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1.1.3.2

„Korridorpension“

Gesetzliche Grundlage:§ 4 Abs 2 APG, BGBl I 2017/29 Art 4
Leistungsbezieher:innen:26.215 (inkl zwischenstaatlicher Teilleistungen)*
Durchschnittliche Höhe:€ 2.561 (Vollpensionen)*

1. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Die Korridorpension kann bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden, wenn die versicherte Person mindestens 480 Versicherungsmonate erworben hat und am Stichtag weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezieht.

Da das Regelpensionsalter der Frauen erst ab 2028 über 62 Jahren liegt, kommt die Korridorpension bis Ende 2027 nur für Männer zur Anwendung, da Frauen bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls früher die Alterspension antreten können.

2. Höhe der Transferleistung

Für die Berechnung der Pensionshöhe für alle ab dem 1.1.1955 geborenen Personen gilt das Pensionskonto (siehe Tabelle 4 in Abschnitt 1.1.2).

Bei Inanspruchnahme der Korridorpension wird ein Abschlag von 5,1 % pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter in Abzug gebracht. Das Höchstausmaß der (Pensions-)Verminderung beträgt 15,3 %.

Personen, die früh zu arbeiten begonnen haben, erhalten zusätzlich einen Frühstarterbonus. Der Bonus wird bei Zuerkennung der Pension berechnet und wird Bestandteil der Pensionsleistung. Er gebührt in der Höhe von € 1,14 (2025) für jeden Beitragsmonat aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr, wenn insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit (= 25 Jahre) und davon 12 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit (= 1 Jahr) vor dem 20. Lebensjahr zum Pensionsstichtag vorliegen.

Aufgrund einer zeitverzögerten Wertsicherung (Aufwertung) des Pensionskontos und der hohen Inflation des Jahres 2023 fällt zur Korridorpension mit einem Stichtag im Jahr 2025 in besonderen Fällen ein Erhöhungsbetrag im Ausmaß von 4,5 % der Gesamtgutschrift zum 31.12.2023 an.

3. Steuerliche Behandlung

Die steuerliche Behandlung entspricht jener der Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).

4. Folgetransfers

Die Folgetransfers entsprechen jenen der Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).

5. Antragstellung und Auszahlung

Siehe Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).