Soziale Absicherung im Alter
Für den Großteil der österreichischen Bevölkerung stellt die gesetzliche Altersversorgung die einzige Absicherung im Alter dar. Diese knüpft an die Erwerbstätigkeit an, indem im Gesetz genau definierte Gruppen verpflichtend in die Pensionsversicherung eingebunden sind.
Die gesetzliche Regelung der Pensionsversicherung für unselbstständig Erwerbstätige findet sich im ASVG, jene für Gewerbetreibende im GSVG, für Bauern und Bäuerinnen im BSVG, für bestimmte Gruppen von Freiberuflern und Freiberuflerinnen (Ärzte und Ärztinnen, Apotheker:innen, Patentanwälte und Patentanwältinnen) im FSVG und für Notare und Notarinnen im NVG. Die Altersversorgung von Beamten und Beamtinnen ist in eigenen bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften geregelt.
Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz 2004, das am 1.1.2005 in Kraft trat, wurde das Pensionsrecht für Personen, die ab 1.1.1955 geboren wurden, grundlegend verändert. Neben den Änderungen im ASVG, GSVG und BSVG wurde auch das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) geschaffen, mit dem Ziel, eine Angleichung der unterschiedlichen Pensionssysteme herbeizuführen.
In das APG sind mit bestimmten Übergangsfristen auch die Bundesbeamten und -beamtinnen, die ÖBB-Bediensteten, die Abgeordneten des Nationalrates, des Bundesrates, des EU-Parlaments, Mitglieder der Bundesregierung, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft, die Landeshauptleute und der Bundespräsident einbezogen. Lediglich Landes- sowie Gemeindebeamte und -beamtinnen sind vom Pensionsharmonisierungsgesetz nicht erfasst.
Mit 1. Jänner 2014 erfolgte durch die Kontoerstgutschrift für alle ab 1.1.1955 geborenen Versicherten die gänzliche Umstellung auf das Pensionskonto. Mit der Kontoerstgutschrift wurden alle alten Anwartschaften aus dem ASVG, GSVG und BSVG endgültig abgerechnet und ins Pensionskonto als Startgutschrift übertragen. Die Abrechnung erfolgte mit einer aufwendigen und komplizierten Berechnung (siehe § 15 APG), die jedoch dem Vertrauensschutz Rechnung trägt und vor allem für pensionsnähere Jahrgänge sicherstellt, dass die Übertragung ins Pensionskonto zu keinen wesentlichen Pensionskürzungen führt. Da der Großteil der Personen, die den Jahrgängen vor 1955 angehören, bereits in Pension ist, beschränkt sich die Darstellung in diesem Buch hinsichtlich der Pensionsberechnung auf das APG bzw das Pensionskonto.
Für Bundesbeamte und -beamtinnen gibt es eine abweichende Regelung, sie werden erst ab dem Geburtsjahrgang 1976 mittels der Kontoerstgutschrift gänzlich ins Pensionskonto übertragen. Für die Geburtsjahrgänge 1955 bis 1975 gilt weiterhin die sogenannte Parallelrechnung.
Die gesetzliche Pensionsversicherung sieht in erster Linie Leistungen bei Erreichen eines bestimmten Alters vor (Alterspensionen). Die Pensionsversicherung deckt aber auch das Risiko der Invalidität (Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension) und die Hinterbliebenenversorgung ab (Witwen-/Witwer- und Waisenpensionen). Obwohl die Leistungen bei Invalidität thematisch dem 4. Kapitel und die Hinterbliebenenpensionen dem 1. Kapitel zuzuordnen sind, werden sie in diesem Kapitel beschrieben, da sie – als Leistungen der Pensionsversicherung – einfacher innerhalb des Kontextes der Pensionsversicherung darzustellen und zu verstehen sind.
Abgesehen von den Geldleistungen bietet die Pensionsversicherung aber auch Sachleistungen in Form der Gesundheitsvorsorge und der Rehabilitation.
Die Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung sollen nicht nur eine soziale Grundsicherung garantieren. Bei langer Versicherungsdauer wird eine Ersatzrate des Aktiveinkommens geboten, die dem oder der „Normalverdiener:in“ im Regelfall eine Aufrechterhaltung des erreichten Lebensstandards ermöglicht.
Insgesamt besteht das Leistungsrecht der Pensionsversicherung aus einer Kombination folgender Elemente:
- Versicherungsprinzip:
Die Pensionshöhe ist abhängig von der Zahl der erworbenen Versicherungsmonate und von der Höhe des versicherten Einkommens.
- Prinzip der Lebensstandardsicherung:
Durch das leistungsdefinierte Pensionskonto wird mit der Formel 80/45/65 und der Aufwertung der Gesamtgutschriften mit der Lohnentwicklung sichergestellt, dass man mit dem 65. Lebensjahr mit 45 Beitragsjahren 80 % des mit Lohnentwicklung aufgewerteten durchschnittlichen Lebenseinkommens als Pension erhält.
- Sozial- und Solidaritätsprinzip:
Anrechnung von Zeiten, in denen man aus sozialpolitisch anerkannten Gründen am Erwerb von Beitragszeiten der Erwerbstätigkeit gehindert ist, als Versicherungszeiten; das sind Zeiten der Kindererziehung, des Präsenz- und Zivildienstes, der Arbeitslosigkeit, des Krankengeldbezuges, des Rehabilitationsgeldbezuges, des Wochengeldbezuges etc.
- Existenzsicherungsprinzip:
Wenn durch die durch Versicherungszeiten erworbene Pension das Existenzminimum des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht erreicht wird, gebührt als Differenz die sogenannte Ausgleichszulage. Sie ist keine Versicherungsleistung, sondern der Sozialhilfe zuzuordnen. Daher werden jedwede Einkommen aus Erwerb, Kapital etc und Ansprüche auf Einkommen (Unterhalt) auf die Ausgleichszulage angerechnet. Eine Vermögensanrechnung findet jedoch nicht statt.
Mit 1.1.2010 wurden eingetragene Partner:innen im Bereich des Witwen- bzw Witwerpensionsrechts sowie im Bereich des Ausgleichs-/Ergänzungszulagenrechts den Eheleuten weitgehend gleichgestellt.
Die Finanzierung der Pensionsversicherung erfolgt im Umlageverfahren, dh aus den laufenden Beitragseinnahmen und aus Bundesmitteln.
Die Pensionsversicherungsbeiträge der unselbstständig Erwerbstätigen sind von den laufenden Bruttomonatsbezügen zwischen € 518,44 (Geringfügigkeitsgrenze 2024) und € 6.060 (Höchstbeitragsgrundlage 2024)* zu leisten.* Der Beitragsanteil zur Pensionsversicherung beträgt für Arbeitnehmer:innen 10,25 % und für Arbeitgeber:innen 12,55 %.
Die Beitragseinnahmen in der gesamten Pensionsversicherung der unselbstständig Beschäftigten beliefen sich im Jahr 2023* auf € 40,6 Mrd, der Pensionsaufwand auf € 43 Mrd (+ € 852 Mio für Ausgleichszulagen). Die nicht über Beiträge gedeckten Pensionsausgaben werden aus Bundesmitteln finanziert. Laut vorläufiger Erfolgsrechnung des Dachverbands betrug die Ausfallhaftung des Bundes für das Jahr 2023 € 7,2 Mrd (ohne Ausgleichszulagenersätze). Der Aufwand für Ausgleichszulagen ist grundsätzlich Ländersache, weil es sich um eine Leistung der Sozialhilfe handelt, aufgrund einer Vereinbarung im Finanzausgleich wird die Ausgleichszulage jedoch vom Bund getragen.
Im vorliegenden Kapitel wird auch die Rechtslage für die Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes dargestellt.
Neben der gesetzlichen Pensionsversicherung und der Beamten- und Beamtinnenversorgung besteht auch die Möglichkeit der privaten und betrieblichen Altersvorsorge. Mit Stichtag 31.12.2022 wurden bei allen Pensionskassen in Österreich 904.583 Anwartschafts- und 136.871 Leistungsberechtigte registriert.* Davon entfielen Ende 2022 auf die betrieblichen Pensionskassen 267.024 Anwartschafts- und 5.340 Leistungsberechtigte.*
Personen, die nie oder nur in geringem Ausmaß erwerbstätig waren und keinen Anspruch auf eine gesetzliche Eigenpension erworben haben und über kein Vermögen oder sonstige Einkommensquellen (zB Unterhalt durch den oder die Partner:in) verfügen, sind im Alter auf Leistungen der Mindestsicherung bzw Sozialhilfe angewiesen.
Zum besseren Verständnis der folgenden Ausführungen seien hier einige Begriffserklärungen im Zusammenhang mit den ASVG-Pensionen vorausgeschickt:
- Versicherungszeiten:
Versicherungszeiten werden nach zwei Gruppen – Beitragszeiten und Ersatzzeiten (alle ab 1.1.1955 geborenen Personen erwerben ab 1.1.2005 ausschließlich Beitragszeiten) – unterschieden.* Versicherungszeiten können im Laufe eines Berufslebens in verschiedenen Pensionsversicherungen erworben werden (zB als Arbeiter:in, Angestellte:r, Gewerbetreibende:r, Bauer oder Bäuerin). Für das Entstehen eines Pensionsanspruches aus einem Versicherungsfall des Alters oder der Invalidität (Berufsunfähigkeit) wird eine Mindestdauer an Versicherungszeiten (= Wartezeit) vorausgesetzt.
- Beitragszeiten:
Unter Beitragszeiten sind solche Versicherungszeiten zu verstehen, für die der oder die Versicherte Pensionsversicherungsbeiträge leistet. Dies können Beitragszeiten aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, einer freiwilligen Weiterversicherung oder einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung sein. Auch eingekaufte Schul- und Studienzeiten sind Beitragszeiten in der Pensionsversicherung, wenn das gesetzliche Ausmaß der Pensionshöhe zu ermitteln ist.
- Teilpflichtversicherungszeiten (Ersatzzeiten):
Teilpflichtversicherungszeiten (Ersatzzeiten) sind Zeiten, für die der oder die Pensionsversicherte selbst keine Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Seit der Pensionsharmonisierung mit dem APG müssen für alle „Ersatzzeiten“ sogenannte Beitragsgaranten Beiträge entrichten (der FLAF für Kindererziehungszeiten, das AMS für Zeiten eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung etc). Diese Finanzierungsreglung dient der Transparenz und Kostenwahrheit in der Pensionsversicherung. Im Pensionskonto sind damit alle Versicherungszeiten, die seit dem 1.1.2005 erworben wurden, durch Beiträge gedeckt und werden „Teilpflichtversicherungszeiten“ genannt. Für die Jahre vor 2005 werden die gleichen Zeiten als Ersatzzeiten bezeichnet. Zu den wichtigsten Teilpflichtversicherungszeiten (Ersatzzeiten) zählen Zeiten der Kindererziehung bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes (bei Mehrlingsgeburten bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres), Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes und Zeiten des Wochengeldbezuges. Liegen Zeiten des Krankengeldbezuges, Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nach dem 31. Dezember 1970 vor, gelten sie ebenfalls als Ersatzzeiten. Pensionsstichtag ist jener Monatserste nach der Antragstellung, an dem die Anspruchsvoraussetzungen und die Pensionshöhe nach der an diesem Tag geltenden Rechtslage vom zuständigen Pensionsversicherungsträger in einem Leistungsfeststellungsverfahren geprüft werden.
Durch die Pensionsreformen 2003 und 2004 wurden gravierende Änderungen im Leistungsrecht der Pensionen vorgenommen.
Für vor dem 1.1.1955 geborene Personen gelten weiterhin die Bestimmungen nach dem ASVG (GSVG, FSVG, BSVG) sowie auch die im APG enthaltenen Bestimmungen über den Anspruch auf „Korridor-“ und „Schwerarbeitspension“.
Das APG gilt grundsätzlich für ab 1.1.1955 geborene Versicherte und regelt ua Anspruchsvoraussetzungen und Ausmaß der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpension sowie das Pensionskonto für alle in der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, FSVG, BSVG) versicherten Personen.
Für ab 1.1.1955 geborene Personen ist das ASVG (GSVG, FSVG, BSVG) nur insoweit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt. Diese Personen können ab 1.1.2005 nur mehr Beitragszeiten erwerben (siehe weiter unten unter „Pensionskonto“).
Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension nach dem APG und ASVG (GSVG, FSVG, BSVG) sind unterschiedlich. Weiters sind im ASVG (GSVG, FSVG, BSVG) Pensionsformen vorgesehen, die es im APG nicht gibt: die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, die „Hackler“- und die Schwerarbeiterregelung nach §§ 607 Abs 12, 617 Abs 13 und 607 Abs 14 ASVG.
Für Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind, wird die Pension für Stichtage ab dem 1. Jänner 2014 ausschließlich nach Pensionskontorecht berechnet.
Als „Pensionskonto“ wird in erster Linie die laufende Dokumentation der jeweils erworbenen Pensionsanwartschaften verstanden (jährliche Konto-Mitteilung). Es wird mitunter aber auch das gesamte neue Pensionsrecht mit dem Begriff „Pensionskonto-Recht“ versehen.
Am individuellen Pensionskonto werden die eingezahlten Beiträge, Beitragsgrundlagen sowie vor allem die erworbenen Ansprüche ausgewiesen.
Für das Pensionskonto gibt es nur Beitragszeiten; das heißt einerseits, dass jedes Einkommen zählt (Lebensdurchrechnung) und andererseits, dass den derzeitigen Ersatzzeiten Beitragsgrundlagen zugeordnet werden.
der Kindererziehung, des Präsenz-/Zivildienstes: € 1.854,67 (2024) (Jahresvierzehntel),
des Arbeitslosengeldbezuges: 70 % des Einkommens vor dem AlG-Bezug,
des Notstandshilfebezuges: 64,4 % des Einkommens vor dem AlG-Bezug,
des Krankengeldbezuges: 100 % des Einkommens vor dem KG-Bezug.
Für jedes Versicherungsjahr erfolgt jährlich eine Gutschrift (Teilgutschrift) in der Höhe von 1,78 % der Jahresbeitragsgrundlage auf dem (individuellen) Konto. Diese Gutschrift wird mit der durchschnittlichen Beitragsgrundlagenentwicklung (entspricht im Wesentlichen der Entwicklung des durchschnittlichen Einkommens) aufgewertet.
Die ebenfalls am Pensionskonto ausgewiesene Gesamtgutschrift ergibt sich aus der Summe der aufgewerteten Teilgutschriften, sie entspricht dem bereits erworbenen jährlichen Pensionsanspruch zum Regelpensionsalter. Der monatliche Bruttopensionsanspruch (auch Pensionswert im Pensionskonto genannt) errechnet sich – aufgrund der 14-maligen Auszahlung pro Jahr – aus der Teilung der Gesamtgutschrift durch 14.
Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres errechnet sich dabei aus der Summe der mit der durchschnittlichen Beitragsgrundlagenentwicklung aufgewerteten Gesamtgutschrift des Vorjahres und der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres.
Aus der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage von € 6.060 (2024) ergibt sich durch Multiplikation mit 14 eine jährliche Summe von € 84.840. Daraus resultiert 2024 eine höchstmögliche jährliche Teilgutschrift von € 1.510,15 (1,78 % von € 84.840) oder dividiert durch 14 ein monatlicher Pensionsanspruch von € 107,87.*
In der folgenden Tabelle wird dargestellt, wie sich die Gesamtgutschrift als Monatsbetrag (Pensionshöhe bzw Pensionswert) im Pensionskonto entwickelt. Dabei sind zwei Schritte zu beachten: Zum einen wird die Gesamtgutschrift des Vorjahres mit der Aufwertungszahl aufgewertet, dann wird die Teilgutschrift des jeweiligen Jahres dazugezählt. So ergibt sich die neue Gesamtgutschrift.
Im Beispiel wird angenommen, dass bei der Umstellung auf das Pensionskonto zum 1.1.2014 bis zum 31.12.2013 eine Kontoerstgutschrift von € 1.000 erworben wurde. Dieser Betrag wird zum 1.1.2014 mit der Aufwertungszahl (1,027) aufgewertet, und es wird die Teilgutschrift des Jahres 2014 hinzugezählt.
In der Tabelle 1 ist jeweils die höchstmögliche Teilgutschrift basierend auf der Höchstbeitragsgrundlage dargestellt. Das Beispiel illustriert, dass der Aufwertung (Verzinsung) mit der Aufwertungszahl ein wesentlicher Anteil an der Pensionshöhe zukommt. Insgesamt erhöht sich die Gesamtgutschrift vom 1.1.2014 bis zum 1.1.2024 um € 1.356,64, davon resultieren € 922,22 aus den Teilgutschriften und € 434,42 aus der Aufwertung (Verzinsung).
So funktioniert das Pensionskonto (monatlich) | ||||||
Jahr | Aufwertungszahl | Aufwertung Gesamtgutschrift | Höchstbeitragsgrundlage | Kontoprozentsatz | Teilgutschrift des jeweiligen Jahres | Aufgew. Gesamtgutschrift + Teilgutschrift (= neue Gesamtgutschrift) |
2013 | 1.000 | |||||
2014 | 1,022 | 1.027 | 4.530 | 1,78 % | 80,63 | 1.107,63 |
2015 | 1,027 | 1.134,21 | 4.650 | 1,78 % | 82,77 | 1.216,98 |
2016 | 1,024 | 1.246,19 | 4.860 | 1,78 % | 86,51 | 1.332,70 |
2017 | 1,024 | 1.371,35 | 4.980 | 1,78 % | 88,64 | 1.459,99 |
2018 | 1,029 | 1.489,19 | 5.130 | 1,78 % | 91,31 | 1.580,50 |
2019 | 1,020 | 1.629,50 | 5.220 | 1,78 % | 92,92 | 1.722,42 |
2020 | 1,031 | 1.779,26 | 5.370 | 1,78 % | 95,59 | 1.874,85 |
2021 | 1,033 | 1.914,22 | 5.550 | 1,78 % | 98,79 | 2.013,01 |
2022 | 1,021 | 2.075,41 | 5.670 | 1,78 % | 100,93 | 2.176,34 |
2023 | 1,031 | 2.252,51 | 5.850 | 1,78 % | 104,13 | 2.356,64 |
2024 | 1,035 | 922,22 |
In der Tabelle 2 ist jeweils die Teilgutschrift basierend auf der Geringfügigkeitsgrenze dargestellt. Das Beispiel illustriert, dass der Aufwertung (Verzinsung) mit der Aufwertungszahl ein wesentlicher Anteil an der Pensionshöhe zukommt. Insgesamt erhöht sich die Gesamtgutschrift vom 1.1.2014 bis zum 1.1.2024 um € 401,34, davon resultieren € 79,24 aus den Teilgutschriften und € 322,10 aus der Aufwertung (Verzinsung).
Jahr | Aufwertungszahl | Aufwertung Gesamtgutschrift | Geringfügigkeitsgrenze | Kontoprozentsatz | Teilgutschrift des jeweiligen Jahres | Aufgew. Gesamtgutschrift + Teilgutschrift (= neue Gesamtgutschrift) |
2013 | 1.000 | |||||
2014 | 1,022 | 1.027 | 395,31 | 1,78 % | 7,04 | 1.034,04 |
2015 | 1,027 | 1.058,86 | 405,98 | 1,78 % | 7,23 | 1.066,09 |
2016 | 1,024 | 1.091,68 | 415,72 | 1,78 % | 7,40 | 1.099,08 |
2017 | 1,024 | 1.130,95 | 425,70 | 1,78 % | 7,58 | 1.138,53 |
2018 | 1,029 | 1.161,30 | 438,05 | 1,78 % | 7,80 | 1.169,10 |
2019 | 1,020 | 1.205,34 | 446,81 | 1,78 % | 7,95 | 1.213,29 |
2020 | 1,031 | 1.253,33 | 460,66 | 1,78 % | 8,20 | 1.261,53 |
2021 | 1,033 | 1.288,02 | 475,86 | 1,78 % | 8,47 | 1.296,49 |
2022 | 1,021 | 1.336,68 | 485,85 | 1,78 % | 8,65 | 1.345,33 |
2023 | 1,031 | 1.392,42 | 500,91 | 1,78 % | 8,92 | 1.401,34 |
2024 | 1,035 | 79,24 |
Alle Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren sind und bis zum 31.12.2004 mindestens einen Versicherungsmonat erworben haben, haben eine Kontoerstgutschrift erhalten.
Für die Bildung der Kontoerstgutschrift wurden die bis Ende 2013 erworbenen Versicherungsmonate zusammengeführt und bis spätestens 31.12.2014 in das Pensionskonto übertragen.
Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verloren damit ihre Gültigkeit und wurden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.