Bildungsteilzeit (Bildungsteilzeitgeld)
Gesetzliche Grundlage: | SRÄG 2013 in der Fassung BGBl I 2013/67, § 11a des AVRAG, § 26a AlVG, Landarbeitsgesetz § 39e |
Finanzierung: | Arbeitslosenversicherung |
Gesamtausgaben: | € 19,69 Mio (2022)* |
Leistungsbezieher:innen: | Im Schnitt 4.193 (2022)* |
Durchschnittliche Höhe: | € 11,70 pro Tag (2022)* |
1. Zweck der Leistung
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Mindestens sechs Monate Beschäftigung bei demselben oder derselben Arbeitgeber:in mit der gleichen Wochenstunden-Arbeitszeit.
Schriftliches Einverständnis des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin mit der Dauer der Bildungsteilzeit sowie damit, wann sie beginnt und wann sie endet.
Nachweis der Teilnahme an Aus- oder Weiterbildung im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden inkl Lern- und Übungszeiten (mittels Kursanmeldung, Kursbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung; bei einem Studium müssen Prüfungen über zumindest zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS pro Semester oder bei Abschlussarbeiten, wie zB einer Masterarbeit, Bestätigungen über den Fortschritt vorgelegt werden). Wenn die Nachweise nicht erbracht werden, kann das Arbeitsmarktservice das Bildungsteilzeitgeld einstellen oder auch zurückfordern.
3. Höhe der Leistung
Für jede Arbeitsstunde weniger zahlt das AMS € 1 „Bildungsteilzeitgeld“ pro Tag – das heißt, eine Reduktion von 40 auf 30 Stunden pro Woche ergibt 10 Wochenstunden weniger, also 10 × 1 = € 10 pro Tag bzw monatlich € 300. Eine Reduktion von 40 auf 20 Stunden bringt 20 × 1 = € 20 pro Tag bzw monatlich € 600 (jeweils bei einem Monat mit 30 Tagen gerechnet).
Maximal kann um 50 Prozent der Arbeitszeit reduziert werden, mindestens muss um 25 Prozent der Arbeitszeit reduziert werden. Achtung: Es muss aber mindestens noch zehn Stunden pro Woche gearbeitet werden! Auf darunter reduzieren ist nicht möglich.
Ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 518,44 (im Jahr 2024) ist gestattet.
Das AMS kann eine Beihilfe zu zusätzlichen Kosten (zB Kursgebühren) von bis zu € 3.000 gewähren.
4. Bezugsdauer
5. Steuerliche Behandlung
Das Bildungsteilzeitgeld während der Bildungsteilzeit ist gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 steuerfrei. Erhält der oder die Steuerpflichtige das Bildungsteilzeitgeld nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf einen Jahresbetrag umzurechnen, um den Steuersatz zu ermitteln, mit dem das tatsächlich erzielte steuerpflichtige Einkommen zu versteuern ist (Progressionsvorbehalt). Die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde (§ 3 Abs 2 EStG 1988).