Ruhegenuss (PG)
Gesetzliche Grundlage: | Pensionsgesetz (PG) 1965, zuletzt geändert durch BGBl I 2023/134 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979, zuletzt geändert durch BGBl I 2023/6 |
Finanzierung: | Pensionsbeiträge der aktiven Beamten und Beamtinnen, geburtsjahrgangsabhängig zwischen 12,55 % und 10,25 % der Bemessungsgrundlage und Beiträge der Ruhe- und Versorgungsgenussbezieher:innen, Bund |
Leistungsbezieher:innen: | 78.204 (2024)* |
1. Zweck der Leistung
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Der oder die Bundesbeamte oder -beamtin im Ruhestand hat einen Anspruch auf Ruhegenuss, wenn er oder sie eine Mindestdienstzeit von 15 Jahren* vorweisen kann und das gesetzlich bestimmte Ruhestandsalter erreicht hat. Alle ab dem 1.10.1952 geborenen Bundesbeamtinnen und -beamte haben das gesetzliche Regelpensionsalter von 65 Jahren.
Wenn Dienstunfähigkeit vorliegt, reichen mindestens fünf Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aus. Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist ausgeschlossen, wenn die Krankheit oder die körperliche Beschädigung vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Falls die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, die den Anspruch auf eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten auslöst, ist keine Mindestdauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit erforderlich.
Parallel zu den Pensionen bei Langzeitversicherung in den gesetzlichen Pensionssystemen wurden entsprechende Regelungen für Bundesbeamte und -beamtinnen eingeführt.
Beamte und Beamtinnen können ab dem vollendeten 62. Lebensjahr in den Ruhestand treten, wenn sie zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine betragsgedeckte Gesamtdienstzeit* von 42 Jahren aufweisen. Bei Inanspruchnahme der „Hacklerregelung“ vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wird ein Abschlag von 3,36 Prozentpunkten pro Jahr der vorzeitigen Ruhestandsversetzung in Abzug gebracht.
Bundesbeamte und -beamtinnen können durch schriftliche Erklärung mit Ablauf des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand treten, wenn sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufweisen.
Der Abschlag bei einer Ruhestandsversetzung vor dem 65. Lebensjahr beträgt 3,36 Prozentpunkte. Zusätzlich wird ein weiterer Abschlag von 2,1 % pro Jahr in Abzug gebracht.
Beamte und Beamtinnen können frühestens mit Vollendung ihres 60. Lebensjahres durch Erklärung den Ruhegenuss bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten antreten, sobald sie eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten sowie davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 20 Jahre aufweisen.
Die Schwerarbeitspension wird bei Antritt vor dem gesetzlichen Ruhestandsalter mit einem Abschlag von 1,44 Prozentpunkten bemessen.
Die Bundesregierung hat in einer Verordnung Tätigkeiten definiert, bei deren Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.*
Als besonders belastend gelten nach der Schwerarbeitsverordnung Tätigkeiten
im Schicht- oder Wechseldienst, wenn dabei auch an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat Nachtdienste im Ausmaß von sechs Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr geleistet werden, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt,
die regelmäßig unter Hitze geleistet werden (das ist ein bei durchschnittlicher Außentemperatur durch Arbeitsvorgänge verursachter Klimazustand, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30 Grad Celsius und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 Metern pro Sekunde gleichkommt oder ungünstiger ist),
regelmäßig unter Kälte (überwiegender Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als minus 21 Grad Celsius ist oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert),
unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, aber nur, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde; und das insbesondere
bei Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende Erschütterung auf den Körper einwirken oder
wenn regelmäßig und mindestens während vier Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte oder während zwei Stunden Tauchgeräte getragen werden müssen oder
bei ständigem gesundheitsschädlichem Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu den im ASVG angeführten Berufskrankheiten führen können,
schwere körperliche Arbeit, dh bei einer 8-stündigen Arbeitszeit Verbrauch von mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) für Männer und von mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) für Frauen,
in der berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf von zumindest der Pflegestufe 4, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin,
trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (nach Behinderteneinstellungsgesetz) von 80 %, sofern für die Zeit nach dem 30.6.1993 ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bestanden hat,
bei allen Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz entstanden ist,
mit erhöhter Gefährdung, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt; als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von
Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachspezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und
Soldaten und Soldatinnen während eines Auslandseinsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachspezifischer Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben.
Beamte und Beamtinnen sind von Amts wegen oder auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie dauernd dienstunfähig sind.
Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn Beamte und Beamtinnen infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung die dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen können und wenn ihnen im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie nach ihrer gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande sind und der ihnen mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
3. Höhe der Transferleistung
Für die Berechnung der Höhe der Transferleistung werden Beamte und Beamtinnen je nach dem Zeitpunkt ihrer Geburt sowie ihrer Pragmatisierung in verschiedene Gruppen unterteilt. Für vor dem 1.1.1955 geborene Beamte und Beamtinnen gilt ausschließlich das Pensionsrecht nach dem Pensionsgesetz. Für diese Personengruppe werden keine Pensionskonten geführt. Für alle ab 1. Jänner 1955 Geborenen wird ein Pensionskonto geführt. Dieses enthält alle bislang verfügbaren Beitragsgrundlagen der individuellen Versicherungszeiten sowie die davon berechneten jährlichen Teilgutschriften und deren Summe (Gesamtgutschrift).
Für vor dem 1.1.1976 geborene Beamte und Beamtinnen kommt die Parallelrechnung zur Anwendung, das heißt, nach dem Wechsel in den Ruhestand ist sowohl ein Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz als auch eine Pension auf Basis des Pensionskontos nach dem APG zu bemessen. Die Parallelrechnung wurde allerdings so ausgestaltet, dass nicht auf das Verhältnis der vor dem 1.1.2005 und ab dem 1.1.2005 erworbenen Versicherungszeiten abgestellt wird, sondern auf das Verhältnis des vor dem 1.1.2005 erworbenen Ausmaßes des Ruhegenusses im Verhältnis zum erzielbaren Höchstausmaß des Ruhegenusses.
Für ab dem 1.1.1976 geborene Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1.1.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, wurden die bis 31.12.2013 erworbenen Pensionsanwartschaften im Wege einer Kontoerstgutschrift zum 1.1.2014 in das Pensionskonto überführt. Für diese Personengruppe sowie für Beamte und Beamtinnen, die ab 1.1.2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurden, gelten das ASVG und das APG.
Beamte und Beamtinnen des Bundes erhalten Auskünfte über ihre Pensionen bei den zuständigen Dienstbehörden, wo auch die Anträge auf Versetzung in den Ruhestand einzubringen sind. Für Beamte und Beamtinnen der Post und Telekom AG ist der Dienstgeber zuständig. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahn und Bergbau (BVAEB) ist für Beamte und Beamtinnen im Ruhestand zuständig und führt die Pensionskonten.
Vom Ruhegenuss ist ein Krankenversicherungsbeitrag von 4,9 % zu leisten und die Lohnsteuer abzuführen. Zusätzlich wird für vor dem 2.12.1959 Geborene ein Pensionssicherungsbeitrag eingehoben. Dieser beträgt für erstmals ab 2020 gebührende Ruhegenüsse 1 % des Ruhebezuges.
4. Bezugsdauer
5. Einkommensanrechnung
6. Steuerliche Behandlung
Ruhegenüsse nach dem Pensionsgesetz sind gemäß § 25 Abs 1 Z 4 EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und daher grundsätzlich steuerpflichtig. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Alterspension nach dem ASVG (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).
7. Folgetransfers
Für jedes Kind eines Ruhegenussbeziehers oder einer Ruhegenussbezieherin gebührt idR ein Kinderzuschuss nach dem PG (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.9).
Unterschreiten der Ruhebezug und sonstige Familieneinkommen die jeweiligen Mindestsätze, steht dem oder der Leistungsbezieher:in die Ergänzungszulage zu (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.8).
8. Antragstellung und Auszahlung
Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt amtswegig oder auf Antrag bei der zuständigen Dienstbehörde bzw bei der Post und Telekom AG für dort beschäftigte Beamte und Beamtinnen.
Der Ruhebezug ist am Monatsersten im Voraus fällig. Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung. Die Sonderzahlung ist am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen. Die Sonderzahlung beträgt 50 % des für den Monat gebührenden Ruhebezuges. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.