Schüler:innen an Bundesschulen*
1. Zweck der Leistung
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Schüler:innenunterstützung ist, dass der oder die Schüler:in
bedürftig ist,
an einer mindestens fünftägigen Schulveranstaltung (Sportwoche, Projektwoche, Schüler:innenaustausch usw) gemäß § 1 Abs 2 der Schulveranstaltungenverordnung 1995 idgF teilnimmt,
österreichischer Staatsbürger oder österreichische Staatsbürgerin bzw sonstige:r Anspruchsberechtigte:r im Sinne des § 1a Z 2 bis 4 Schülerbeihilfengesetz ist (EWR-Bürger:innen; Konventionsflüchtlinge und Kinder von Eltern, die seit mindestens fünf Jahren einkommensteuerpflichtig sind und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Österreich haben).
Keine Schüler:innenunterstützung kann für schulbezogene Veranstaltungen gemäß § 13a Schulunterrichtsgesetz gewährt werden.
Zur Beurteilung der Bedürftigkeit sind der Familienstand, die Familiengröße und das Einkommen im Sinne des Schülerbeihilfengesetzes maßgeblich. Das Einkommen ist gemäß §§ 3, 4, 5, 6 sowie 12 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 in der derzeit geltenden Fassung zu ermitteln.
3. Höhe der Schüler:innenunterstützung
4. Antragstellung
Die Ansuchen um Gewährung einer Schüler:innenunterstützung sind auf den vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufgelegten Formularen mit den erforderlichen Beilagen bei der für die Schule zuständigen Schüler:innenbeihilfenbehörde bis 31. März einzubringen. Die Formulare sind kostenlos an der jeweiligen Bundesschule zu erhalten.
5. Steuerliche Behandlung
Die Unterstützung ist gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 steuerfrei.