Witwen- bzw Witwerpension (ASVG)
Gesetzliche Grundlage: | §§ 257, 258, 259, 264, 265, 269 und 627 und 666 ASVG 1955, zuletzt geändert durch BGBl I 2013/139 Art 1, BGBl II 2023/407 Art 1 |
Finanzierung: | AN- und AG-Beiträge zur Pensionsversicherung, Bundeszuschuss |
Gesamtausgaben: | € 4,7 Mrd(Hinterbliebenenpensionen)* |
Leistungsbezieher:innen: | Witwenpensionen: 331.036 Witwerpensionen: 38.509 (inkl zwischenstaatliche Teilleistungen)* |
Durchschnittliche Höhe: | Witwenpensionen: € 1.107 Witwerpensionen: € 463 (Vollpensionen)* |
1. Zweck der Leistung
Die Witwen- bzw Witwerpension soll den Unterhaltsausfall ausgleichen, der durch den Tod des Ehepartners oder der Ehepartnerin entsteht. Mit dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft wurden ab 1.1.2010 die eingetragenen Partner:innen im Bereich des Hinterbliebenenrechts den Eheleuten gleichgestellt.
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Versicherungsfall ist der Tod des oder der Versicherten. Bei Tod der versicherten Person bzw des Pensionsbeziehers oder der Pensionsbezieherin gebührt der Witwe oder dem Witwer eine Pension. Dies gilt auch für eingetragene Partner:innen. Gleichgestellt sind auch ehemalige Ehegattinnen oder Ehegatten, wenn ihnen der oder die Versicherte bis zum Tod Unterhalt zu leisten hatte oder geleistet hat. Das Gleiche gilt bei eingetragenen Partnerschaften.
Beim Versicherungsfall des Todes muss eine Mindestversicherungszeit (wenigstens fünf Jahre) des oder der Verstorbenen in der Pensionsversicherung vorliegen. Bei älteren Versicherten müssen in Abhängigkeit vom Alter wie in der Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension entsprechend mehr Versicherungsjahre vorliegen. Die Wartezeit entfällt aus denselben Gründen wie bei der Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitte 1.1.4.3 bzw 1.1.4.4).
3. Höhe der Transferleistung
Für Witwen- bzw Witwerpensionen mit einem Pensionsstichtag ab 1. Oktober 2000 gelten neue Berechnungsbestimmungen.
Ab diesem Stichtag zu berechnende Witwen- bzw Witwerpensionen betragen zwischen 0 und 60 % der Pension, auf die der oder die verstorbene (Ehe-)Partner:in Anspruch gehabt hat oder hätte.
Für die Ermittlung des individuellen Prozentsatzes ist es vorerst erforderlich, die Berechnungsgrundlage des oder der Verstorbenen und die des oder der Hinterbliebenen festzustellen. Die Berechnungsgrundlage des oder der Verstorbenen und des oder der Hinterbliebenen ist das jeweilige Durchschnittseinkommen der letzten zwei Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des oder der Versicherten. Wurde das Einkommen des oder der Verstorbenen in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod aufgrund von Krankheit oder Arbeitslosigkeit gemindert oder wurde die Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt, so ist als Berechnungsgrundlage des oder der Verstorbenen das Durchschnittseinkommen aus den letzten vier Kalenderjahren vor dem Tod heranzuziehen, wenn dies für die oder den Hinterbliebene:n günstiger ist.
Diese Berechnungsgrundlagen werden schließlich in die folgende Berechnungsformel eingesetzt:
(y) = 70 – | (30 × Berechnungsgrundlagen des bzw der Hinterbliebenen) |
Berechnungsgrundlagen des bzw der Verstorbenen |
Das Ergebnis dieses Rechenvorganges ergibt den als (y) bezeichneten Prozentsatz der Witwen- bzw Witwerpension. Der Prozentsatz darf nicht mehr als 60 % betragen.
Ist die Berechnungsgrundlage des oder der Verstorbenen dreimal höher als jene des oder der Hinterbliebenen, gebührt eine 60%ige Pension.
Ist die Berechnungsgrundlage des oder der Verstorbenen zweimal höher als jene des oder der Hinterbliebenen, gebührt eine 55%ige Pension.
Beträgt die Berechnungsgrundlage des oder der Verstorbenen 5⁄4 jener des oder der Hinterbliebenen, gebührt eine 46%ige Pension.
Bei gleich hohen Berechnungsgrundlagen des oder der Verstorbenen und des oder der Hinterbliebenen gebührt eine 40%ige Pension.
Beträgt die Berechnungsgrundlage des oder der Verstorbenen 3⁄4 jener des oder der Hinterbliebenen, gebührt eine 30%ige Pension.
Beträgt die Berechnungsgrundlage des oder der Verstorbenen 3⁄5 jener des oder der Hinterbliebenen, gebührt eine 20%ige Pension.
Beträgt die Berechnungsgrundlage des oder der Verstorbenen ½ jener des oder der Hinterbliebenen, fällt eine 10%ige Pension an.
Beträgt die Berechnungsgrundlage des oder der Verstorbenen 3⁄7 jener des oder der Hinterbliebenen, fällt keine Pension an.
y = 70 – (30 × 7⁄3) = 0 %.
Die Höhe der Witwen- bzw Witwerpension für den früheren Ehegatten/Partner oder die frühere Ehegattin/Partnerin berechnet sich in gleicher Weise, ist aber nach oben hin grundsätzlich durch die Höhe des Unterhaltsanspruches oder des tatsächlich geleisteten Unterhalts begrenzt (angerechnet wird zudem eine allfällige Witwen- bzw Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung) begrenzt.
4. Bezugsdauer
Die Witwen- bzw Witwerpension gebührt ab dem Tag nach dem Todestag des oder der Verstorbenen (wenn der Antrag binnen sechs Monaten ab dem Todestag gestellt wird – siehe Punkt 8).
Sie gebührt grundsätzlich ohne zeitliche Befristung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
Bei Eheleuten: aus der Ehe stammt ein Kind oder
die oder der Hinterbliebene hat zum Zeitpunkt des Todes des Partners oder der Partnerin das 35. Lebensjahr vollendet oder
die oder der Hinterbliebene ist zum Zeitpunkt des Todes des Partners oder der Partnerin invalid oder
die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft dauerte mindestens zehn Jahre.
Ansonsten gebührt eine befristete Witwen- bzw Witwerpension für die Dauer von 2½ Jahren.
War der oder die Verstorbene bereits Pensionsbezieher:in bei Eheschließung bzw Verpartnerung, gebührt grundsätzlich ebenfalls nur eine befristete Witwen- bzw Witwerpension für die Dauer von 2½ Jahren. Nur wenn die eingetragene Partnerschaft – in Abhängigkeit vom Altersunterschied des Partners oder der Partnerin – eine bestimmte Zeit gedauert hat oder aus einer Ehe ein Kind stammt, wird eine unbefristete Witwen- bzw Witwerpension gewährt.
Kommt es während des Bezuges einer unbefristeten Witwen- bzw Witwerpension zu einer neuerlichen Eheschließung oder einer neuen eingetragenen Partnerschaft, wird die Pension mit einem 35fachen Pensionsbezug abgefertigt, während eine befristete Pension mit dem Ende des Monats der Eheschließung bzw der Verpartnerung einfach wegfällt.
5. Einkommensanrechnung bei Erwerbstätigkeit einer Witwe oder eines Witwers
Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Die Erwerbstätigkeit der oder des Hinterbliebenen beeinflusst die Witwen- bzw Witwerpension nicht. Die Witwen- bzw Witwerpension gebührt in voller Höhe, unabhängig davon, ob die oder der Hinterbliebene arbeitet und wie hoch das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit ist.
Erreicht die Witwen- bzw Witwerpension nicht 60 % der Pension des Verstorbenen und liegt das Gesamteinkommen der oder des Hinterbliebenen unter € 2.435,86 (2024), kommt es zu einer Erhöhung des Prozentsatzes der Witwen- bzw Witwerpension, bis entweder
die Witwen- bzw Witwerpension 60 % der Pension des oder der Verstorbenen beträgt oder
das Gesamteinkommen der oder des Hinterbliebenen den Betrag von € 2.435,86 erreicht.
Auf diese Erhöhung – und nur auf diese Erhöhung – wird das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit angerechnet.
Für die Ermittlung der Witwen- bzw Witwerpension zählen zum Einkommen: Witwen- bzw Witwerpension, Eigenpension, Aktiv- und Ruhebezüge öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, Bezüge nach dem Bezügegesetz (zB Ruhegenuss), Krankengeld, Wochengeld, gesetzliche Unfallrenten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe. Nicht zum Gesamteinkommen zählen der besondere Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalerträge.
Diese Einkommensprüfung kann sich nur zugunsten der oder des Hinterbliebenen auswirken, nie aber zu ihrem oder seinem Nachteil gereichen. Erreicht aufgrund des Berechnungsgrundlagenvergleichs die Witwen- bzw Witwerpension 60 % der Pension des oder der Verstorbenen, ist die Höhe sonstiger Einkünfte der oder des Hinterbliebenen unerheblich.
Personen, deren Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen den Betrag von € 8.460 überschreitet, erhalten keine Witwen- bzw Witwerpension. Die Witwen- bzw Witwerpension fällt nur so lange weg, wie das Erwerbseinkommen oder das Erwerbsersatzeinkommen des oder der Hinterbliebenen das Doppelte der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage erreicht.
6. Steuerliche Behandlung
Die steuerliche Behandlung entspricht jener der Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).
7. Folgetransfers
Unterschreitet die Witwen- bzw Witwerpension den entsprechenden Ausgleichszulagenrichtsatz, wird eine Ausgleichszulage gewährt (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.3).
8. Antragstellung und Auszahlung
Die Witwen- bzw Witwerpension muss beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des oder der Versicherten einzubringen, um einen Pensionsanspruch mit dem auf den Todestag folgenden Tag zu haben. Bei einer späteren Antragstellung gebührt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung. Der Antrag ist bei jenem Pensionsversicherungsträger einzubringen, bei dem der oder die Versicherte in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war. In den Bundesländern gibt es dafür Landes- und Außenstellen sowie Sprechtage einzelner Pensionsversicherungsträger in einigen Gemeinden (siehe Adressen im Anhang unter „Sozialversicherung“).
Von der Bruttopension werden im Jahr 2024 ein 5,1%iger Krankenversicherungsbeitrag und die Lohnsteuer abgezogen.
9. Anmerkungen
Wird eine neu geschlossene Ehe bzw eine neue eingetragene Partnerschaft aufgelöst, aufgrund deren eine Witwen- bzw Witwerpension abgefertigt wurde, so lebt die früher bezogene Witwer- bzw Witwenpension wieder auf. Der Auflösung darf jedoch nicht alleiniges oder überwiegendes Verschulden der oder des Hinterbliebenen zugrunde liegen. Außerdem ist ein Wiederaufleben frühestens zweieinhalb Jahre nach der seinerzeitigen Abfertigung des Anspruchs möglich.
Wenn zu wenige Versicherungsmonate für einen Anspruch auf Hinterbliebenenpension vorliegen, erhalten die Witwe oder der Witwer und die Kinder eine Abfindung.