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2.4

Entschädigungsleistungen nach dem Impfschadengesetz

Gesetzliche Grundlage:Impfschadengesetz 1973, StF: BGBl 1973/371, zuletzt geändert durch BGBl I 2022/215; VO BGBl II 2023/402
Finanzierung:Bund
Gesamtausgaben:€ 5,863 Mio (2024)
Leistungsbezieher:innen:114 (Jänner 2024)*

1. Zweck der Leistung

Personen, die eine dauernde Gesundheitsschädigung infolge einer seinerzeit angeordneten oder nunmehr empfohlenen Impfung erlitten haben bzw erleiden, bzw deren Hinterbliebenen (Witwen und Witwern, Waisen) wird nach dem Impfschadengesetz eine Entschädigung gewährt.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind Personen, die aufgrund einer seinerzeit angeordneten oder nunmehr empfohlenen Schutzimpfung einen Schaden erlitten haben. Hat der Impfschaden den Tod zur Folge, so entstehen auch für die Hinterbliebenen Ansprüche nach dem Impfschadengesetz (siehe Punkt 3). Folgende für Ehegatten und -gattinnen sowie Witwen und Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner:innen sowie hinterbliebene eingetragene Partner:innen nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) sinngemäß anzuwenden.

Eine Entschädigung ist in jedem Fall für Schäden zu leisten, die durch die im Mutter-Kind-Pass genannten Impfungen verursacht wurden.

3. Höhe der Transferleistung

Die Leistungen und deren Höhe entsprechen im Wesentlichen jenen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG).

Den Beschädigten gebühren – bei Dauerschädigung – eine Beschädigtenrente und eine Pflegezulage nach den Bestimmungen des HVG, allerdings erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres. Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres erhalten stattdessen einen Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage. Wird der oder die Impfgeschädigte länger als zwei Monate in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, untergebracht, gebührt für diese Zeit keine Pflegezulage und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel.

Liegt keine Dauerschädigung vor, ist eine einmalige pauschalierte Geldleistung (€ 1.560,81) vorgesehen, die bei Vorliegen besonders schwerer Leidenszustände (Anstaltsbedürftigkeit) erhöht wird.

Den Hinterbliebenen stehen Witwen- bzw Witwerrente, Waisenrente und Sterbegeld im gleichen Ausmaß wie bei den entsprechenden Leistungen nach dem HVG zu. Sie sind allerdings praktisch derzeit ohne Bedeutung.

4. Bezugsdauer

Die Bezugsdauer entspricht im Wesentlichen den Regelungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG).

5. Einkommensanrechnung

Die Regelungen hinsichtlich der Einkommensanrechnung entsprechen jenen im Heeresversorgungsgesetz (HVG).

6. Steuerliche Behandlung

Entschädigungen nach dem Impfschadengesetz sind gemäß § 3 Abs 1 Z 1 EStG 1988 steuerfrei.

7. Folgetransfers

Neben den wiederkehrenden Geldleistungen begründen Dauerschäden, unabhängig vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, einen Anspruch auf Heilfürsorge, orthopädische Versorgung sowie Rehabilitationsmaßnahmen.

Der oder die Bezieher:in einer Leistung nach dem Impfschadengesetz kann Pflegegeld beziehen, wenn er oder sie aufgrund seiner oder ihrer mindestens sechs Monate dauernden Behinderung einer ständigen Betreuung und Hilfe bedarf (siehe Kapitel IV, Abschnitt 1.10).

8. Antragstellung und Auszahlung

Anträge sind innerhalb von drei Jahren ab Bekanntwerden der Gesundheitsschädigung bei der örtlich zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice einzubringen (siehe Adressen im Anhang unter „Sozialministeriumservice“). Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden, erlischt der Anspruch auf Entschädigung 30 Jahre nach der Vornahme der die Schädigung verursachenden Impfung.