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2.1

Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten, Befreiung vom ORF-Beitrag und Leistungen nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)

Gesetzliche Grundlage:ORF-Gesetz, zuletzt geändert durch BGBl I 2023/112, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, StF BGBl I 2023/112, FeZ-Gesetz, zuletzt geändert durch BGBl I 2023/112; FEZ-Verordnung, zuletzt geändert durch BGBl II 2017/9, RGG, aufgehoben durch BGBl II 2023/112, FGG (FGO), zuletzt geändert durch BGBl I 2023/112, FEZVO StF, BGBl II 2001/90, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), zuletzt geändert durch BGBl I 2023/198
Gesamtausgaben:Fernsprechentgelte: € 9,0 Mio (2022)
Rundfunkgebühren: € 4,9 Mio (2022)
Erneuerbaren-Förderkosten-Befreiungen: € 2,9 Mio (2022)*, *
Leistungsbezieher:innen:129.000 Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (31.12.2022)*
275.000 Rundfunkgebührenbefreiungen (31.12.2022)*
143.000 Befreiungen von den Erneuerbaren-Förderkosten (31.12.2022)

1. Zweck der Leistung

Mit 1. Jänner 2024 wurde der ORF-Beitrag, auch „Haushaltsabgabe“ genannt, eingeführt. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem ORF-Gesetz festgesetzt (€ 15,30 monatlich). Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 regelt die Voraussetzungen und die Einhebung des ORF-Beitrags sowie die Befreiung von der Beitragspflicht. Durch die Einführung des ORF-Beitrags-Gesetzes beteiligt sich jede Hauptwohnsitz-Adresse solidarisch an der Finanzierung des ORF, unabhängig davon, wie viele und welche Geräte betrieben werden und wie viele Personen dort leben. Der VfGH hat die bisherige gesetzliche Regelung per 31.12.2023 als verfassungswidrig aufgehoben, weil Internet-Empfangsgeräte von der Zahlungspflicht nicht umfasst sind. Die von der GIS Gebühren Info Service GmbH bis zum 31.12.2023 eingehobenen Beträge setzen sich aus dem Programmentgelt, das der ORF erhält, und weiteren Gebühren und Abgaben, wie den ORF-Beitrag, die an den Bund gehen, zusammen. Wer keine Rundfunkempfangseinrichtung (Radio- oder TV-Gerät) besaß, musste – laut ORF-Beitragsgesetz – auch kein Programmentgelt bezahlen. Haushalte, die bisher keinen ORF-Beitrag bezahlt haben, weil keine Geräte vorhanden waren, müssen nun im Bedarfsfall um eine Befreiung ansuchen.

Bestehende Beitragskonten werden ins neue System übernommen, und Befreiungen bleiben aufrecht. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht vor, dass auf Antrag jene Beitragsschuldner:innen von der Beitragspflicht zu befreien sind, bei denen die in den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Zudem werden Lehrlinge, die in einem Lehrverhältnis nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes stehen, ebenfalls von der Beitragspflicht befreit.

Das BG betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG) trat mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft. In der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) sind die Befreiungsbestimmungen zur Beitragspflicht geregelt.

Die Befreiungstatbestände und das Verfahren über Befreiungsanträge der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) sind für Anträge bis 31.12.2025 weiterhin anzuwenden und treten mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft. Die Befreiungstatbestände und das Verfahren über Befreiungsanträge, die für Anträge ab dem 1.1.2026 gelten sollen, werden vereinfacht und sind direkt im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geregelt.

Die Zuschussleistung zu den Fernsprechentgelten soll zudem einkommensschwächeren Personen die Aufrechterhaltung eines Mindestmaßes an sozialen Kontakten ermöglichen.

Zusätzlich zur Befreiung vom ORF-Beitrag sind ein Telefonzuschuss bei Verwendung für private Zwecke und eine EAG-Kostenbefreiung für die Erneuerbaren-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbetrag und den Grüngas-Förderbetrag möglich.

Darüber hinaus gibt es für einkommensschwache Personen, die aufgrund fehlender Anspruchskriterien keine Befreiung vom ORF-Beitrag erlangen, aber dennoch über ein geringes Haushaltsnettoeinkommen verfügen, eine Deckelung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags in Höhe von € 75 jährlich.

Für das Jahr 2024 wurden die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag jedoch erneut ausgesetzt.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner:innen zu befreien, bei denen die in den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Ab 1.1.2026 richtet sich die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024.

Die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beträgt € 10 im Monat und ist an gewisse Telefonanbieter und teilweise an bestimmte Tarife gebunden. Diese sind derzeit (siehe https://orf.beitrag.at/befreiungsrechner/telefon-zuschuss):

  • Festnetz: A1 Telekom, AICALL, COSYS DATA, fonira Telekom, Kabel-TV Amstetten,

  • Handy: A1 Telekom (Gutschrift bei den meisten Tarifen von A1 und bob, daneben noch A1-Spezialtarif „Bfree Social“), Drei („Drei Wertkarte Sozial“), T-Mobile („Klax sozial“), Spusu („spusu GIS befreit“), HELP mobil („HELP GIS befreit“), HoT („HoT fix sozial“).

Darüber hinaus müssen nachstehende Bedingungen erfüllt sein, damit ein Antrag auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags bzw auf Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten und der Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale, dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und dem Grüngas-Förderbeitrag gestellt werden kann:

  • Der oder die Antragsteller:in muss volljährig sein.

  • Der oder die Antragsteller:in darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung bzw der Zuschussleistung vorgeschoben sein.

  • Eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers oder der Antragstellerin ausgesprochen werden. Gemäß § 47 Abs 2 FGO gelten Gemeinschaftsräume in Heimen oder Vereinen als Wohnungen.

  • Der Kommunikationsdienst, für den ein Zuschuss beantragt oder bereits bezogen wird, darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden.

  • Der Fernsprechentgeltzuschuss gebührt nur einmal pro Person, insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung bezogen werden.

Für den Fall der Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten gilt:

Der oder die Antragsteller:in muss an der Adresse, für die er oder sie die Befreiung von der ORF-Gebühr beantragt, seinen oder ihren Hauptwohnsitz haben.

Für die Befreiungen bezüglich der Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) sowie des Grüngas-Förderbeitrags bzw für die Deckelung der Erneuerbaren-Förderkosten gilt zudem:

  • Die Befreiung bzw Deckelung kann nur für Hauptwohnsitze beantragt werden.

  • Für die Befreiung: Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs 5 RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten. Es ist nicht notwendig, dass die antragsstellende Person auch die Person ist, auf die der Netznutzungsvertrag (die Strom- oder Gasrechnung) läuft.

  • Für die Deckelung: Für den Hauptwohnsitz einer Person, deren Haushalts-Nettoeinkommen den gemäß § 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung festgesetzten Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet, dürfen die Gesamtkosten für die Erneuerbaren-Förderpauschale und den Erneuerbaren-Förderbeitrag einen Betrag von € 75 jährlich nicht übersteigen. Es ist nicht notwendig, dass die antragsstellende Person auch die Person ist, auf die der Netznutzungsvertrag (Stromvertrag) läuft.

  • Es ist keine GIS-Anmeldung notwendig: Ob Rundfunkempfangsgeräte bei der GIS gemeldet sind oder nicht, ist für einen Antrag auf Befreiung oder Deckelung nicht relevant.

Folgende Personengruppen haben bei geringem Haushaltsnettoeinkommen grundsätzlich Anspruch auf Befreiung vom ORF-Beitrag bzw auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt sowie Befreiungen nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz 2021:

  • Bezieher:innen von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung,

  • Bezieher:innen von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

  • Bezieher:innen von Leistungen nach dem aktuellen Arbeitslosenversicherungsgesetz,

  • Bezieher:innen von Beihilfen nach dem aktuellen Arbeitsmarktförderungsgesetz,

  • Bezieher:innen von Beihilfen nach dem aktuellen Arbeitsmarktservicegesetz,

  • Bezieher:innen von Beihilfen nach dem aktuellen Studienförderungsgesetz,

  • Bezieher:innen von Leistungen und Unterstützungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit sowie

  • Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen hinsichtlich des ORF-Beitrags und der damit verbundenen Abgaben und Entgelte bzw der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, sofern die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht.

Für die Deckelung der Erneuerbaren-Förderkosten nach dem EAG sind grundsätzlich alle Personen bzw Haushalte, die über ein geringes Haushaltsnettoeinkommen verfügen, anspruchsberechtigt.

Haushaltseinkommen

Neben den allgemeinen Voraussetzungen darf das Haushaltsnettoeinkommen des oder der Anspruchsberechtigten den gesetzlich vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatz nicht überschreiten (€ 1.364,12 für eine Person, € 2.152,03 für zwei Personen plus € 210,48 für jede weitere Person). Zur Berechnung des Haushaltseinkommens werden die Nettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen zusammengerechnet. Einkommen aus Leistungen aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes, Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld werden bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens nicht angerechnet. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte einer am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

Übersteigt der so ermittelte Wert die Beitragsgrenze, können auch anerkannte außergewöhnliche Belastungen nach dem Einkommensteuergesetz und bestimmte Wohnkosten geltend gemacht werden.

3. Höhe der Transferleistung

Der ORF-Beitrag beträgt österreichweit grundsätzlich € 15,30 monatlich (Berechnungsgrundlage). Der Beitrag ist weiterhin im Voraus zu zahlen. Hinzu kommen noch die sogenannten Landesabgaben je nach Bundesland. Ausnahme: Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg. Die Höhe der Landesabgabe sowie deren Verwendung wird in den entsprechenden Landesgesetzblättern der Bundesländer geregelt, dazu stehen noch nicht alle Details fest.

Die Höhe der dem oder der einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Derzeit beträgt die Zuschussleistung € 10 monatlich. Daneben müssen mit den einzelnen Telekommunikations-Unternehmen Verträge geschlossen werden, die eine Bezuschussung zu dem jeweiligen Telefontarif erst ermöglichen. Der Zuschuss wird an die Telekom-Provider ausbezahlt und von diesen an die Berechtigten weitergereicht bzw in spezielle Sozialtarife eingerechnet.

2024 entfallen erneut für alle österreichischen Haushalte die Erneuerbaren-Förderkosten. Als Begründung dafür werden von der Bundesregierung die anhaltend hohen Strompreise ebenso wie die inflationsanheizende Wirkung der beiden Förderungsinstrumente genannt.* Ein durchschnittlicher Haushalt erspart sich im Jahr 2024 Kosten in der Höhe von rund € 90 bei einem durchschnittlichen Stromjahresverbrauch von 3.500 kWh. Auch der Grüngas-Förderbeitrag wird erneut nicht eingehoben, da vonseiten der zuständigen Bundesminister:innen keine entsprechende Verordnung über die Höhe des Beitrags erlassen wurde. Dadurch ist eine Ersparnis von rund € 40 bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 15.000 kWh Gas gegeben.

4. Bezugsdauer

Die Gebührenbefreiung vom ORF-Beitrag und/oder die Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten sowie die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten bzw dem Grüngas-Förderbeitrag wird für maximal fünf Jahre bewilligt. Die Deckelung der Erneuerbaren-Förderkosten kann für maximal zwei Jahre erfolgen.

Die Gebührenbefreiung bzw die Zuschussleistung erlischt durch Verzicht, Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, durch Übertragung, Kündigung oder Auflassung des Fernsprechanschlusses, durch Abmeldung der Rundfunkempfangseinrichtungen, durch Übersiedlung (nur bei einer Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten), durch Ablauf des Befreiungs- bzw Zuschusszeitraumes, durch Entziehung der Zuschussleistung oder durch missbräuchliche Weitergabe des Fernsprechanschlusses an Dritte.

5. Einkommensanrechnung

Für die Bewilligung einer Gebührenbefreiung bzw einer Zuschussleistung wird das Haushaltsnettoeinkommen, das ist die Summe sämtlicher Einkünfte aller in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, berücksichtigt. Dieses Einkommen darf den gesetzlich vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatz nicht überschreiten. Die Höchstsätze für das Haushaltsnettoeinkommen werden jeweils am 1.1. eines jeden Jahres neu festgesetzt.

Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Einkünfte von Pflegepersonen, die am Standort von zu pflegenden Personen wohnen und für deren Einkommen andere im Haushalt lebende Personen aufkommen, sind ebenfalls nicht auf das Haushaltsnettoeinkommen anzurechnen (seit September 2016).*

Übersteigt das Nettoeinkommen die maßgeblichen Betragsgrenzen, kann der Antragsteller oder die Antragstellerin folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

  • bestimmte Wohnkosten:
    • Hauptmietzins inklusive Betriebskosten bei Mietverhältnissen nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe berücksichtigt werden muss.

    • Wohnkosten, die nicht auf den genannten mieterschützenden Normen beruhen (zB Betriebskosten bei Eigentumswohnraum oder Kosten für andere Mietverhältnisse), können pauschal mit € 140 bei der Berechnung des Einkommens geltend gemacht werden.

    • Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Pflege können durch den Nachweis des Bezuges eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Pflege durch das Sozialministeriumservice oder durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides geltend gemacht werden. Der Nachweis mittels Steuerbescheid kann allerdings naturgemäß immer nur im Nachhinein erfolgen, was somit immer zu einer zeitlichen Verzögerung bei der Berücksichtigung der Kosten der 24-Stunden-Pflege führt.

Aktueller Höchstsatz des Haushaltsnettoeinkommens (ab 1.1.2024)

€ 1.364,12Haushalt mit einer Person
€ 2.152,03Haushalt mit zwei Personen
€ 2.362,51Haushalt mit drei Personen
€ 2.572,99Haushalt mit vier Personen
€ 2.783,47Haushalt mit fünf Personen
€ 2.993,95Haushalt mit sechs Personen
€ 3.204,43Haushalt mit sieben Personen
€ 3.414,91Haushalt mit acht Personen
€ 3.625,39Haushalt mit neun Personen
€ 210,48jede weitere Person

6. Steuerliche Behandlung

Die Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten und die Befreiung vom ORF-Beitrag finden keine steuerliche Berücksichtigung.

7. Folgetransfers

Es gibt keine direkt mit der Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten und der Befreiung vom ORF-Beitrag einhergehenden Folgetransfers. Die Befreiung nach dem ORF-Beitragsgesetz 2024 stellt jedoch einen wichtigen Nachweis zur Erlangung diverser Sanierungsförderungen bzw Kostenübernahmen von bis zu 100 % bei Sanierungen oder Heizungstäuschen dar.

Zur Erlangung der Befreiung nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz müssen die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nachgewiesen werden. Die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten stellt jedoch die Voraussetzung für die Erlangung des Netzkostenzuschusses nach § 7 Stromkostenzuschussgesetz (SKZG) dar.* Dabei werden die zu bezahlenden Netzkosten für befreite Haushalte auf 75 % der zu verrechnenden Entgelte beschränkt. Die maximale Deckelung beträgt € 200.*

8. Antragstellung und Auszahlung

Anträge auf Zuschussleistungen bzw Gebührenbefreiung sowie Deckelung sind unter Verwendung des hierfür aufgelegten Formulars bei einer Dienststelle der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) einzubringen. Antragsformulare sind auch unter https://orf.beitrag.at/befreiungsrechner/antragsformulare online in einem ausfüllbaren PDF-Format verfügbar. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise anzuschließen.

Unter https://orf.beitrag.at/befreiungsrechner bietet die OBS auch einen Online-Rechner an, mit dem überprüft werden kann, ob man die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Dabei besteht auch die Möglichkeit, die Angaben direkt in ein Antragsformular zu übernehmen, das dann zum Download bereit­steht.

Nähere Informationen finden sich unter https://orf.beitrag.at/.