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1.7.2

Waisenversorgungsgenuss (PG)

Gesetzliche Grundlage:§§ 17, 18, 20, 21, 24 bis 25a, 28 Pensionsgesetz (PG) 1965, zuletzt geändert durch BGBl I 2021/116 Art 1
Finanzierung:Pensionsbeiträge der aktiven Beamten und Beamtinnen, Beiträge der Ruhe- und Versorgungsgenussbezieher:innen, Bund

1. Zweck der Leistung

Zweck der Waisenversorgung ist die Absicherung des Unterhalts für Kinder nach dem Tod eines Elternteils.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Kinder* von verstorbenen Beamten und Beamtinnen haben Anspruch auf einen Versorgungsgenuss, wenn der Beamte oder die Beamtin am Sterbetag bzw am darauffolgenden Tag tatsächlich einen Anspruch auf Ruhegenuss hatte.

Der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss besteht grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes und darüber hinaus maximal bis zum 27. Lebensjahr, wenn eine Berufsausbildung oder ein Studium vorliegt, das die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht und das ernsthaft und zielstrebig betrieben wird (keine Überschreitung der Mindeststudiendauer um mehr als ein Semester pro Abschnitt bzw der vorgesehenen Ausbildungszeit um mehr als ein Jahr) bzw solange Familienbeihilfe bezogen wird und unter Berücksichtigung des Einkommens des Kindes (siehe auch Punkt 5).

Die Aufnahme als ordentlicher bzw ordentliche Hörer:in an einer Universität gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.

Der Nachweiszeitraum verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise – unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise – um ein Semester (für Studierende) oder ein Ausbildungsjahr (für in Ausbildung Stehende) bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium (bzw Ausbildung).

Ein Anspruch auf Nebengebührenzulage bzw Kinderzurechnungsbetrag (siehe Kinderzurechnungsbetrag) besteht dann, wenn der verstorbene Beamte oder die verstorbene Beamtin Anspruch auf die entsprechenden Zulagen hatte.

3. Höhe der Transferleistung

Der Waisenversorgungsbezug setzt sich aus dem Waisenversorgungsgenuss und den übrigen nach dem Pensionsgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (zB Nebengebührenzulage, Kinderzurechnungsbetrag, Ergänzungszulage) mit Ausnahme des Kinderzuschusses zusammen. Für die Sonderzahlung ist auch der Kinderzuschuss beim Waisenversorgungsbezug zu berücksichtigen. Laufende Unterhaltsleistungen werden angerechnet.

Die Höhe des Waisenversorgungsgenusses beträgt 24 % (Halbwaise) bzw 36 % (Vollwaise) des Ruhegenusses entsprechend der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten oder der Beamtin und der von ihm oder ihr zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung.

Zulagen gebühren in der Höhe von 24 % (Halbwaise) bzw 36 % (Vollwaise) der entsprechenden Zulagen des oder der Verstorbenen.

Vom Waisenversorgungsgenuss wird kein Krankenversicherungsbeitrag eingehoben. Waisen von Beamten und Beamtinnen, die vor dem 2.12.1959 geboren wurden, müssen zusätzlich einen Pensionssicherungsbeitrag leisten.* Dieser beträgt für Waisenversorgungsgenüsse, die erstmals im Jahr 2020 gebühren, 1 % des Versorgungsgenusses. Für jedes Kalendervierteljahr gebührt eine Sonderzahlung von 50 % des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges.

4. Bezugsdauer

Der Waisenversorgungsgenuss gebührt ab dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten (fallen beide Tage zusammen, ab diesem Tag) bis zum 18. Lebensjahr bzw bis zum 27. Lebensjahr bei (die Arbeitskraft überwiegend beanspruchender ernsthafter und zielstrebiger) Schul- und Berufsausbildung und ohne Altersbegrenzung bei Erwerbsunfähigkeit, wenn diese vor dem 18. Lebensjahr oder während einer Berufsausbildung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist.

Vor Erreichen dieser Altersgrenzen kann der Anspruch auf einen Versorgungsgenuss durch Verzicht, Ablösung oder gerichtliche Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe beendet werden.

5. Einkommensanrechnung

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres wird jedes Einkommen berücksichtigt, das Waisen beziehen. Reichen die Einkünfte zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes aus, ruht der Waisenversorgungsbezug zur Gänze.

Definition des Einkommens

Unter Einkommen sind Einkünfte gemäß § 2 EStG 1988 zu verstehen, soweit sie nicht steuerfrei sind.

Einkünfte, die zusätzlich berücksichtigt werden
  • wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem OFG 1947, KOVG 1957, nach dem AlVG 1977, dem Karenzurlaubsgeldgesetz 1974, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete 1963 und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,

  • bestimmte Bezüge und Leistungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985 bzw Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland 1965,

  • bestimmte Bezüge und Leistungen nach dem Zivildienstgesetz 1986,

  • Beihilfen nach dem AMFG 1960.

Einkünfte, die unberücksichtigt bleiben

Bezüge eines Kindes, das sich in (Hoch-)Schulausbildung befindet, aufgrund einer ausschließlich während der (Hoch-)Schulferien ausgeübten Beschäftigung.

6. Steuerliche Behandlung

Die steuerliche Behandlung entspricht jener des Ruhegenusses (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.6.1).

7. Folgetransfers

Neben dem Waisenversorgungsgenuss hat der oder die Waise Anspruch auf Kinderzuschuss nach dem PG (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.9).

Unterschreiten der Waisenversorgungsbezug und sonstige Familieneinkommen die jeweiligen Mindestsätze, so gebührt eine Ergänzungszulage (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.8).

8. Antragstellung und Auszahlung

Antragstellung und Auszahlung erfolgen wie beim Witwen- bzw Witwerversorgungsgenuss (PG) (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.7.1).