Beschädigtenversorgung (KOVG)
1. Zweck der Leistung
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft.
Die Beschädigtenversorgung besteht aus der Grundrente und allfälligen Zusatzrenten und Beihilfen.
Die wichtigste Voraussetzung für den Anspruch auf eine Grundrente ist, dass eine Gesundheitsschädigung in Zusammenhang mit den Kriegen nachgewiesen werden kann.*
Weiters muss eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % vorliegen. (Änderung des § 7 Abs 1 KOVG 1957 per 1.1.2008 durch BGBl I 2008/16.)*
Ein Anspruch auf Zusatzrenten und Beihilfen hängt von der Bedürftigkeit ab, dh, das Einkommen darf eine bestimmte Grenze nicht übersteigen (siehe unten Punkt 5). Die (erhöhte) Zusatzrente wird nur Schwerbeschädigten* gewährt.
3. Höhe der Transferleistung
Die Höhe der Beschädigtenversorgung ist abhängig von der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sowie vom Alter.
Die Höhe der Grundrente hängt vom Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab, die Zusatzrente vom Einkommen ohne Berücksichtigung der Grundrente:
MdE | Grundrente |
20 % | € 73 |
30 % | € 145,90 |
40 % | € 218,90 |
50 % | € 291,80 |
60 % | € 364,80 |
70 % | € 437,80 |
80 % | € 583,70 |
Erwerbsunfähigkeitsrente | € 729,06 |
Eine Zusatzrente zur Grundrente erhalten Schwerbeschädigte zur Sicherung ihrer Lebenshaltung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet und sie kein Einkommen über einer bestimmten Grenze haben. Die sogenannte „erhöhte“ Zusatzrente wurde mit der neuen Rechtslage ab 1.1.2016 abgeschafft.
Die Zusatzrente ist weiterhin vom Einkommen des Schwerbeschädigten abhängig und wird wie bisher nur auf Antrag gewährt. Die Zusatzrente wird gewährt, wenn das anzurechnende monatliche Einkommen des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe des jeweiligen Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen- bzw Witwerpension gemäß § 293 Abs 1 lit b des ASVG nicht erreicht. Mit anderen Worten: Die Zusatzrente bildet die Differenz zwischen dem Einkommen und dem Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG (2024: € 1.217,96).
Die Alterszulage und die Erschwerniszulage sind als altersabhängige Erhöhungsbeträge der normalen Grundrente zu verstehen. Sie gebühren wie die Zusatzrente nur Schwerbeschädigten.
Die Alterszulage beträgt € 29,90 monatlich für Frauen ab dem 55. und für Männer ab dem 60. Lebensjahr.
Ab Vollendung des 65. Lebensjahres wird anstelle der Alterszulage die Erschwerniszulage gewährt, durch die die Grundrente jeweils bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters in Abhängigkeit vom Grad der MdE automatisch um einen bestimmten Betrag im Monat erhöht wird:
ab Vollendung des | Minderung der Erwerbsfähigkeit | ||||
50 % | 60 % | 70 % | 80 % | 90–100 % | |
65. LJ | € 32,50 | € 54,50 | € 66,30 | € 87,70 | € 109,40 |
70. LJ | € 66,40 | € 109,20 | € 123,90 | € 146,20 | € 174,80 |
75. LJ | € 120,90 | € 164 | € 182,80 | € 204 | € 226,40 |
80. LJ | € 174,80 | € 219,30 | € 240,70 | € 262,70 | € 284,80 |
Die gebührende Rente wird 14-mal jährlich ausbezahlt. Die Sonderzahlungen gebühren in der Höhe sämtlicher am Fälligkeitstag zustehenden Rentengebührnisse.
4. Bezugsdauer
Die Beschädigtenrenten, Zuschüsse und Zulagen werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Monat, der auf die Geltendmachung des Anspruches folgt.
Die Leistungen der Beschädigtenversorgung werden grundsätzlich – für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen – unbefristet zuerkannt.
5. Einkommensanrechnung
Bezieht der oder die Beschädigte eine Zusatzrente (siehe oben Punkt 2 und Punkt 3), so sind das Einkommen des oder der Beschädigten und 30 % des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners oder der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartnerin bzw des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin auf die Zusatzrente anzurechnen. Übersteigt das Einkommen die jeweiligen Einkommensgrenzen, gebührt keine Zusatzrente.
Die Einkommensgrenze für die Zusatzrente ist mit der Rechtslage ab 2016 an die Höhe des jeweiligen Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen- bzw Witwerpension gemäß § 293 Abs 1 erster Satz lit b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angepasst und beträgt € 1.217,96 (Wert 2024).
Unter Einkommen ist die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- und Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne ihr Vermögen zu schmälern.
Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge, Familienzulagen, Familienzuschläge
Sonderzahlungen
Ausgleichszulagen
Mietzinsbeihilfen
Pflegegeld
6. Steuerliche Behandlung
Die Beschädigtenversorgung ist gemäß § 3 Abs 1 Z 1 EStG 1988 steuerfrei.
7. Folgetransfers
Der oder die Bezieher:in einer Leistung nach dem KOVG kann Pflegegeld beziehen, wenn er oder sie aufgrund seiner oder ihrer mindestens sechs Monate dauernden Behinderung einer ständigen Betreuung und Hilfe bedarf (siehe Kapitel IV, Abschnitt 1.10).
Neben den beschriebenen Grund- und Zusatzrenten können Zusatzleistungen nach dem KOVG bezogen werden. Dazu zählen die Schwerstbeschädigtenzulage (€ 218,90 bis € 583,70 monatlich), die Familienzulage (€ 115,40 monatlich), die Pflege- und Blindenzulage (€ 959 bis € 2.876), die Blindenführzulage (€ 214,10), die Kleider- und Wäschepauschale (€ 32,30 bis € 85,90) und der Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung (€ 45,60 bis € 136,90). Berufliche und soziale Maßnahmen, die Heilfürsorge und die orthopädische Versorgung stellen weitere Maßnahmen innerhalb der Kriegsopferversorgung dar.
8. Antragstellung und Auszahlung
Der Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem KOVG ist bei der örtlich zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice zu stellen (siehe Adressen im Anhang unter „Sozialministeriumservice“).
Wiederkehrende Geldleistungen werden monatlich ausbezahlt. Sonderzahlungen gebühren jedes Jahr jeweils am 1. Mai und 1. Oktober.