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2.2

Außergewöhnliche Belastungen

Gesetzliche Grundlage:§ 34 Abs 8 EStG 1988, zuletzt geändert durch BGBl I 2019/103
Außergewöhnliche Belastungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts

Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Bei der Beurteilung des Einzugsbereichs sind das Alter des Kindes sowie die zur Verfügung stehenden Verkehrsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Ausbildungsorte, die vom Wohnort mehr als 80 Kilometer entfernt sind, liegen jedenfalls außerhalb des Einzugsbereiches. Beträgt die Fahrtzeit mit dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel vom Wohnort zum Ausbildungsort mehr als eine Stunde, dann gilt der Ausbildungsort ebenfalls als nicht im Einzugsbereich gelegen. In den übrigen Fällen ist die Zumutbarkeit entsprechend den Verordnungen gemäß § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz zu überprüfen. Für Wohnorte, die in den jeweiligen Verordnungen angeführt sind, gilt, dass grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung vorliegt, außer die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte beträgt nachweislich mehr als eine Stunde. Bei Schülern und Schülerinnen und Lehrlingen, die innerhalb von 25 Kilometern keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, stellt der Besuch eines mehr als 25 Kilometer vom Wohnort entfernten Internats jedenfalls eine auswärtige Berufsausbildung dar.

Weitere Voraussetzung ist die Absicht, durch zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, wird diese außergewöhnliche Belastung in Form eines Pauschalbetrages von € 110 monatlich bzw € 1.320 jährlich berücksichtigt. Der Pauschalbetrag steht auch während der Schul- und Studienferien zu.