Menu Icon
1.1.2

Alterspension nach dem APG

Gesetzliche Grundlage:§§ 4, 5, 10, 15, 34 APG, zuletzt geändert durch BGBl I 2023/33; § 262a ASVG, BGBl I 2021/28

1. Verhältnis APG zu ASVG

Die Bestimmungen für die Alterspension nach dem APG sind nur für ab dem 1.1.1955 geborene Personen anwendbar. Für alle Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren sind und auch nur einen Versicherungsmonat bis zum 31.12.2004 erworben haben, gilt hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension das Günstigkeitsprinzip, dh, ein Pensionsanspruch besteht, wenn entweder die Anspruchsvoraussetzungen nach dem APG oder jene nach dem ASVG erfüllt sind. Erst für Personen, die ausschließlich Versicherungszeiten ab 1.1.2005 erworben haben, gelten nur noch die Anspruchsvoraussetzungen des APG.

Das Regelpensionsantrittsalter nach dem APG beträgt wie nach dem ASVG für Männer 65 Jahre und für Frauen 60 Jahre. Das Pensionsalter der Frauen wird beginnend mit dem Jahr 2024 schrittweise bis 2033 an das Pensionsalter der Männer angeglichen (siehe Tabelle 3 im vorhergehenden Abschnitt 1.1.1).

Es müssen mindestens 15 Versicherungsjahre vorliegen. Sieben Jahre davon müssen durch eine Erwerbstätigkeit erworben worden sein. Es gelten dafür alle Versicherungsmonate, die vor und nach 2005 erworben wurden (§ 4 Abs 1 APG).

Die Pension berechnet sich für alle ab dem 1.1.1955 geborenen Personen unabhängig davon, ob sie die Anspruchsvoraussetzungen nach dem ASVG oder APG erfüllen, nach dem Pensionskontorecht.

2. Höhe der Transferleistung

Die Höhe der Alterspension ergibt sich für alle ab 1.1.1955 Geborenen direkt aus dem Pensionskonto, jedoch mit dem Unterschied, dass die Gesamtgutschrift des Jahres vor dem Pensionsstichtag nicht aufgewertet wird. Im Falle der Alterspension wird kein Abschlag abgezogen.

Unter der Annahme, dass im Beispiel aus der Tabelle „So funktioniert das Pensionskonto“ (siehe Tabelle 1) zum 1.1.2024 eine Alterspension angetreten wird, ergibt sich aus dem Pensionskonto eine Pensionshöhe von € 2.356,64. Die Gesamtgutschrift zum 31.12.2022 in Höhe von € 2.176,34 wird mit dem Faktor 1,035 aufgewertet, und in weiterer Folge wird die Teilgutschrift des Jahres 2023 hinzugezählt (€ 2.252,51 + € 104,13 = € 2.356,64). Wichtig: In diesem Beispiel wird zur einfacheren Nachvollziehbarkeit mit Monatsbeträgen gerechnet. Die gesetzliche Gesamtgutschrift im Pensionskonto ist ein Jahresbetrag.

Tabelle 4
Beispiel für Alterspension zum 1.1.2024
JahrAufwertungszahlAufwertung GesamtgutschriftHöchst­beitrags­grund­lageKontoprozentsatzTeilgutschrift des jeweiligen JahresAufgew. Gesamtgutschrift + Teilgutschrift (= neue Ge­samt­gut­schrift)
20131.000
20141,0221.027 4.5301,78 % 80,631.107,63
20151,0271.134,214.6501,78 % 82,771.216,98
20161,0241.246,194.8601,78 % 86,511.332,70
20171,0241371,354.9801,78 % 88,641.459,99
20181,0291.489,195.1301,78 % 91,311.580,50
20191,0201.629,505.2201,78 % 92,921.722,42
20201,0311.779,265.3701,78 % 95,591.874,85
20211,0331.914,225.5501,78 % 98,792.013,01
20221,0212.075,415.6701,78 %100,932.176,34
20231,0312.252,515.8501,78%104,132.356,64
20241,035

Personen, die früh zu arbeiten begonnen haben, erhalten zusätzlich einen Frühstarterbonus. Der Bonus wird bei Zuerkennung der Pension berechnet und wird Bestandteil der Pensionsleistung. Er gebührt in der Höhe von € 1,07 (2024) für jeden Beitragsmonat aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr, wenn insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit (= 25 Jahre) und davon 12 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit (= 1 Jahr) vor dem 20. Lebensjahr zum Pensionsstichtag vorliegen.

Aufgrund einer zeitverzögerten Wertsicherung (Aufwertung) des Pensionskontos und der hohen Inflation des Jahres 2023 fällt zur Alterspension mit einem Stichtag im Jahr 2024 ein Erhöhungsbetrag im Ausmaß von 6,2 % der Gesamtgutschrift zum 31.12.2022 an.

3. Bezugsdauer (gilt für ASVG und APG)

Die Alterspension fällt mit dem Monatsersten an, an welchem die Voraussetzungen (Versicherungszeiten, Alter) erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb eines Monats gestellt wird, sonst mit dem Tag der Antragstellung, wenn dieser auf den Monatsersten fällt, bzw sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Die Alterspension wird bis zum Sterbemonat ausbezahlt, wobei in diesem lediglich der aliquote Anteil gebührt.

4. Keine Einkommensanrechnung (gilt für ASVG und APG)

Eine Erwerbstätigkeit wirkt sich seit 1. Oktober 2000 auf den Bezug einer Alterspension nicht mehr aus. Die Pension wird nicht gekürzt.

5. Steuerliche Behandlung (gilt für ASVG und APG)

Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung zählen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 25 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 und sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung sind nur mit 25 % als Einkünfte zu erfassen.

Werden mehrere gesetzliche Pensionen aus der Sozialversicherung bzw Beamten- und Beamtinnenpensionen bezogen, so sind diese gemeinsam zu versteuern. Die gemeinsame Versteuerung hat jene Stelle vorzunehmen, die den höchsten steuerpflichtigen Bezug auszahlt. Dadurch kommt es zu keinen Steuernachforderungen bzw Steuervorauszahlungen im Wege der Veranlagung.

Wird neben der Alterspension aus der gesetzlichen Sozialversicherung auch eine Firmenpension bezogen, so kann der Sozialversicherungsträger auf Antrag einer gemeinsamen Versteuerung dieser Bezüge mit Einverständnis des früheren Dienstgebers oder der früheren Dienstgeberin zustimmen.

6. Folgetransfers (gilt für ASVG und APG)

Unterschreiten die Alterspension und sonstiges Familieneinkommen die jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsätze, so gebührt eine Ausgleichszulage (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.3).

Der Kinderzuschuss wird für jedes Kind gewährt, für das der oder die Pensionsbezieher:in sorgt (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.4).

7. Antragstellung und Auszahlung (gilt für ASVG und APG)

Die Alterspension sollte mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular beantragt werden. Da die Antragstellung den Pensionsstichtag auslöst,* sollten Pensionsanträge im letzten Monat der Beschäftigung, spätestens jedoch – außer im Falle eines beabsichtigten Aufschubs der Alterspension – am Monatsersten nach dem Monat, in dem der Versicherungsfall (= Regelpensionsalter) eingetreten ist, gestellt werden. Der Antrag ist bei jenem Pensionsversicherungsträger einzubringen, bei dem der oder die Versicherte in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war. In den Bundesländern gibt es dafür Landes- und Außenstellen sowie Sprechtage einzelner Pensionsversicherungsträger in einigen Gemeinden (siehe Adressen im Anhang unter „Sozialversicherung“).

Die Pensionen inklusive Sonderzahlungen werden im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausbezahlt.

Die Auszahlung der Leistung inkl allfälliger Zulagen (Ausgleichszulage, Kinderzuschuss) erfolgt monatlich im Nachhinein, jeweils am Ersten des Folgemonats. Zur Aprilpension und zur Oktoberpension wird eine Sonderzahlung in Höhe der jeweiligen Pension ausbezahlt. Die Pen­sions­son­der­zahl­ung gebührt jeweils für ein Kalenderhalbjahr. Die erste Sonderzahlung wird allerdings aliquotiert, wenn in den vergangenen sechs Monaten nicht durchgehend eine Pension bezogen wurde. Das bedeutet: Neupensionisten und Neupensionistinnen mit dem Stichtag 1. November erhalten im April des Folgejahres die erste Sonderzahlung im Ausmaß von 6/6 der Aprilpension sowie im Oktober des Folgejahres die zweite Sonderzahlung im Ausmaß von 6/6 der Oktoberpension. Neupensionisten und Neupensionistinnen mit dem Stichtag 1. Dezember erhalten im April des Folgejahres die erste Sonderzahlung im Ausmaß von 5/6 der Aprilpension sowie im Oktober des Folgejahres die zweite Sonderzahlung im Ausmaß von 6/6 der Oktoberpension usw. Bei Witwen- bzw Witwerpensionen, die aus einer Pensionsleistung abgeleitet werden (das ist dann der Fall, wenn der oder die Verstorbene bereits eine Pension bezog), gelten die Kalendermonate des Bezuges dieser Pensionsleistung als Kalendermonate mit Pensionsbezug.

Von der Bruttopension werden im Jahr 2024 ein 5,1%iger Krankenversicherungsbeitrag und die Lohnsteuer abgezogen.

8. Anmerkungen (gilt für ASVG und APG)

Eine freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ist möglich, zusätzliche Beitragszahlungen bringen einen besonderen Steigerungsbetrag. Die Beitragsgrundlage und die Bemessungsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung werden jedoch durch eine freiwillige Höherversicherung nicht erhöht.