Waisenversorgung (KOVG)
1. Zweck der Leistung
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Eheliche und uneheliche Kinder bzw Stief-, Wahl- und Pflegekinder, für deren Unterhalt der oder die Verstorbene gesorgt hat, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Waisenrente.
Zwischen dem Tod des oder der Beschädigten und seiner oder ihrer Dienstbeschädigung muss ein kausaler Zusammenhang bestehen. Waisen nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
Eine Zusatzrente oder Erhöhung der Waisenrente gebührt Doppelwaisen oder einfachen Waisen über 18 Jahren bei Vorliegen von Bedürftigkeit (siehe unten Punkt 4).
3. Höhe der Transferleistung
Die Waisenrente besteht aus einer Grundrente und einer (einkommensabhängigen) Erhöhung der Grundrente. Die Höhe der Rente ist davon abhängig, ob es sich bei dem Kind um eine:n einfache:n Waise:n oder eine:n Doppelwaise:n handelt:
Grundrente | Erhöhung | “Gesamtrente | |
Einfache:r Waise | € 131,90 | € 633,30 | € 765,20 |
Doppelwaise | € 262,60 | € 950 | € 1.212,60 |
Die Renten gelangen 14-mal jährlich in der Höhe der gebührenden Versorgungsleistungen zur Auszahlung.
4. Bezugsdauer
Die Waisenversorgung gebührt grundsätzlich ab Antragstellung und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung des Anspruches möglich:
Kann sich der oder die Waise wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung noch nicht selbst erhalten, verlängert sich der Anspruch bis zur ordnungsgemäßen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Kann sich der oder die Waise aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder in dem oben genannten Zeitraum einer Schulbildung entstanden sind, nicht selbst erhalten, verlängert sich der Anspruch auf Waisenversorgung auf die Dauer dieses Zustandes.
Der Anspruch auf eine Waisenrente erlischt mit der Heirat des oder der Waisen, wenn dadurch ein Anspruch auf Unterhalt durch den oder die Ehepartner:in entsteht.
5. Einkommensanrechnung
Bei Bezug einer Erhöhung der Rente wird das Einkommen des Kindes berücksichtigt. Übersteigt das eigene Einkommen die entsprechende Einkommensgrenze, gebührt keine Zusatzrente.
Die Einkommensgrenze für einfache Waisen beträgt € 633,30 monatlich, für Doppelwaisen € 950.
Die Einkommensdefinition entspricht der Beschädigtenversorgung (KOVG) (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 2.2.1, Punkt 5).
6. Steuerliche Behandlung
Die Waisenversorgung nach dem KOVG ist gemäß § 3 Abs 1 Z 1 EStG 1988 steuerfrei.
7. Folgetransfers
Der oder die Bezieher:in einer Leistung nach dem KOVG kann Pflegegeld beziehen, wenn er oder sie aufgrund seiner oder ihrer mindestens sechs Monate dauernden Behinderung einer ständigen Betreuung und Hilfe bedarf (siehe Kapitel IV, Abschnitt 1.10).
Neben der beschriebenen Grund- und Zusatzrente gibt es Zusatzleistungen für Waisen. Dazu zählen die Krankenversicherung (sofern keine andere Krankenpflichtversicherung gegeben ist) und der Zuschuss zu den Kosten einer Diätverpflegung.
8. Antragstellung und Auszahlung
Der Antrag auf Waisenversorgung nach dem KOVG ist bei der örtlich zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice zu stellen (siehe Adressen im Anhang unter „Sozialministeriumservice“). Wird er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Sterbetag gestellt, besteht frühestens mit dem Antragsmonat ein Anspruch auf die Versorgungsleistungen.
Wiederkehrende Geldleistungen werden monatlich ausbezahlt. Sonderzahlungen gebühren jedes Jahr jeweils am 1. Mai und 1. Oktober.