Kinderzuschuss (ASVG)
1. Zweck der Leistung
Kinderzuschüsse zu den (vorzeitigen) Alters-, Gleit-, Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen stellen eine öffentlich-rechtliche Leistung dar, deren Zweckbestimmung in einer finanziellen Hilfe zur Erfüllung von Unterhaltspflichten liegt. Der Kinderzuschuss ist eine von der Gewährung einer Pension abhängige und zu dieser zählende Leistung. Er gebührt nur auf Antrag für jedes Kind des Pensionisten oder der Pensionistin.
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf Kinderzuschuss besteht für
eheliche, legitimierte Kinder und Wahlkinder des oder der Versicherten;
uneheliche Kinder einer Versicherten oder eines Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist;
Stiefkinder, die mit dem oder der Versicherten in ständiger Hausgemeinschaft leben;
Enkelkinder, wenn sie mit dem Pensionisten oder der Pensionistin in ständiger Hausgemeinschaft leben, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigt sind und der gemeinsame Wohnsitz im Inland liegt.
Der Anspruch auf Kinderzuschuss ist weiters vom Alter des Kindes abhängig (siehe Punkt 4).
3. Höhe der Transferleistung
4. Bezugsdauer
Der Kinderzuschuss gebührt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Entstehens des Pensionsanspruches bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gebührt der Kinderzuschuss unter folgenden Voraussetzungen:
Bei einer Schul- oder Berufsausbildung, die die Arbeitskraft des Kindes oder der Kinder überwiegend beansprucht, gebührt der Kinderzuschuss bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Studierende haben einen entsprechenden Leistungsnachweis zu erbringen (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.2.2, Punkt 4).
5. Einkommensanrechnung
6. Steuerliche Behandlung
Die steuerliche Behandlung entspricht der Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).
7. Folgetransfers
8. Antragstellung und Auszahlung
Wie jede Leistung aus der Pensionsversicherung muss auch der Kinderzuschuss beantragt werden. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes wird der Kinderzuschuss nur auf besonderen Antrag gewährt. Der Antrag ist bei jenem Pensionsversicherungsträger einzubringen, von dem die Grundleistung bezogen wird. In den Bundesländern gibt es dafür Landes- und Außenstellen sowie Sprechtage einzelner Pensionsversicherungsträger in einigen Gemeinden (siehe Adressen im Anhang unter „Sozialversicherung“).
Der Kinderzuschuss wird gemeinsam mit der Pension ausbezahlt (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).