Rezeptgebührenbefreiung
Gesetzliche Grundlage: | § 30a Abs 1 Z 15 ASVG 1955, zuletzt geändert durch BGBl I 2018/100 Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr (5/2020) gemäß § 30a Abs 1 Z 15 ASVG idF BGBl I 2018/100 |
Finanzierung: | Krankenversicherung |
1. Zweck der Leistung
Die Rezeptgebührenbefreiung dient gesundheitspolitischen und sozialpolitischen Zwecken. Patienten und Patientinnen mit anzeigepflichtigen Krankheiten und Personen mit niedrigem Einkommen sind von den Rezeptgebühren befreit.
Seit 1.1.2008 gilt für alle Personen, die Rezeptgebühren zu bezahlen haben, die Rezeptgebühren-Obergrenze im Ausmaß von 2 % des jährlichen Nettoeinkommens (ohne Sonderzahlungen), aus Erwerbstätigkeit oder aus Leistungsansprüchen auf Pension oder sonstigen Leistungsbezügen wie Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe. Bei erwerbstätigen Versicherten wird zur einfacheren Abwicklung das Nettoeinkommen des Vorjahres herangezogen. Das Erreichen der Obergrenze wird – mit zeitlicher Verzögerung wegen der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen – durch die e-card beim Arzt oder bei der Ärztin angezeigt und auf dem Rezept vermerkt.
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Pflichtversicherte Personen in der Krankenversicherung und deren mitversicherte Angehörige sind bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen von Gesetzes wegen oder auf Antrag von der Rezeptgebühr befreit:
Personen, die an einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit (zB Geschlechtskrankheiten, Tuberkulose, Aids) leiden, sind von Gesetzes wegen von der Rezeptgebühr befreit.
Personen mit besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit sind ebenfalls von Gesetzes wegen von der Rezeptgebühr befreit, wenn sie bestimmte Geldleistungen* beziehen, die eine Krankenversicherung begründen.
Zusätzlich sind folgende Personen auf Antrag wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr zu befreien:
Pensionsbezieher:innen, die nur deshalb keinen eigenen Anspruch auf Ausgleichszulage haben, weil der oder die Ehepartner:in bzw eingetragene Partner:in zu seiner oder ihrer Pension bereits eine Ausgleichszulage für beide bezieht (bei Ehepaaren bzw eingetragenen Partnern oder Partnerinnen bezieht jene Person die Ausgleichszulage, die zuerst in Pension geht).
Versicherte, die keine Pension, keinen Ruhe- oder Versorgungsgenuss beziehen und deren Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegen (siehe Punkt 5).
Versicherte bzw Angehörige, die an Krankheiten oder Gebrechen leiden, die erfahrungsgemäß besonders hohe Aufwendungen erfordern, wenn deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt (siehe Punkt 5).
Darüber hinaus ist eine Rezeptgebührenbefreiung in besonderen Fällen möglich. Darunter fallen va Personen, die eine länger dauernde medizinische Behandlung benötigen, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des oder der Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte.
Personen, die in einem Altersheim, in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Suchtklinik etc verpflegt werden und deren Pension einen bestimmten Betrag nicht übersteigt (siehe Punkt 5), sind von der Rezeptgebühr befreit, wenn sie unterhaltsberechtigte Angehörige ohne eigene Krankenpflichtversicherung haben.
Asylwerber:innen in Bundesbetreuung sind ebenfalls von der Rezeptgebühr befreit.
3. Höhe der Transferleistung
4. Bezugsdauer
Die Rezeptgebührenbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen bzw ab Antragstellung (= Einlangen des Antrages) und grundsätzlich, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
Für Personen mit besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit und Bezug bestimmter Geldleistungen (siehe Punkt 2, [a] und [b]) gilt die Rezeptgebührenbefreiung ohne zeitliche Begrenzung.
Für die übrigen Personen mit (besonderer) sozialer Schutzbedürftigkeit und in besonderen Fällen (siehe Punkte 2, [c] und [d]) wird die Rezeptgebührenbefreiung für mindestens ein Quartal und maximal für ein Jahr bewilligt. Danach kann ein Folgeantrag gestellt werden.
Für Bezieher:innen einer Alterspension kann die Befreiung für längstens fünf Jahre erfolgen.
5. Einkommensanrechnung
Im Falle einkommensabhängiger Anspruchsvoraussetzungen wird das Einkommen des oder der Versicherten, des oder der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners/Lebensgefährten/eingetragenen Partners bzw Ehepartnerin/Lebensgefährtin/eingetragenen Partnerin berücksichtigt. Vom Einkommen sonstiger im gemeinsamen Haushalt lebender Personen sind 12,5 % mitzuberücksichtigen. Übersteigt das anzurechnende Einkommen die entsprechende Einkommensgrenze, gebührt keine Rezeptgebührenbefreiung.
Das Einkommen liegt unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz, wenn das monatliche Nettoeinkommen von Alleinstehenden € 1.217,96 und von Ehepaaren bzw Lebensgemeinschaften € 1.921,46 (2024) nicht übersteigt.
Bei Krankheiten oder Gebrechen, die erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen erfordern, sind 115 % der Ausgleichszulagenrichtsätze zugrunde zu legen (2024: € 1.400,65 für Alleinstehende, € 2.209,68 für Nichtalleinstehende).
Diese Richtsätze werden für jedes unterhaltsberechtigte Kind erhöht (2024: 187,93). Personen, die in einem Altersheim etc gepflegt werden, erhalten die Rezeptgebührenbefreiung, wenn die Pension 2024 € 2.923,10 (240 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Einzelpersonen) nicht übersteigt.
Unter Einkommen ist das Nettoeinkommen zu verstehen, das sich im Wesentlichen mit der Einkommensdefinition bei Bezug einer Ausgleichszulage deckt (siehe Kapitel V, Abschnitt 1.3, Punkt 5). Weiters sind Unterhaltsansprüche in der Höhe des gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der tatsächlich geleistete Unterhalt höher als der gebührende, so ist der tatsächlich geleistete Unterhalt heranzuziehen.
6. Steuerliche Behandlung
7. Folgetransfers
Ein Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung gilt gleichzeitig als Antrag auf Befreiung vom Service-Entgelt für die e-card (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.6) und umgekehrt.
In den meisten Fällen liegen mit einer Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt auch die Voraussetzungen für eine Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten sowie eine Befreiung vom ORF-Beitrag vor (siehe Kapitel VII, Abschnitt 2.1).
8. Antragstellung und Auszahlung
Personen, die nicht von Gesetzes wegen von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen einen Antrag bei der Österreichischen Gesundheitskasse einbringen (siehe Adressen im Anhang unter „Sozialversicherung“). Dasselbe gilt für Befreiungen in besonderen Einzelfällen (zB wegen länger dauernder medizinischer Behandlung) ebenso wie für Verlängerungen der Rezeptgebührenbefreiung (siehe Punkt 4).
In allen Fällen einer Befreiung von der Rezeptgebühr ist dies über das e‑card-System auf geeignete Weise ersichtlich zu machen.