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2.3.1

Opferrente und Unterhaltsrente (OFG)

Leistungsbezieher:innen:586 (Jänner 2024)*

1. Zweck der Leistung

Opferversorgungsleistungen stellen eine Entschädigung für Personen dar, die während der Zeit des Nationalsozialismus (1938–1945) oder des Aus­tro­fa­schis­mus (1933–1938) beim Kampf um ein freies und demokratisches Österreich Schaden genommen haben oder politisch verfolgt wurden.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind österreichische Staatsbürger:innen oder Personen, die am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besaßen oder vor diesem Datum ihren Wohnsitz durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Gebiet der Republik Österreich hatten.

Der anspruchsberechtigte Personenkreis nach dem Opferfürsorgegesetz sind Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich oder der politischen Verfolgung in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945.

Ein Anspruch auf eine Amtsbescheinigung und damit auf Rentenleistungen setzt grundsätzlich eine mindestens einjährige Freiheitsbeschränkung, eine mindestens sechsmonatige erschwerte Haft (zB KZ-Haft) oder eine verfolgungsbedingte Gesundheitsschädigung des Opfers (idR eine MdE von 50 %) voraus.

Die Opferrente gebührt für verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden, während die Unterhaltsrente der Sicherung des Lebensunterhalts dient und einkommensabhängig ist.

3. Höhe der Transferleistung

Die Leistungen der Opferversorgung entsprechen im Wesentlichen den Grundsätzen und Bestimmungen der Kriegsopferversorgung wie zB der Beschädigtenversorgung (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 2.2.1).

Zusätzlich zur Opferrente kann eine einkommensabhängige Unterhaltsrente bezogen werden. Sie beträgt monatlich bis zu € 1.555 für Alleinstehende bzw € 2.151,50 für verheiratete oder in Lebensgemeinschaft lebende Opfer. Die Höhe der Unterhaltsrente ergibt sich aus der Differenz des anzurechnenden Einkommens und dieser Höchstgrenzen.

4. Bezugsdauer

Die Leistungen nach dem OFG werden grundsätzlich – für die Dauer des unveränderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen – unbefristet zuerkannt.

5. Einkommensanrechnung

Bei Bezug einer Unterhaltsrente werden das Einkommen des Opfers und 30 % des Einkommens des oder der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners oder -partnerin bzw Lebensgefährten oder -gefährtin angerechnet. Übersteigt das anzurechnende Einkommen die relevanten Einkommensgrenzen, gebührt keine Unterhaltsrente.

Einkommensgrenzen

Die Einkommensgrenze für Alleinstehende beträgt € 1.555 monatlich, für verheiratete bzw in Lebensgemeinschaft lebende Opfer € 2.151,50 monatlich.

Die Einkommensgrenze erhöht sich um € 57,70 für jedes Kind, für das ein Erziehungsbeitrag (€ 115,40) gebührt.

Definition des Einkommens

Das anzurechnende Einkommen richtet sich nach den Bestimmungen der Kriegsopferversorgung nach dem KOVG wie zB der Beschädigtenversorgung (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 2.2.1).

Zum Einkommen zählen auch 30 % des Einkommens des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin. Handelt es sich beim Einkommen um laufende Monatsbezüge, sind Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Opfer- und Hinterbliebenenrenten nach dem OFG sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(grund)renten sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

6. Steuerliche Behandlung

Die Rentenleistungen nach dem OFG sind gemäß § 3 Abs 1 Z 1 EStG 1988 steuerfrei.

7. Folgetransfers

Das OFG sieht eine Reihe von Zusatzleistungen für Opfer vor. Nach den Bestimmungen des KOVG haben sie Anspruch auf Schwerstbeschädigtenzulage, Pflege- und Blindenzulage und, sofern letztere gebühren, auf eine Zulage in der Höhe der Zusatzrente nach dem KOVG, auf Blindenführzulage, auf eine Kleider- und Wäschepauschale und einen Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung. Für ein zu versorgendes Kind steht ein Erziehungsbeitrag zu, der nach den Bestimmungen zur Familienzulage nach dem KOVG gewährt wird.

Weiters besteht ein Anspruch auf Heilfürsorge und orthopädische Versorgung.

Darüber hinaus sieht das OFG eine Reihe von Begünstigungen und einmaligen Entschädigungen (für Haft, Freiheitsbeschränkung, Tragen des Judensterns, Einkommensschaden, Abbruch oder Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung) vor.

Der oder die Bezieher:in einer Leistung nach dem OFG kann Pflegegeld beziehen, wenn er oder sie aufgrund seiner oder ihrer mindestens sechs Monate dauernden Behinderung einer ständigen Betreuung und Hilfe bedarf (siehe Kapitel IV, Abschnitt 1.10).

8. Antragstellung und Auszahlung

Anträge sind bei der nach dem Wohnsitz des Antragstellers oder der Antragstellerin örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

Die Auszahlung der Renten erfolgt monatlich, wobei am 1. Mai und am 1. Oktober Sonderzahlungen in der Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge gebühren.

9. Anmerkungen

Opfer, die einen Freiheitsverlust durch mindestens drei Monate, bestimmte Einkommensschäden, einen Abbruch oder eine Unterbrechung des Studiums oder der Berufsausbildung, eine erzwungene Emigration, ein Leben im Verborgenen, Tragen des Judensterns oder eine Freiheitsbeschränkung von mindestens sechs Monaten erlitten haben, gebührt ein Opferausweis, der – im Unterschied zur Amtsbescheinigung – nicht zum Bezug einer Rentenleistung berechtigt. Inhaber:innen eines Opferausweises erhalten jedoch – wie auch die anderen Opfer – bei Vorliegen der Voraussetzungen einmalige Entschädigungen und Geldleistungen aus dem Ausgleichstaxfonds/Opferfürsorge sowie Heilfürsorge.