Notstandshilfe
Gesetzliche Grundlage: | §§ 33 bis 38, 40 ff AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl I 2023/118 |
Finanzierung: | Arbeitslosenversicherung |
Ausgaben: | rd € 1,4 Mrd (Notstandshilfe ohne PV, KV, 2023)* |
Leistungsbezieher:innen: | 114.660 (Männer: 65.702, Frauen: 48.958; Durchschnitt 1–8/2023)* |
Durchschnittliche Höhe: | € 30 (Männer: € 31,60, Frauen: € 27,90; Durchschnitt 1–8/2023)* |
1. Zweck der Leistung
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Wie für den Arbeitslosengeldbezug muss auch der oder die Notstandshilfebezieher:in arbeitslos, arbeitsfähig, arbeitswillig und vermittelbar sein (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1).
Weiters muss sich der oder die Arbeitslose in einer Notlage befinden (siehe Punkt 5).
3. Höhe der Transferleistung
Die Höhe des Notstandshilfebezuges hängt von a) der Höhe des in Betracht kommenden Grundbetrages und des Ergänzungsbetrages des Arbeitslosengeldes, b) der Dauer des vorangegangenen Arbeitslosengeldbezuges, c) dem anrechenbaren Einkommen des oder der Arbeitslosen d) der Zahl der gebührenden Familienzuschläge (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.6) ab.
Die Notstandshilfe für die ersten sechs Monate beträgt 95 % des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes und 95 % des Ergänzungsbetrages, wenn der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes den Betrag von täglich € 40,60 (ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs 1 lit a lit bb ASVG) nicht übersteigt, ansonsten 92 % des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wobei 95 % des angeführten Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen.
Nach sechs Monaten Notstandshilfebezug wird dem Versicherungsprinzip verstärkt Rechnung getragen, indem bei kürzerer Versicherungsdauer bzw bei relativ niedrigem Lebensalter und damit verbunden einer relativ kurzen Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld Obergrenzen für die Höhe der Notstandshilfe eingezogen werden (sog Deckelung):
Bei vorangegangenem Arbeitslosengeldbezug von 20 Wochen darf der Grundbetrag der Notstandshilfe (nach Einkommensanrechnung) täglich € 40,60 (ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs 1 lit a lit bb ASVG) nicht übersteigen.
Bei vorangegangenem Arbeitslosengeldbezug von 30 Wochen darf der Grundbetrag der Notstandshilfe (nach Einkommensanrechnung) täglich € 47,33 (Existenzminimum gemäß § 291a Abs 2 Z 1 EO) nicht übersteigen.
Vom Grundbetrag für die Notstandshilfe, der wie in Punkt a) beschrieben ermittelt wird, wird das anrechenbare Einkommen des oder der Arbeitslosen abgezogen.
Hat der oder die Arbeitslose für zuschlagsberechtigte Personen zu sorgen, gebühren zusätzlich Familienzuschläge (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.6).
Die so berechnete Notstandshilfe wird ohne Abzüge ausbezahlt.
Wenn der oder die Arbeitslose an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice teilnimmt, gebührt zusätzlich zur täglichen Notstandshilfe ein Zusatzbetrag (Schulungszuschlag) in der Höhe von € 2,49 (2024) täglich. Dauert die Maßnahme mindestens vier Monate, gebührt der dreifache Schulungszuschlag. Dauert die Maßnahme mindestens zwölf Monate, gebührt der fünffache Schulungszuschlag, soweit dadurch das insgesamt täglich gebührende Arbeitslosengeld von € 51,20 (Grenzbetrag) nicht überschritten wird. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung nach § 18 Abs 6 lit e gedeckt werden, gebührt kein Schulungszuschlag. Leistet ein anderer Ausbildungsträger oder ein Betrieb, bei dem die Qualifizierung erfolgt, eine Zuschussleistung, so gebührt maximal der dreifache Schulungszuschlag. Der Schulungszuschlag sowie der Grenzbetrag für den fünffachen Schulungszuschlag sind jährlich, erstmals für das Jahr 2024, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Zuschussleistungen von Ausbildungsträgern und Betrieben sind nur in einem Ausmaß zulässig, das die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.
4. Bezugsdauer
5. Einkommensanrechnung
Da die Notstandshilfe Versorgungscharakter hat, wird grundsätzlich jedes Einkommen – egal ob Erwerbs- oder sonstiges Einkommen – des oder der Arbeitslosen im Folgemonat auf die Notstandshilfe angerechnet. Nicht angerechnet wird jedoch Einkommen des oder der Arbeitslosen aus Erwerbstätigkeit, welches die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG nicht übersteigt.
Neben dem Notstandshilfebezug kann der oder die Arbeitslose ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit beziehen, wenn es die Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 monatlich (2024) nicht überschreitet. Es gelten die gleichen Regelungen wie bei einem Erwerbseinkommen neben dem Bezug von Arbeitslosengeld (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1, Punkt 5).
Ansonsten wird jedes Einkommen des oder der Arbeitslosen (zB Witwen- oder Witwerpension, Einkommen aus Vermietung oder Verpachtung, Unterhalt) im Folgemonat angerechnet.
Auch bei der Notstandshilfe wird wie beim Arbeitslosengeld (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1, Punkt 5) grundsätzlich vom Einkommensbegriff nach dem Einkommensteuergesetz ausgegangen (§ 36a AlVG). Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen. Unterhaltszahlungen sind anzurechnen. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem: Pflegegeld, Familienbeihilfe, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 EStG zu versteuern sind (insbesondere Sonderzahlungen bis zur Höhe eines Jahressechstels, gesetzliche Abfertigung), Mietzinsbeihilfe, Wohnungsbeihilfe.
Bei der Einkommensanrechnung sind von diesem Einkommen die Steuer und die sozialen Abgaben sowie die zur Erwerbung dieses Einkommens notwendigen Aufwendungen abzuziehen.
Bei Ermittlung des Einkommens aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb werden 3 % des Einheitswertes herangezogen.
6. Steuerliche Behandlung
Die Notstandshilfe ist gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 steuerfrei.
Erhält der Steuerpflichtige die Notstandshilfe nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf einen Jahresbetrag umzurechnen, um den Steuersatz zu ermitteln (Progressionsvorbehalt). Die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde (§ 3 Abs 2 EStG 1988).
7. Folgetransfers
Die Folgetransfers entsprechen jenen beim Arbeitslosengeldbezug (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1, Punkt 7).
8. Antragstellung und Auszahlung
Die Antragstellung und die Auszahlung entsprechen dem Arbeitslosengeld (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1, Punkt 8).
9. Anmerkungen
Notstandshilfe (und Arbeitslosengeld) wird nicht gewährt, wenn eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG, APG, GSVG, BSVG oder FSVG, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz oder ein Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezogen wird oder die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt sind.