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1.4

Pensionsvorschuss

Gesetzliche Grundlage:§§ 6, 23, 40 ff AlVG, zuletzt geändert durch BGBl I 2022/93
Finanzierung:Arbeitslosen- und Pensionsversicherung*
Leistungsbezieher:innen:760 (Männer: 547, Frauen: 213; Durchschnitt 1–8/2023)*
Durchschnittliche Höhe:€ 35 (Männer: € 36,80, Frauen: € 30,20; Durchschnitt 1–8/2023)*

1. Zweck der Leistung

Der Pensionsvorschuss stellt eine finanzielle Absicherung für Personen dar, die während eines Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezuges einen Pensionsantrag gestellt haben.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Es muss ein Antrag auf eine Pension (Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Übergangsgeld aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung, Alterspension nach dem APG, ASVG, GSVG, BSVG oder Sonderruhegeld nach dem NSchG) gestellt worden sein.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe müssen – mit Ausnahme der Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit und der Arbeitsbereitschaft – erfüllt sein (siehe dieses Kapitel, Abschnitte 1.1 und 1.2).

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände muss mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung gerechnet werden können. Mit der Zuerkennung kann allerdings nur gerechnet werden, wenn einerseits die Wartezeit erfüllt ist und im Falle der Beantragung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und aufgrund dieses Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt. Bei Beantragung einer Alterspension muss eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegen, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.

3. Höhe der Transferleistung

Die Bemessung der Höhe des Pensionsvorschusses erfolgt idR nach der in Betracht kommenden Höhe des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe.

Wird dem Arbeitsmarktservice aufgrund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt, dass die zu erwartende Pensionsleistung niedriger sein wird, ist die Vorschussleistung entsprechend zu vermindern.

Bei Abweisung des Pensionsantrages wird die Leistung nachträglich in Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe umgewandelt.

4. Bezugsdauer

Die Bezugsdauer entspricht jener des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe (siehe dieses Kapitel, Abschnitte 1.1 und 1.2).

5. Einkommensanrechnung

Es gelten die gleichen Bestimmungen wie beim Arbeitslosengeld (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1, Punkt 5) bzw wie bei der Notstandshilfe (Abschnitt 1.2, Punkt 5), je nachdem, welcher dieser beiden Bezüge dem Pensionsvorschuss zugrunde liegt.

6. Steuerliche Behandlung

Als an die Stelle des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe tretende Ersatzleistung ist der Pensionsvorschuss gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 steuerfrei.

Erhält der oder die Steuerpflichtige diese Ersatzleistung nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf einen Jahresbetrag umzurechnen, um den Steuersatz zu ermitteln (Progressionsvorbehalt). Die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde (§ 3 Abs 2 EStG 1988).

7. Folgetransfers

Für Angehörige gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Familienzuschlag (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.6).

Bezieher:innen von Pensionsvorschüssen und deren Angehörige gemäß § 123 Abs 2 ASVG (siehe Kapitel IV, Abschnitt 1.1) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert.

Bei einem entsprechend geringen Pensionsvorschuss kann um Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt (siehe Kapitel IV, Abschnitte 1.5 und 1.6), um Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten und um Befreiung vom ORF-Beitrag (siehe Kapitel VII, Abschnitt 2.1) sowie um Mindestsicherung bzw Sozialhilfe (siehe Kapitel VII, Abschnitt 1) angesucht werden.

8. Antragstellung und Auszahlung

Die Antragstellung kann auch durch einen oder eine Vertreter:in erfolgen. Die Auszahlung entspricht dem Arbeitslosengeld (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1, Punkt 8).

Bei Antragstellung auf eine Alterspension kann der Vorschuss ausnahmsweise (rückwirkend) ab dem Pensionsstichtag gewährt werden, wenn der Antrag innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung durch den Pensionsversicherungsträger (siehe Punkt 2) gestellt wird.

9. Anmerkungen

Ein Pensionsvorschuss kann auch bei aufrechtem Arbeitsverhältnis gewährt werden, wenn daraus kein Entgeltanspruch mehr besteht und der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist. In diesem Fall besteht Anspruch auf Pensionsvorschuss jedenfalls bis zur Vorlage des Gutachtens, wenn sich die oder der Arbeitslose so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, da bis dahin davon auszugehen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.

Bei Beantragung einer Alterspension gebührt ein Pensionsvorschuss nur dann, wenn eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.