Sonderunterstützung Bergbau
Gesetzliche Grundlage: | Sonderunterstützungsgesetz 1973, zuletzt geändert durch BGBl I 2021/158 |
Finanzierung: | Arbeitslosenversicherung |
Ausgaben: | € 22,50 Mio (2023)* |
Leistungsbezieher:innen: | 6.592 (2023)* |
Durchschnittliche Höhe: | € 2.705,97 monatlich (2023)* |
1. Zweck der Leistung
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Es muss eine mindestens zehn Jahre dauernde unselbstständige Erwerbstätigkeit in einem knappschaftlichen Betrieb (Bergbaubetrieb) vorliegen, bei der während eines Zeitraumes von mindestens 60 Monaten bestimmte im ASVG angeführte Tätigkeiten (schwere Knappentätigkeit) durchgeführt wurden.
Der oder die Anspruchswerber:in muss arbeitslos, arbeitsfähig und arbeitswillig (bei der Beurteilung der Arbeitswilligkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG ist auf das Alter des oder der Arbeitslosen, auf die noch zu erwartende Dauer der Berufstätigkeit, auf die allfällige Notwendigkeit zu übersiedeln oder zu pendeln sowie auf die Dauer einer allfälligen Arbeitsmarktausbildung Bedacht zu nehmen) sein (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1, Punkt 2).
Ein Anspruch ist erst dann gegeben, wenn das 52. Lebensjahr vollendet wurde.
Abgesehen vom Alter müssen die allgemeinen (zeitlichen) Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters erfüllt sein.
3. Höhe der Transferleistung
Die monatliche Höhe der Sonderunterstützung ergibt sich je nach Versicherungszugehörigkeit der Person entsprechend der Höhe der fiktiven Invaliditätspension, der Berufsunfähigkeitspension, der Knappschaftsvollpension bzw der Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG, GSVG oder BSVG einschließlich allfälliger Kinderzuschüsse.
Zusätzlich werden zweimal im Jahr Sonderzahlungen in der Höhe der monatlichen Sonderunterstützung ausbezahlt.
Der Krankenversicherungsbeitrag ist von der Sonderunterstützung einzubehalten.
4. Bezugsdauer
Die Sonderunterstützung Bergbau gebührt ab dem Tag der Antragstellung, frühestens mit der Vollendung des 52. Lebensjahres, bis zum Anfall einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (ausgenommen Knappschaftspension), dauernder Erwerbsunfähigkeit oder Erreichung des Pensionsalters (ausgenommen Knappschaftssold) nach dem ASVG, GSVG oder BSVG.
Die Sonderunterstützung ruht bei Haft oder Auslandsaufenthalt. Bei Auslandsaufenthalt sind Ausnahmen möglich. Weiters ruht die Sonderunterstützung während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsentschädigung, Urlaubsabfindung) gebührt.
5. Einkommensanrechnung
Jedes Einkommen (siehe unten die Definition des Einkommens) des oder der Arbeitslosen ist auf die Sonderunterstützung anzurechnen.
Jedes Einkommen des oder der Arbeitslosen verringert direkt die Höhe der Sonderunterstützung. Es gibt keine Einkommensgrenzen.
Unter Einkommen sind grundsätzlich Einkünfte jeder Art zu verstehen.
Einkünfte, die unberücksichtigt bleiben (ua):
Wohnbeihilfen uÄ;
Beihilfen nach dem FLAG;
Studien- und Schüler:innenbeihilfen;
Pflegegeld, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung;
Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege;
Grund- und Elternrenten nach dem KOVG, OFG;
Geldleistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen;
ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem HVG;
Geldleistungen aus der Unfallversicherung;
Witwen- bzw Witwerpension;
Kinderbetreuungsgeld.
6. Steuerliche Behandlung
Leistungen aufgrund des Sonderunterstützungsgesetzes sind gemäß § 3 Abs 1 Z 3 EStG lit a 1988 steuerfrei.
Erhält der Steuerpflichtige die Sonderunterstützung nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf einen Jahresbetrag umzurechnen, um den Steuersatz zu ermitteln (Progressionsvorbehalt). Die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde (§ 3 Abs 2 EStG 1988).
7. Folgetransfers
8. Antragstellung und Auszahlung
Der Antrag auf die Sonderunterstützung ist bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau einzubringen (siehe Adressen im Anhang unter „Sozialversicherung“).
Die Auszahlung erfolgt wie bei der Pension (siehe Kapitel V, Abschnitt 1.1.1).