Familienzuschlag
Gesetzliche Grundlage: | § 20 AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl I 2021/216 |
Finanzierung: | Arbeitslosenversicherung |
1. Zweck der Leistung
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf Familienzuschlag besteht für Kinder und Enkel, Stief-, Wahl- und Pflegekinder, zu deren Unterhalt der oder die Leistungsbezieher:in tatsächlich wesentlich beiträgt und wenn Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Familienzuschläge sind für Ehepartner:innen (Lebensgefährten und -gefährtinnen, eingetragene Partner:innen), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der oder die Arbeitslose zu dessen oder deren Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag für eine Person, für die Familienbeihilfe gebührt und die im gemeinsamen Haushalt mit dem oder der Leistungsbezieher:in lebt bzw bei Obsorgepflicht infolge abwechselnder Betreuung durch die Elternteile zumindest teilweise im gemeinsamen Haushalt lebt, gewährt wird.
3. Höhe der Transferleistung
4. Bezugsdauer
5. Einkommensanrechnung
Es findet keine Einkommensanrechnung statt.
Voraussetzung für den Anspruch auf Familienzuschlag ist, dass der oder die Ehepartner:in (Lebensgefährte oder -gefährtin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin) kein Einkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt.
Das Einkommen ist wie beim Arbeitslosengeld definiert (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1, Punkt 5).
6. Steuerliche Behandlung
Der Familienzuschlag ist gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 steuerfrei.
Erhält der oder die Steuerpflichtige den Familienzuschlag nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf einen Jahresbetrag umzurechnen, um den Steuersatz zu ermitteln (Progressionsvorbehalt). Die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde (§ 3 Abs 2 EStG 1988).
7. Folgetransfers
8. Antragstellung und Auszahlung
Die Antragstellung und die Auszahlung entsprechen dem Arbeitslosengeld (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1, Punkt 8).