes kann ein etwaiger (weiterer) Rentenanspruch mit Antrag geltend gemacht werden.