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1.6.1

Schüler:innen an Bundesschulen*

1. Zweck der Leistung

Die Schüler:innenunterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen ist eine finanzielle Unterstützung für Schüler:innen aus einkommensschwächeren Familien, um ihnen eine Teilnahme an Sport-, Projekt- oder Sprachwochen zu ermöglichen.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Schüler:innenunterstützung ist, dass der oder die Schüler:in

  1. bedürftig ist,

  2. an einer mindestens fünftägigen Schulveranstaltung (Sportwoche, Projektwoche, Schüler:innenaustausch usw) gemäß § 1 Abs 2 der Schulveranstaltungenverordnung 1995 idgF teilnimmt,

  3. österreichischer Staatsbürger oder österreichische Staatsbürgerin bzw sonstige:r Anspruchsberechtigte:r im Sinne des § 1a Z 2 bis 4 Schülerbeihilfengesetz ist (EWR-Bürger:innen; Konventionsflüchtlinge und Kinder von Eltern, die seit mindestens fünf Jahren einkommensteuerpflichtig sind und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Österreich haben).

Keine Schüler:innenunterstützung kann für schulbezogene Veranstaltungen gemäß § 13a Schulunterrichtsgesetz gewährt werden.

Zur Beurteilung der Bedürftigkeit sind der Familienstand, die Familiengröße und das Einkommen im Sinne des Schülerbeihilfengesetzes maßgeblich. Das Einkommen ist gemäß §§ 3, 4, 5, 6 sowie 12 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 in der derzeit geltenden Fassung zu ermitteln.

3. Höhe der Schüler:innenunterstützung

Bei einer BemessungsgrundlageHöhe der Schüler- bzw Schülerinnenunterstützung
bis € 6.269€ 180
von € 6.269 bis € 9.814€ 120
von € 9.814 bis € 14.024,60€ 60

Dauert die Schulveranstaltung mehr als zwölf Tage, so sind diese Beträge zu verdoppeln.

4. Antragstellung

Die Ansuchen um Gewährung einer Schüler:innenunterstützung sind auf den vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufgelegten Formularen mit den erforderlichen Beilagen bei der für die Schule zuständigen Schüler:innenbeihilfenbehörde bis 31. März einzubringen. Die Formulare sind kostenlos an der jeweiligen Bundesschule zu erhalten.

5. Steuerliche Behandlung

Die Unterstützung ist gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 steuerfrei.