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2.1

Werbungskosten

Gesetzliche Grundlage:§ 16 Abs 1 Z 10 EStG, zuletzt geändert durch BGBl I 2020/96

Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer ausgeübten oder verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen, können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch die Kosten für ein ordentliches Universitätsstudium werden als Werbungskosten anerkannt, sofern es sich um eine Ausbildungs‑, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme handelt. Die oben angeführten Aufwendungen können jedoch nur dann abgesetzt werden, wenn sie die oder den Steuerpflichtige:n selbst betreffen. Aufwendungen, die für den oder die (Ehe-)Partner:in oder für Kinder getätigt werden, können nicht berücksichtigt werden.