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2.6

Heimopferrente nach dem Heimopferrentengesetz (HOG)

Gesetzliche Grundlage:Heimopferrentengesetz (HOG), StF: BGBl I Nr 2017/69, zuletzt geändert durch BGBl I 2023/12
Finanzierung:Bund
Gesamtausgaben:€ 27,3 Mio (2023)*
Leistungsbezieher:innen:5.499 (Jänner 2024)*

1. Zweck der Leistung

Die Heimopferrente nach dem HOG stellt eine Entschädigung für Personen dar, die nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen, in Pflegefamilien oder als Kinder/Jugendliche in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten Gewalt erlitten haben.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Die Anspruchsvoraussetzungen lassen sich in die Grundvoraussetzung, nämlich die erlittene Gewalt in einem bestimmten Zeitraum in einer bestimmten Einrichtung, und die zusätzliche Voraussetzung des nun vorliegenden Pensionsbezugs oder einer gleichgestellten Situation unterteilen.

Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Personen, die zwischen 9. Mai 1945 und 31. Dezember 1999 Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen, als Kinder oder Jugendliche in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen erlitten haben. Dies gilt für Einrichtungen einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sowie für entsprechende private Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, und ebenso für entsprechende Einrichtungen der Kirchen. Eine Heimopferrente ist auch möglich, wenn die Gewalt in einer Pflegefamilie erlitten wurde.

Als Nachweis der erlittenen Gewalt ist es ausreichend, dass entweder bereits eine Entschädigungsleistung für die erlittene Gewalt erfolgte oder die betroffene Person ein vorsätzliches Gewaltdelikt wahrscheinlich machen kann. Eine Entschädigungsleistung gilt dann als anspruchsbegründend, wenn sie für erlittene Gewalt im Rahmen einer Unterbringung von einem Heim-, Jugendwohlfahrts-, Krankenhausträger oder Träger einer vergleichbaren Einrichtung bzw den mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen geleistet wurde. Wenn eine solche Entschädigung nicht beantragt wurde oder aber nicht geleistet wurde, steht eine Heimopferrente zu, wenn die betroffene Person wahrscheinlich macht, dass sie während der Unterbringung Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdelikts im Sinne des Strafgesetzbuches wurde.

Abgesehen von diesen Grundvoraussetzungen wird eine Heimopferrente nur geleistet, wenn die betroffene Person eine bestimmte Leistung aus der Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht. Folgende Leistungen sind anspruchsbegründend:

  • Eigenpension oder Erreichen des Regelpensionsalters (auch ohne Pensionsbezug)

  • Rehabilitationsgeld

  • Waisenpension oder Waisenversorgungsgenuss wegen Erwerbsunfähigkeit

  • Sozialhilfe/Mindestsicherung und gleichzeitige Befreiung vom Einsatz der Arbeitskraft wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

  • Keine Sozialhilfe/Mindestsicherung nur wegen der Berücksichtigung des Einkommens anderer Personen, wenn dauerhafte Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde

  • Anspruchsberechtigung als Angehörige:r in der Krankenversicherung (Mitversicherung) wegen Erwerbsunfähigkeit

Wenn keine der obengenannten Leistungen (Eigenpension etc) bzw kein gleichgestellter Sachverhalt vorliegen, kann keine Leistung gewährt werden. Es kann jedoch zumindest eine Feststellung erlangt werden, dass die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein solcher Feststellungsbescheid ist für eine spätere Rentenzuerkennung verbindlich.

3. Höhe der Transferleistung

Die Heimopferrente wird pauschal in Höhe von € 403,10 (2024) monatlich (12-mal jährlich) ausbezahlt. Die Höhe wird jährlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst.

Eine Ersatzleistung für einen Verdienstentgang nach dem VOG vom Sozialministeriumservice wird auf die Rente angerechnet.

Die Heimopferrente gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze sowie nach den Mindestsicherungs-/Sozialhilfegesetzen der Länder und ist unpfändbar.

4. Steuerliche Behandlung

Die Heimopferrente unterliegt nicht der Einkommensteuer.

5. Antragstellung und Auszahlung

Wenn eine Pension, ein Ruhegenuss oder ein Rehabilitationsgeld bezogen wird, ist die Heimopferrente beim für die Gewährung der Grundleistung zuständigen Sozialversicherungsträger zu beantragen. Ansonsten ist der Antrag bei der örtlich zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice zu stellen (siehe Adressen im Anhang unter „Sozialministeriumservice“).

Wird die Heimopferrente innerhalb eines Jahres ab der Erfüllung aller Voraussetzungen beantragt, steht sie rückwirkend, also ab Erfüllung der Voraussetzungen, zu. Wird die Heimopferrente erst später beantragt, dann steht sie ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu.

Gegen einen ablehnenden Bescheid ist eine Klage binnen drei Monaten beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht möglich.

6. Anmerkungen

Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die anspruchswerbende Person sich ohne triftigen Grund weigert, unerlässliche Angaben zu machen, und nachweislich auf die möglichen Folgen dieser Weigerung aufmerksam gemacht wurde.