Begünstigte Krankenselbstversicherung für Studierende
Gesetzliche Grundlage: | § 16 Abs 2 ASVG 1955, zuletzt geändert durch BGBl I 2018/100 § 76 Abs 1 Z 2 ASVG 1955, zuletzt geändert durch BGBl I 2015/162 |
Finanzierung: | Krankenversicherung, Bund |
1. Zweck der Leistung
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Die Zielgruppe für diese Leistung sind Studierende mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind (Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 mtl) und keine Möglichkeit der Mitversicherung haben und die ein ordentliches Studium betreiben bzw sich auf ein Studium (zB Studienberechtigungsprüfung) vorbereiten. Es darf noch kein Studium abgeschlossen sein (Ausnahme: Dissertationsstudium).
Es ist ein günstiger Studienerfolg nachzuweisen:
- Studienwechsel:
Das Studium darf nicht öfter als zweimal gewechselt werden, wobei der Wechsel spätestens nach jeweils zwei inskribierten Semestern und vor Absolvierung des ersten Abschnitts erfolgen muss.
- Studiendauer:
Die Gesamtanspruchsdauer für den Bezug der Studienbeihilfe (= vorgesehene Studiendauer plus ein Semester pro Abschnitt) darf um nicht mehr als vier Semester überschritten werden. Wichtige Gründe können – analog zum Studienbeihilfenbezug – zu einer Verlängerung des Anspruches führen (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.3, Punkt 4).
Das Einkommen des oder der Studierenden darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten (siehe Punkt 5).
3. Höhe der Transferleistung
4. Bezugsdauer
Für die begünstigte Selbstversicherung in der Krankenversicherung gibt es keine Altersgrenze, sie kann für eine bestimmte Studiendauer in Anspruch genommen werden (siehe Punkt 2).
Wird der Antrag innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende einer Pflichtversicherung oder eines Leistungsanspruchs nach dem ASVG oder B-KUVG gestellt, schließt die Selbstversicherung unmittelbar an das Ende dieser an.
In allen übrigen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag, bei aus einer Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG ausgeschiedenen Personen frühestens mit dem Ablauf von 60 Kalendermonaten nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung.
Ein Beitragsrückstand für die Dauer von zwei Kalendermonaten führt zu einer Beendigung der Krankenselbstversicherung mit dem Ende des zweiten Kalendermonats. Die Selbstversicherung endet automatisch spätestens drei Monate nach Ende des Studiums.