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1.4

Kinderzuschuss (ASVG)

Gesetzliche Grundlage:§§ 252 und 262 ASVG 1955, zuletzt geändert durch BGBl I 2014/56 Art 1
Finanzierung:AN- und AG-Beiträge zur Pensions­versicherung, Bundeszuschuss
Gesamtausgaben:€ 1,43 Mio (alle PV-Träger)*
Leistungsbezieher:innen:41.340*
Höhe:€ 29,07 für jedes Kind*

1. Zweck der Leistung

Kinderzuschüsse zu den (vorzeitigen) Alters-, Gleit-, Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen stellen eine öffentlich-rechtliche Leistung dar, deren Zweckbestimmung in einer finanziellen Hilfe zur Erfüllung von Unterhaltspflichten liegt. Der Kinderzuschuss ist eine von der Gewährung einer Pension abhängige und zu dieser zählende Leistung. Er gebührt nur auf Antrag für jedes Kind des Pensionisten oder der Pensionistin.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf Kinderzuschuss besteht für

  1. eheliche, legitimierte Kinder und Wahlkinder des oder der Versicherten;

  2. uneheliche Kinder einer Versicherten oder eines Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist;

  3. Stiefkinder, die mit dem oder der Versicherten in ständiger Hausgemeinschaft leben;

  4. Enkelkinder, wenn sie mit dem Pensionisten oder der Pensionistin in ständiger Hausgemeinschaft leben, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigt sind und der gemeinsame Wohnsitz im Inland liegt.

Der Anspruch auf Kinderzuschuss ist weiters vom Alter des Kindes abhängig (siehe Punkt 4).

3. Höhe der Transferleistung

Der Kinderzuschuss ist ein Pauschalbetrag von € 29,07 (2024) monatlich. Von diesem Betrag werden genauso wie bei der Bruttopension ein 5,1%iger Krankenversicherungsbeitrag und die Lohnsteuer abgezogen.

4. Bezugsdauer

Der Kinderzuschuss gebührt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Entstehens des Pensionsanspruches bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gebührt der Kinderzuschuss unter folgenden Voraussetzungen:

Bei einer Schul- oder Berufsausbildung, die die Arbeitskraft des Kindes oder der Kinder überwiegend beansprucht, gebührt der Kinderzuschuss bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Studierende haben einen entsprechenden Leistungsnachweis zu erbringen (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.2.2, Punkt 4).

5. Einkommensanrechnung

Auf den Kinderzuschuss wird grundsätzlich kein Einkommen angerechnet.

6. Steuerliche Behandlung

Die steuerliche Behandlung entspricht der Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).

7. Folgetransfers

Es gibt keine mit dem Kinderzuschuss unmittelbar zusammenhängenden Folgetransfers.

8. Antragstellung und Auszahlung

Wie jede Leistung aus der Pensionsversicherung muss auch der Kinderzuschuss beantragt werden. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes wird der Kinderzuschuss nur auf besonderen Antrag gewährt. Der Antrag ist bei jenem Pensionsversicherungsträger einzubringen, von dem die Grundleistung bezogen wird. In den Bundesländern gibt es dafür Landes- und Außenstellen sowie Sprechtage einzelner Pensionsversicherungsträger in einigen Gemeinden (siehe Adressen im Anhang unter „Sozialversicherung“).

Der Kinderzuschuss wird gemeinsam mit der Pension ausbezahlt (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).

9. Anmerkungen

Für ein und dasselbe Kind wird nur einmal ein Kinderzuschuss gewährt. Beziehen beide Elternteile eine Pension, gebührt der Kinderzuschuss jenem Elternteil, der den Anspruch auf den Kinderzuschuss zuerst geltend gemacht hat.