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Pflegestipendium

Gesetzliche Grundlage:Sonderform der DLU (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts), geregelt in der Bundesrichtlinie Aus- und Weiterbildungsbeihilfen (BEMO) des AMS
Finanzierung:Arbeitslosenversicherung
Leistungsbezieher:innen:284 (2023)
Durchschnittliche Höhe:€ 44,70 pro Tag (2023)

1. Zweck der Leistung

Mit dem neuen Pflegestipendium werden Ausbildungen im Bereich Gesundheits- und Krankenpflege und in der Sozialbetreuung gefördert. Das Stipendium soll einen Impuls zur Ausbildung in diesen nachgefragten Berufsfeldern geben.

Diese Ausbildungen werden gefördert:

  • Pflegeassistenz-Ausbildung (Schule/Lehrgang, Vollzeit/Teilzeit)

  • Pflegefachassistenz-Ausbildung (Schule/Lehrgang, Vollzeit/Teilzeit)

  • Ausbildung Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege (Schule; auch verkürzt)

  • Schule für Sozialbetreuungsberufe (zwei Jahre, Fachprüfung)

  • Schule für Sozialbetreuungsberufe (berufsbegleitend, Fachprüfung)

  • Schule für Sozialbetreuungsberufe (drei Jahre, Diplomprüfung)

  • Schule für Sozialbetreuungsberufe (berufsbegleitend, Diplomprüfung)

2. Anspruchsvoraussetzungen

  • Entweder arbeitslos oder vom bzw von der Dienstgeber:in für die Dauer der Ausbildung karenziert.

  • Das Ende der Ausbildungspflicht (diese endet mit 18 Jahren) muss zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zumindest zwei Jahre zurückliegen, das bedeutet ein Mindestalter von 20 Jahren bei Ausbildungsbeginn.

  • Eignung für den Beruf und ein bewilligter Ausbildungsplatz im Rahmen einer Arbeitsstiftung, einer arbeitsplatznahen Qualifizierung oder einer Aus- und Weiterbildung.

  • Bei Bezug des Fachkräftestipendiums in einer laufenden Ausbildung kann auf das Pflegestipendium umgestiegen werden.

3. Höhe der Leistung

Das Stipendium beträgt mindestens € 51,20 pro Tag (im Rahmen von Arbeitsstiftungen € 47,87 pro Tag), ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe höher, dann entsprechend mehr.

Dazu gibt es eine Beihilfe von bis zu 100 Prozent zu den belegbaren Kursnebenkosten (Fahrtkosten uvm).

Ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze (€ 518,44 im Jahr 2024) ist zulässig und reduziert das Stipendium nicht.

Wer das Pflegestipendium bezieht, ist kranken-, unfall- und pensionsversichert.

4. Bezugsdauer

Das Pflegestipendium kann bis zu vier Jahre bezogen werden, je nach Dauer der Ausbildung.

5. Steuerliche Behandlung

Das Pflegestipendium ist gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 steuerfrei. Erhält der oder die Steuerpflichtige das Pflegestipendium nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf einen Jahresbetrag umzurechnen, um den Steuersatz zu ermitteln, mit dem das tatsächlich erzielte steuerpflichtige Einkommen zu versteuern ist (Progressionsvorbehalt). Die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde (§ 3 Abs 2 EStG 1988).

6. Folgetransfers

Nach Ablauf des Pflegestipendiums hat der oder die Arbeitnehmer:in im Falle von Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld (sofern alle anderen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt sind).

7. Antragstellung

Der Antrag auf ein Pflegestipendium ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (je nach Wohnbezirk) zu stellen, ein Beratungsgespräch ist verbindlich.

8. Anmerkungen

Einmal jährlich und bei Abschluss der Ausbildung ist der Ausbildungsfortschritt zu belegen. Wird die Frist versäumt, wird das Pflegestipendium eingestellt. Werden auch dann keine Zeugnisse vorgelegt, kommt es zu einer Rückforderung des bisher ausbezahlten Pflegestipendiums.

Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw Bildungsteilzeit kombiniert werden.