Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension für bis 1964 Geborene
Gesetzliche Grundlage: | §§ 254 bis 256, 271 bis 274 iVm § 669 Abs 5 und 6 ASVG 1955, zuletzt geändert durch BGBl I 2018/59 Art 10 |
Finanzierung: | AN- und AG-Beiträge zur Pensionsversicherung, Bundeszuschuss |
Gesamtausgaben*: | € 2 Mrd* |
Leistungsbezieher:innen*: | 108.228 (inkl zwischenstaatlicher Teilleistungen)* |
Durchschnittliche Höhe*: | € 1.413 (Vollpensionen)* |
1. Zweck der Leistung
In der Pensionsversicherung pflichtversicherte unselbstständig Erwerbstätige, deren Arbeitsfähigkeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes so weit herabgesunken ist, dass sie ihren bisherigen Beruf oder ihre überwiegend ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben können und daher keinem regelmäßigen Erwerb mehr nachgehen können, sollen – wenn kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht oder eine solche nicht zweckmäßig oder zumutbar ist – durch die Gewährung einer Pension einen gewissen Schutz vor den wirtschaftlichen Auswirkungen der geminderten Arbeitsfähigkeit erhalten. Begrifflich unterscheidet man zwischen Invaliditätspension (Arbeiter:innen) und Berufsunfähigkeitspension (Angestellte).
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Nichtvorliegen eines Anspruches auf berufliche Rehabilitation (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.4.2),
Nachweis einer bestimmten Anzahl von Versicherungsmonaten (Erfüllung der Wartezeit),
Invalidität bzw Berufsunfähigkeit,
noch kein Anspruch auf Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer.
Die notwendige Mindestversicherungszeit für eine Berufsunfähigkeits- bzw Invaliditätspension hängt vom Alter ab:
Der Stichtag (der auf die Stellung des Pensionsantrags folgende Monatserste) liegt vor Vollendung des 50. Lebensjahres: Es genügen 60 Versicherungsmonate in den letzten 10 Jahren.
Der Stichtag liegt nach Vollendung des 50. Lebensjahres: Die Wartezeit verlängert sich um die Zahl der zwischen Vollendung des 50. Lebensjahres und dem Stichtag liegenden Monate. 60-Jährige benötigen für eine Invaliditätspension 15 Versicherungsjahre in den letzten 30 Jahren.
Alter des Pensionswerbers bzw der Pensionswerberin | Erforderliche Versicherungszeit |
51 Jahre | 72 Versicherungsmonate in den letzten 12 Jahren |
52 Jahre | 84 Versicherungsmonate in den letzten 14 Jahren |
53 Jahre | 96 Versicherungsmonate in den letzten 16 Jahren |
54 Jahre | 108 Versicherungsmonate in den letzten 18 Jahren |
55 Jahre | 120 Versicherungsmonate in den letzten 20 Jahren |
56 Jahre | 132 Versicherungsmonate in den letzten 22 Jahren |
57 Jahre | 144 Versicherungsmonate in den letzten 24 Jahren |
58 Jahre | 156 Versicherungsmonate in den letzten 26 Jahren |
59 Jahre | 168 Versicherungsmonate in den letzten 28 Jahren |
60 Jahre oder älter | 180 Versicherungsmonate in den letzten 30 Jahren |
Die Wartezeit ist auf jeden Fall erfüllt, wenn
die Invalidität (Berufsunfähigkeit) die Folge eines Arbeitsunfalls (einer Berufskrankheit) ist (in diesem Fall ist keine bestimmte Mindestversicherungszeit erforderlich),
bei Eintritt der Invalidität (Berufsunfähigkeit) vor Vollendung des 27. Lebensjahres mindestens 6 Versicherungsmonate vorliegen,
180 Beitragsmonate vorliegen (Ersatzmonate zählen hierfür nicht; allerdings werden die ersten 24 Kalendermonate nach einer frühestens am 1.1.2002 erfolgten Entbindung, wenn in dieser Zeit Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, und die Präsenz-/Zivildienstzeit im Höchstausmaß von 30 Kalendermonaten dazugerechnet) oder
300 Versicherungsmonate (Beitragsmonate plus Ersatzmonate) vorhanden sind.
Arbeiter:innen müssen invalid, Angestellte berufsunfähig sein.*
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Berufsschutzregelung verschärft und teilweise vereinheitlicht. Berufsschutz liegt für Arbeiter:innen und Angestellte nur mehr dann vor, wenn die versicherte Person innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend eine qualifizierte Tätigkeit ausgeübt hat. Eine überwiegend qualifizierte Tätigkeit liegt vor, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten (7,5 Jahre) eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte:r ausgeübt wurde. Liegen zwischen Ende der Ausbildung* und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, so muss zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für 12 Pflichtversicherungsmonate eine qualifizierte Tätigkeit vorliegen. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, so verlängert sich die Rahmenfrist von 15 Jahren um die innerhalb der Rahmenfrist von 15 Jahren liegenden Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes, die Zeiten des Wochengeldbezuges sowie die angerechneten Kindererziehungszeiten.
Invalidität liegt für Arbeiter:innen mit Berufsschutz vor, wenn der oder die Arbeiter:in aus Gesundheitsgründen die in den letzten 15 Jahren vor dem Pensionsantrag überwiegend ausgeübten erlernten (angelernten) Berufe wegen herabgesunkener Arbeitsfähigkeit nicht mehr ausüben kann.
Bei Ausübung einer unqualifizierten Tätigkeit, zB Hilfsarbeiter:in, Bediener:in, Hausbesorger:in etc, gelten Versicherte als invalid, wenn sie zu keiner geregelten Erwerbsarbeit mehr fähig sind bzw keine zumutbare Tätigkeit mehr ausüben können. Damit können sie auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die sie aufgrund ihrer herabgesunkenen Arbeitsfähigkeit noch verrichten können. Dasselbe gilt für Versicherte, die zwar in einem erlernten (angelernten) Beruf tätig sind, bei denen aber das Kriterium der überwiegenden Ausübung in den letzten 15 Jahren (= Beobachtungszeitraum) nicht erfüllt ist. Die Frage, ob damit ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist, stellt sich hier nicht.
Berufsunfähigkeit liegt für Angestellte mit Berufsschutz vor, wenn der oder die Angestellte aus gesundheitlichen Gründen den zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Beruf oder einen gleichwertigen Beruf (Verweisungsmöglichkeit auf die nächstniedrigere Lohnstufe möglich) wegen herabgesunkener Arbeitsfähigkeit nicht mehr ausüben kann.*
Versicherte gelten bei Stichtagen ab 2017 ab dem vollendeten 60. Lebensjahr als invalid bzw berufsunfähig, wenn sie aus Gesundheitsgründen einer (gleichartigen) Tätigkeit nicht mehr nachgehen können, die sie innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag mindestens durch zehn Jahre ausgeübt haben. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Die Rahmenfrist von 15 Jahren ist um die Zeit eines Pensionsbezuges und um Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld nach § 306 ASVG zu verlängern. Liegen innerhalb der Rahmenfrist Zeiten des Krankengeldbezuges nach § 138 ASVG vor, zählen maximal 24 Monate des Bezuges von Krankengeld als Ausübung einer Tätigkeit und werden auf das Erfordernis der Ausübung einer Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 10 Jahre angerechnet.
Dadurch soll insbesondere für Versicherte in unqualifizierten Beschäftigungsverhältnissen ein wirksamer Verweisungsschutz geschaffen werden. Der oder die Versicherte soll nur auf jene Tätigkeiten verwiesen werden können, die ihm oder ihr im Hinblick auf die eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten zugemutet werden können. Ein anderer Tätigkeitsbereich als bisher ist jedenfalls unzumutbar, wenn er eine wesentliche Änderung des beruflichen Umfelds des oder der Versicherten bedeuten würde, wie zB das Erlernen gänzlich neuer Tätigkeiten oder der Verweis auf eine Tätigkeit, die in einem anderen arbeitskulturellen Umfeld erbracht werden muss (zB Bauhilfsarbeiter:in in die Textilbranche).
Im Ergebnis soll mit dieser Regelung bewirkt werden, dass auch bei Versicherten, die nicht in einem erlernten (angelernten) Beruf tätig waren, die berufliche Entwicklung zu berücksichtigen ist.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde eine Härtefallregelung für Versicherte ohne Berufsschutz ab dem vollendeten 50. Lebensjahr geschaffen. Zweck dieser Regelung ist es, stark leistungseingeschränkten Personen ohne Berufsschutz einen Zugang zur Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension oder zu einer entsprechenden beruflichen Rehabilitation zu öffnen.
Eine versicherte Person ohne Berufsschutz gilt auch dann als invalid bzw berufsunfähig, wenn sie
das 50. Lebensjahr vollendet hat,
mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG gemeldet war,
mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und
nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil,* die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.
Die Erwerbstätigkeit, aufgrund deren Invalidität bzw Berufsunfähigkeit vorliegt, muss aufgegeben werden.
Die Dauer der Invalidität bzw Berufsunfähigkeit muss mindestens sechs Monate betragen.
Es darf noch kein Anspruch auf eine Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bestehen.
3. Höhe der Transferleistung
Liegen bei Inanspruchnahme der Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension mindestens 469 Versicherungsmonate vor, wird die Pensionshöhe für ab 1955 Geborene wie die Alterspension nach dem APG berechnet (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2) und ein Abschlag in Abzug gebracht.
Wird die Pension vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen und liegen nicht mindestens 469 Versicherungsmonate vor, dann wird als Ausgleich für eine Invalidität (Berufsunfähigkeit) in jüngeren Jahren die Pensionshöhe unter Berücksichtigung von Zurechnungsmonaten ermittelt. Zugerechnet wird jeder Monat ab dem Pensionsstichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Es dürfen maximal so viele Monate zugerechnet werden, bis die Zahl 469 erreicht wird.
In einem weiteren Schritt wird aus dem Verhältnis der Summe der vorliegenden und der zugerechneten Monate ein Erhöhungsfaktor errechnet und die sich aus den vorliegenden Versicherungsmonaten ergebende um die Abschläge verminderte Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2) um den Erhöhungsfaktor erhöht.
Der Abschlag bei Inanspruchnahme der Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension vor Erreichung des Regelpensionsalters beträgt 4,2 % pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts. Das Höchstausmaß der Verminderung darf jedoch 13,8 % der Leistung nicht übersteigen.
Kein Abschlag wird in Abzug gebracht, wenn bis 31.12.2021 mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorgelegen sind (Wahrungsbestimmung). Als Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung, wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit decken.
Personen, die früh zu arbeiten begonnen haben, können – sofern die Regelungen der Abschlagsfreiheit nicht anwendbar sind – zusätzlich einen Frühstarterbonus erhalten. Der Bonus wird bei Zuerkennung der Pension berechnet und wird Bestandteil der Pensionsleistung. Er gebührt in der Höhe von € 1,07 (2024) für jeden Beitragsmonat aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr, wenn insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit (= 25 Jahre) und davon 12 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit (= 1 Jahr) vor dem 20. Lebensjahr zum Pensionsstichtag vorliegen.
Aufgrund einer zeitverzögerten Wertsicherung (Aufwertung) des Pensionskontos und der hohen Inflation des Jahres 2023 fällt zur Invaliditätspension mit einem Stichtag im Jahr 2024 ein Erhöhungsbetrag im Ausmaß von 6,2 % der Gesamtgutschrift zum 31.12.2022 an.
Von der Bruttopension werden im Jahr 2024 ein 5,1%iger Krankenversicherungsbeitrag (inklusive des Beitrages zur Finanzierung der unfallbedingten Leistungen der Krankenversicherung) und die Lohnsteuer abgezogen.
4. Bezugsdauer
Die Berufsunfähigkeits- bzw Invaliditätspension fällt zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Erwerbstätigkeit, aufgrund deren Berufsunfähigkeit bzw Invalidität besteht, aufgegeben wird. Die Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension wird grundsätzlich höchstens jeweils für zwei Jahre befristet gewährt. Gegen eine vom Pensionsversicherungsträger ausgesprochene Befristung einer Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension ist kein Rechtsmittel zulässig. Nach Ablauf einer befristet gewährten Pension kann diese auf Antrag beim zuständigen Pensionsversicherungsträger weitergewährt werden, wenn trotz zumutbarer Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung in das Berufsleben nicht erreicht werden kann („Rehabilitation vor Pension“).
Ein Pensionsbezug ohne zeitliche Befristung ist möglich, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes eine dauernde Invalidität bzw Berufsunfähigkeit anzunehmen ist.
5. Einkommensanrechnung
Der oder die Berufsunfähigkeits- bzw Invaliditätspensionist:in darf einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Wird ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt, dann wird die Pension für Stichtage ab 1.1.2001 als Teilpension gewährt:
Bis zu einem monatlichen Gesamteinkommen (das ist die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen) von € 1.489,42 (2024) erfolgt keine Anrechnung.
Übersteigt das Gesamteinkommen diesen Betrag, gebührt die Berufsunfähigkeits- bzw Invaliditätspension als Teilpension. Der Steigerungsbetrag der 100%igen Berufsunfähigkeits- bzw Invaliditätspension wird dabei um einen Anrechnungsbetrag vermindert.
Dieser beträgt für Gesamteinkommensteile im Jahre 2024 von
• | bis | € 1.489,42 | 0 % | ||
• | über | € 1.489,42 | bis | € 2.234,22 | 30 % |
• | über | € 2.234,22 | bis | € 2.978,83 | 40 % |
• | über | € 2.978,83 | 50 % |
der jeweiligen Einkommensteile.
Die genannten Beträge werden jährlich angepasst.
Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder das Erwerbseinkommen noch 50 % des Steigerungsbetrages übersteigen.
Eine Neufeststellung des Prozentsatzes der Teilpension erfolgt
anlässlich der Pensionsanpassung,
bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit und
über Antrag des Pensionisten oder der Pensionistin.
6. Steuerliche Behandlung
Die steuerliche Behandlung entspricht jener der Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).
7. Folgetransfers
Die Folgetransfers entsprechen jenen bei der Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).
8. Antragstellung und Auszahlung
Siehe Alterspension (dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).
Nach einer befristeten Zuerkennung einer Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension ist innerhalb von drei Monaten nach Ende der Befristung ein neuerlicher Antrag zu stellen.
9. Anmerkungen
Die entsprechenden Pensionen für Bergarbeiter:innen sind die Knappschaftsvollpensionen bzw für Selbstständige die Erwerbsunfähigkeitspensionen. Diese Pensionen aus geminderter Arbeitsfähigkeit unterscheiden sich im Wesentlichen durch die jeweilige Definition von „Invalidität“. Auch Beamte und Beamtinnen erhalten bei Dienst- bzw Erwerbsunfähigkeit einen Ruhegenuss (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.6.1).