Fachkräftestipendium (bis 31.12.2025 verlängert)
Gesetzliche Grundlage: | SRÄG 2013 in der Fassung BGBl I 2013/67, § 34b in Verbindung mit § 34 AMSG, § 1 Abs 3 und § 13 AMPFG, § 80 AMSG |
Finanzierung: | Arbeitslosenversicherung |
Ausgaben: | € 78,11 Mio (2022)* |
Leistungsbezieher:innen: | 2.854 (neu genehmigt im Jahr 2022)* |
Durchschnittliche Höhe: | € 32,60 pro Tag (2022)* |
1. Zweck der Leistung
Mit Juli 2013 wurde erstmals ein „Fachkräftestipendium“ für Erwachsene für sogenannte „Mangelberufe“ eingeführt. Damit können vor allem schulische Ausbildungen besucht werden, für die es bisher kein Stipendium gab. Aufgrund des starken Andranges im Jahr 2014 wurde die Anzahl der förderbaren Ausbildungen ab 2015 reduziert und das Fachkräftestipendium im Jahr 2016 ganz ausgesetzt. Seit 2017 werden wieder Stipendien vergeben, und zwar für die folgenden Ausbildungen:
Bereich Technik (MINT): Das Fachkräftestipendium fördert vorwiegend Ausbildungen im technischen Bereich, das sind Ausbildungen an HTLs (Kollegs), inklusive Holz- oder Kunststofftechnik und Lebensmitteltechnologie, sowie die Werkmeister-Ausbildungen (Achtung: Der Besuch der vierjährigen Abendschulen wird ab 2021 nicht mehr gefördert). Auch das Nachholen von Lehrabschlüssen im Bereich Metall/Bau/Holz/Elektrotechnik wird gefördert.
Ab 2019 wurden zusätzliche Lehrabschlüsse in die Liste aufgenommen, wie etwa: Applikationsentwicklung, Veranstaltungstechnik, Medienfachmann/-frau, Augenoptik; ab 2020 zB Fahrradmechatroniker:in und Hörgeräteakustiker:in.
Der Besuch von Schulen im Bereich Elementarpädagogik (vormals Kindergartenpädagogik) wird ab 2021 wieder gefördert.
Bei Personen ohne Berufsausbildung und maximal Pflichtschulabschluss wird das Nachholen jedes Lehrabschlusses gefördert (es gibt keine Einschränkung auf ein Fachgebiet).
Die Ausbildungen zur Pflegeassistenz und zur Pflegefachassistenz sowie die Höherqualifizierung von der Pflegeassistenz zur Pflegefachassistenz werden – neben anderen Ausbildungen im Bereich Gesundheit und Pflege – ab 2023 über das neue Pflegestipendium gefördert.
Das gilt auch für die Ausbildungen in den Sozialbetreuungsberufen, sie werden ab 2023 ebenfalls über das neue Pflegestipendium gefördert.
Im Bereich Gesundheit und Pflege fördert das Fachkräftestipendium weiterhin die Schule und den Lehrgang für medizinische Assistenzberufe, die medizinische Fachassistenz, die modulare kombinierte Ausbildung Operationsassistenz mit Röntgenassistenz und die Schule für medizinische Verwaltung.
Die Liste aller förderbaren Ausbildungen findet sich auf der Homepage des AMS: https://www.ams.at/arbeitsuchende/aus-und-weiterbildung/so-foerdern-wir-ihre-aus--und-weiterbildung-/fachkraeftestipendium.
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Nachweis über den gewünschten Ausbildungsplatz (zB schriftliche Zusage einer Krankenpflegeschule);
zumindest vier Jahre Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze innerhalb der letzten 15 Jahre. Wörtlich lautet die Bestimmung: „Mindestens 208 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige unselbstständige oder pensionsversicherungspflichtige selbstständige Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten 15 Jahre unter Berücksichtigung des § 14 Abs 4 und Abs 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)“ – das bedeutet: Auch Zeiten einer Lehrausbildung können auf die vier Jahre angerechnet werden;
bei Bezug des Stipendiums entweder Karenzierung des Dienstverhältnisses oder Arbeitslosigkeit oder Ruhestellen des Gewerbes;
Wohnsitz in Österreich;
kein Fachhochschul- oder Universitätsabschluss oder Abschluss einer Pädagogischen Hochschule;
die Ausbildung muss zumindest 20 Wochenstunden (nicht Unterrichtseinheiten!) umfassen und in Österreich gemacht werden;
das AMS genehmigt das Stipendium (es gibt keinen Rechtsanspruch);
Nachweis der Teilnahme an der Ausbildung, zB durch Semesterzeugnisse; wird die Ausbildung nicht fortgesetzt, endet auch das Stipendium. Wenn im Rahmen der Ausbildung oder des Lehrgangs kein „Zeugnis“ vorgesehen ist, dann muss eine Bestätigung über die Teilnahme an zumindest 75 Prozent der Unterrichtseinheiten vorgelegt werden.
3. Höhe der Leistung
Pro Tag mindestens € 38,60 (2024) abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages oder, sollte der Anspruch auf Arbeitslosengeld darüber liegen, entsprechend mehr. Achtung: Förderungen von anderen Stellen für die gleiche Ausbildung werden abgezogen!
Ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 518,44 (im Jahr 2024) ist möglich.
Während des Bezugs des Stipendiums ist man kranken-, unfall- und pensionsversichert.
4. Bezugsdauer
5. Steuerliche Behandlung
Das Fachkräftestipendium ist gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 steuerfrei. Erhält der oder die Steuerpflichtige das Fachkräftestipendium nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf einen Jahresbetrag umzurechnen, um den Steuersatz zu ermitteln, mit dem das tatsächlich erzielte steuerpflichtige Einkommen zu versteuern ist (Progressionsvorbehalt). Die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde (§ 3 Abs 2 EStG 1988).