Schüler:innenbeihilfe und Heimbeihilfe
Gesetzliche Grundlage: | Schülerbeihilfengesetz (SchBG) 1983, zuletzt geändert durch BGBl 2022 |
Finanzierung: | Bund |
Gesamtausgaben: | rd € 22 Mio (2022/2023) |
Leistungsbezieher:innen: | rd 18.000 (2022/2023)* |
Durchschnittliche Höhe: | rd € 1.200 (Schüler:innenbeihilfe 2022/2023) Heimbeihilfe: rd € 1.600 (rd 5.000 positive Anträge, 2022/2023)* |
1. Zweck der Leistung
Die Schüler:innenbeihilfe ist eine Unterstützung für Schüler:innen aus einkommensschwächeren Familien, wenn sie den Schulbesuch über die allgemeine Schulpflicht hinaus fortsetzen.
Die Heimbeihilfe ist eine Unterstützung für Schüler:innen aus einkommensschwächeren Familien, die zum Zweck des Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen müssen, weil der Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist, und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war.
Ab dem Schuljahr 2013/14 ist ein günstiger Schulerfolg nicht mehr Voraussetzung für die Gewährung von Schüler:innenbeihilfe und hat auch keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Beihilfe. Das bedeutet, dass sowohl der Notendurchschnitt als auch eine Schulstufenwiederholung für einen Anspruch unerheblich sind. Zudem wurde die Altersgrenze für Selbsterhalter:innen von 30 auf 35 angehoben. Die Grenzen für Ausnahmefälle (jahrelange Berufstätigkeit bzw Kindererziehung) wurde von 35 auf 40 angehoben.
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind österreichische Staatsbürger:innen, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 9. Schulstufe (Heimbeihilfe) bzw ab der 10. Schulstufe (Schüler:innenbeihilfe) besuchen, wenn sie
sozial bedürftig sind und
den Schulbesuch, für den Schüler:innenbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen haben.
Österreichischen Staatsbürger:innen sind gleichgestellt:
Staatsbürger:innen aus EWR- und EU-Staaten,
Konventionsflüchtlinge,
Schüler:innen, die keine EWR- bzw EU-Bürger:innen und keine Konventionsflüchtlinge sind, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.
Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgebend sind
Einkommen,
Familienstand und
Familiengröße
des Schülers oder der Schülerin, der Eltern und der Ehegattin oder des Ehegatten sowie des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin oder des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Die Altersgrenze von 35 Jahren erhöht sich für Selbsterhalter:innen um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, sowie um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.
3. Höhe der Transferleistung
Die Höhe der Schüler:innen- und Heimbeihilfe hängt vom Einkommen der Eltern, des Ehepartners oder der Ehepartnerin und des Schülers oder der Schülerin selbst, von der Familiengröße und vom Familienstand des Schülers oder der Schülerin ab.
Die jährliche Beihilfenhöhe berechnet sich durch Verminderungen und/oder Erhöhungen des höchstmöglichen Grundbetrages.
Der höchstmögliche Grundbetrag beträgt jährlich
€ 1.608 | für die Schüler:innenbeihilfe und/oder |
€ 1.946 | für die Heimbeihilfe und |
€ 150 | Fahrtkostenbeihilfe. |
Die folgenden Erhöhungs- und Verminderungsbeträge halbieren sich, wenn nur um Schul- oder nur um Heimbeihilfe angesucht wird.
€ 1.576, wenn
die leiblichen Eltern (Wahleltern) verstorben sind oder
der oder die Schüler:in eine Schule für Berufstätige besucht und sich durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhält oder
der oder die Schüler:in sich vor Aufnahme des Schulbesuchs durch eigene Einkünfte vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat oder
der oder die Schüler:in verheiratet ist und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) der Ehepartnerin oder des Ehepartners bzw des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin oder des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt lebt.
€ 1.746, wenn es sich bei dem oder der Schüler:in um ein erheblich behindertes Kind handelt.
zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern,
zumutbare Unterhaltsleistung des Ehepartners oder der Ehepartnerin bzw des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin oder des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin.
Die € 2.810 übersteigende Hälfte
der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen des Schülers oder der Schülerin,
der aufgrund eines Exekutionstitels bestimmten Unterhaltsleistung oder tatsächlichen Unterhaltsleistung eines Elternteils.
Zur Berechnung der Bemessungsgrundlagen werden von den Vorjahreseinkünften, die wie bei der Studienbeihilfe definiert sind, die gleichen Freibeträge abgezogen, wie dies bei der Studienbeihilfe der Fall ist.
Weiters vermindern sich die Einkünfte um folgende Absetzbeträge für Personen, für die der oder die Schüler:in, die leiblichen Eltern bzw Wahleltern oder der Ehemann/eingetragene Partner/Lebensgefährte bzw die Ehefrau/eingetragene Partnerin/Lebensgefährtin des Schülers oder der Schülerin gesetzlich Unterhalt leistet:
€ 3.282 | für jede noch nicht schulpflichtige Person, |
€ 4.010 | für jede schulpflichtige Person bis einschließlich der 8. Schulstufe, |
€ 5.336 | für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe (Schüler:in, zweiter Elternteil), |
€ 6.676 | für auswärts wohnende Schüler:innen und Studierende. |
Der jeweilige Absetzbetrag erhöht sich um weitere € 2.700, wenn es sich bei dieser Person um ein erheblich behindertes Kind handelt, und vermindert sich um das € 1.944 übersteigende Einkommen dieser Person. Dem oder der Schüler:in selbst steht kein Absetzbetrag zu.
Leben die Eltern getrennt und sind beide gesetzlich unterhaltspflichtig, vermindert jeweils die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen jedes Elternteils.
Die zumutbaren Unterhaltsleistungen der Eltern bzw des Ehemanns oder der Ehefrau der Schülerin oder des Schülers berechnen sich als Prozentsätze von deren jeweiligen Bemessungsgrundlagen.
Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern beträgt
bis zu € 8.426 | 0 % |
für die nächsten € 1.686 (bis € 10.112) | 10 % |
für die nächsten € 2.006 (bis € 12.359) | 15 % |
für die nächsten € 2.006 (bis € 14.606) | 20 % |
über € 14.606 | 25 % |
der Bemessungsgrundlage.
Leben die Eltern getrennt, wird die zumutbare Unterhaltsleistung für jeden Elternteil getrennt berechnet (daraus ergibt sich eine wesentlich geringere Unterhaltsleistung als bei gemeinsamer Berechnung), oder es wird auf Antrag nur die Unterhaltsleistung des getrennt lebenden Elternteils angerechnet.
Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehemanns oder der Ehefrau der Schülerin oder des Schülers beträgt 30 % des € 5.730 übersteigenden Teils seiner oder ihrer Bemessungsgrundlage.
4. Bezugsdauer
Die Heimbeihilfe kann in der 9. Schulstufe einer Polytechnischen Schule bzw ab der 9. Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule, für die Dauer des Besuchs einer Schule für Berufstätige oder einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, bezogen werden.
Die Schüler:innenbeihilfe kann ab der zehnten Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule, für die Dauer des Besuchs einer Schule für Berufstätige oder einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst oder einer Bundeshebammenlehranstalt, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, bezogen werden. Die Beihilfe wird jeweils für ein Schuljahr gewährt, nur an Schulen für Berufstätige für ein Halbjahr.
Wird in einem Unterrichtsjahr nicht über zehn Monate Unterricht erteilt, gebühren die Schul- und Heimbeihilfe lediglich für jene Monate, in denen tatsächlich ein Unterricht stattfand (Ausnahmen: Schuljahrverkürzungen durch Reife-, Befähigungs- oder Abschlussprüfung oder Ferialpraxis).
5. Einkommensanrechnung
Neben der Einkommensabhängigkeit des Leistungsanspruches und der Leistungshöhe (siehe Punkt 3) wird ein im Jahr des Beihilfenbezuges bezogenes Einkommen nicht berücksichtigt bzw auf die Beihilfe angerechnet.
6. Steuerliche Behandlung
Die Schüler:innen- und Heimbeihilfen sind gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit e EStG 1988 steuerfrei.
7. Folgetransfers
Zur Vermeidung sozialer Härten wird allen Schülern und Schülerinnen, die Heimbeihilfe beziehen, eine Fahrtkostenbeihilfe von € 126 einmal jährlich zuerkannt.
Es gibt keinen Transfer, dessen Anspruch vom Bezug einer Schüler:innen- und/oder Heimbeihilfe abhängt. In der Regel werden aber auch jene, die Schüler:innenbeihilfe beziehen, die Anspruchsvoraussetzungen für die Schüler:innenunterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen erfüllen, die sich im Wesentlichen mit jenen für die Schüler:innen- und Heimbeihilfe decken.
8. Antragstellung und Auszahlung
Die Beihilfen sind nur auf Antrag zu gewähren. Entsprechende Antragsformulare liegen in allen Direktionen der Polytechnischen Schulen sowie der mittleren und höheren Schulen auf. Der Antrag kann grundsätzlich jederzeit, bei minderjährigen Schülern und Schülerinnen von den Erziehungsberechtigten, bei der zuständigen Schüler:innenbeihilfenbehörde (Landesschulräten) eingebracht werden (siehe Adressen im Anhang unter „Schüler:innenbeihilfenbehörde“). Wird der Antrag bis zum Ende des auf den Beginn des Unterrichtsjahres folgenden Dezembers eingebracht, gebühren die Schul- und die Heimbeihilfe und der Fahrtkostenzuschuss in vollem Ausmaß. Danach entfällt der anteilsmäßige Anspruch für die vor der Einbringung des Antrages liegenden Monate.
Die Beihilfen werden unmittelbar nach Zuerkennung für ein Schuljahr überwiesen. Eine Auszahlung der Beihilfen an minderjährige Schüler:innen erfolgt nur mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten.