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1.1.3.4

„Schwerarbeitspension“ nach dem APG

Gesetzliche Grundlage:§ 4 Abs 3 APG, BGBl I 2017/29Art 4,Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwer-arbeitsverordnung)
BGBl II 2006/104 idF BGBl II 2019/413

1. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Seit 2007 kann bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres die „Schwerarbeitspension“ beansprucht werden, wenn die versicherte Person mindestens 540 Versicherungsmonate erworben hat und innerhalb der letzten 20 Kalenderjahre* vor dem Stichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate liegen. Am Stichtag darf weder eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit noch ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze vorliegen.

Die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat durch die Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten („Schwerarbeitsverordnung“) definiert, welche Tätigkeiten unter Schwerarbeit fallen (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.3.3, Punkt 1).

Da das Regelpensionsantrittsalter der Frauen jedoch erst für ab dem 1.1.1964 geborene Frauen ab 1.7.2024 schrittweise angehoben wird, kommt die Schwerarbeitspension nach dem APG bis dahin nur für Männer bzw ab 1.1.1964 geborene Frauen zur Anwendung.

Im Unterschied zur Schwerarbeiterregelung nach dem ASVG, wo für Männer 540 Beitragsmonate gefordert sind, „reichen“ für die Schwerarbeitspension nach dem APG 540 Versicherungsmonate, weshalb die Schwerarbeiterregelung nach dem ASVG aufgrund der geringeren Anforderung durch die Schwerarbeitspension nach dem APG „verdrängt“ wird.

2. Steuerliche Behandlung

Die steuerliche Behandlung entspricht jener der Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).

3. Folgetransfers

Die Folgetransfers entsprechen jenen der normalen Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).

4. Antragstellung und Auszahlung

Für die Berechnung der Pensionshöhe für alle ab dem 1.1.1955 geborenen Personen gilt das Pensionskonto (siehe Tabelle 4 in Abschnitt 1.1.2).

Bei Inanspruchnahme der Schwerarbeitspension wird ein Abschlag von 1,8 % pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter in Abzug gebracht. Daraus ergibt sich bei 5 Jahren ein Abschlag von 9 %.

Kein Abschlag wird in Abzug gebracht, wenn bis 31.12.2021 mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorgelegen sind (Wahrungsbestimmung). Als Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung, wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit decken. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sind nicht zu berücksichtigen.

Personen, die früh zu arbeiten begonnen haben, können – sofern die Regelungen der Abschlagsfreiheit nicht anwendbar sind – zusätzlich einen Frühstarterbonus erhalten. Der Bonus wird bei Zuerkennung der Pension berechnet und wird Bestandteil der Pensionsleistung. Er gebührt in der Höhe von € 1,07 (2024) für jeden Beitragsmonat aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr, wenn insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit (= 25 Jahre) und davon 12 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit (= 1 Jahr) vor dem 20. Lebensjahr zum Pensionsstichtag vorliegen.

Aufgrund einer zeitverzögerten Wertsicherung (Aufwertung) des Pensionskontos und der hohen Inflation des Jahres 2023 fällt zur Schwerarbeitspension mit einem Stichtag im Jahr 2024 ein Erhöhungsbetrag im Ausmaß von 6,2 % der Gesamtgutschrift zum 31.12.2022 an.