Waisenpension (ASVG)
Gesetzliche Grundlage: | §§ 260 und 266 ASVG 1955, BGBl 1993/335 |
Finanzierung: | AN- und AG-Beiträge zur Pensionsversicherung, Bundeszuschuss |
Gesamtausgaben: | in den Ausgaben für Hinterbliebenenpensionen enthalten (siehe 1.2.1) |
Leistungsbezieher:innen: | 40.066 (inkl zwischenstaatliche Teilleistungen)* |
Durchschnittliche Höhe: | € 494 (Vollpensionen)* |
1. Zweck der Leistung
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Waisenpension haben eheliche und uneheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder des oder der Verstorbenen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sofern eine Mindestversicherungszeit des oder der versicherten Verstorbenen, wie sie zB für die Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension erforderlich ist, vorliegt.
3. Höhe der Transferleistung
Die Höhe der Waisenpension ist abhängig vom Waisenstatus und beträgt
24 % der Pension des oder der Verstorbenen für einfach Verwaiste bzw
36 % der Pension des oder der Verstorbenen für doppelt Verwaiste.
Wenn beide Eltern versichert waren, bekommt das doppelt verwaiste Kind zwei Waisenpensionen. Von der Bruttopension wird nur die Lohnsteuer abgezogen.
4. Bezugsdauer
Ein Anspruch auf eine Waisenpension besteht grundsätzlich – unabhängig von eigenen Einkünften – ab dem Tod des oder der Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gebührt die Waisenpension unter folgenden Voraussetzungen:
Bei einer Schul- oder Berufsausbildung, die die Arbeitskraft des oder der Waisen überwiegend beansprucht, gebührt die Waisenpension bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Studierende müssen den Bezug der Familienbeihilfe (siehe Kapitel I, Abschnitt 1.1) bzw einen entsprechenden Studienerfolg im Sinne der Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) nachweisen.
Bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes kann die Waisenpension unbefristet (ohne Altersgrenze) bezogen werden. Das Gebrechen muss allerdings vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten sein.
5. Einkommensanrechnung
Ein neben einer Waisenpension erzieltes Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit beeinflusst nicht den Anspruch auf Waisenpension.
Wohl aber wird der Anspruch beeinflusst, wenn eine oder ein in Berufsausbildung befindliche:r Waise als Gegenleistung dafür, dass sie oder er sich der Ausbildung unterzieht, ein die Selbsterhaltungsfähigkeit sicherndes Einkommen oder eine Gegenleistung (zB Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz [AMFG]) bezieht.
6. Steuerliche Behandlung
Die steuerliche Behandlung entspricht jener der Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).
7. Folgetransfers
Unterschreiten die Waisenpension und sonstige Nettoeinkünfte den entsprechenden Ausgleichszulagenrichtsatz, wird eine einkommensabhängige Ausgleichszulage gewährt (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.3).
Liegt keine gesetzliche Krankenversicherung vor, ist der oder die Waise mit dem Waisenpensionsbezug beitragsfrei krankenversichert.
8. Antragstellung und Auszahlung
Die Waisenpension muss beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des oder der Versicherten einzubringen, um einen Pensionsanspruch mit dem auf den Todestag folgenden Tag zu haben. Bei einer späteren Antragstellung gebührt die Pension idR erst mit dem Tag der Antragstellung. Der Antrag ist bei jenem Pensionsversicherungsträger einzubringen, bei dem der oder die Versicherte in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war. In den Bundesländern gibt es dafür Landes- und Außenstellen sowie Sprechtage einzelner Pensionsversicherungsträger in einigen Gemeinden (siehe Adressen im Anhang unter „Sozialversicherung“).
Die Waisenpension (inklusive einer allfälligen Ausgleichszulage) gelangt im Nachhinein zur Auszahlung. Zur Waisenpension gebührt ebenfalls eine Sonderzahlung, jeweils in Höhe der für die Monate April und Oktober ausbezahlten Pension. Bezüglich der Aliquotierung der Sonderzahlung gilt das oben bei den Witwen- bzw Witwerpensionen Angeführte (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.2.1, Punkt 8). Von den Waisenpensionen wird kein Krankenversicherungsbeitrag eingehoben.
Wenn zu wenig Versicherungsmonate für einen Anspruch auf eine Waisenpension vorliegen, erhält der oder die Waise eine Abfindung.