Beitragsfreie Unfallversicherung für Schüler:innen und Studierende
Gesetzliche Grundlage: | § 8 Abs 1 Z 3 lit h und iVm § 175 Abs 4 und 5 ASVG 1955, zuletzt geändert durch BGBl I 2010/61 und BGBl I 2010/102 |
Finanzierung: | FLAF, Unfallversicherung |
Versicherte: | 1.436.330 versicherte Schüler:innen und Studierende (Jahresdurchschnitt 2022)* |
1. Zweck der Leistung
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Die Zielgruppe dieser Leistung sind Schüler:innen, Personen, die sich auf eine Studienberechtigungsprüfung vorbereiten und Studierende.
Studierende müssen an einer inländischen Universität zugelassen sein und über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. EWR-Bürger:innen sind österreichischen Staatsbürger:innen gleichgestellt, wenn sie selbst oder ein Elternteil „Wanderarbeitnehmerin“ oder „Wanderarbeitnehmer“ sind oder sie das Daueraufenthaltsrecht erworben haben oder wenn sie vor Aufnahme des Studiums wenigstens fünf Jahre gemeinsam mit den Eltern in Österreich lebten. Drittstaatsangehörige sind ebenfalls unfallversichert, wenn sie langfristig aufenthaltsberechtigt sind (nach fünfjährigem durchgängigem Aufenthalt in Österreich).
Anerkannte Konventionsflüchtlinge benötigen für die Gleichstellung den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft (Pass, Bescheid).
Staatenlose gelten als gleichgestellt, wenn sie vor Studienbeginn gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest fünf Jahre in Österreich einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.
3. Höhe der Transferleistung
Die Höhe der Transferleistung lässt sich über den nicht zu entrichtenden Unfallversicherungsbeitrag und die allenfalls in Anspruch genommenen Sach- und Geldleistungen, die bei Eintritt eines Versicherungsfalles von der Unfallversicherung gewährt werden, bewerten.
Während die Sachleistungen für alle Unfallversicherten gleich sind, ergeben sich in der Unfallversicherung für die verschiedenen Versichertengruppen, insbesondere für Studierende und Schüler:innen, unterschiedliche Ansprüche auf Geldleistungen – etwa Versehrtenrente (siehe Kapitel IV, Abschnitt 1.7), Hinterbliebenenrenten (siehe Kapitel IV, Abschnitt 1.8) oder weitere Leistungen der Unfallversicherung (siehe Kapitel IV, Abschnitt 1.9).
Zur Bewertung der beitragsfreien Unfallversicherung kann der pauschalierte Jahresbeitrag der selbstständig Erwerbstätigen herangezogen werden. Deren niedrigster Jahresbeitrag beträgt im Jahr 2023 € 131,64 wobei eine Höherversicherung möglich ist.
4. Bezugsdauer
5. Einkommensanrechnung
6. Steuerliche Behandlung
7. Folgetransfers
Die häufigste Leistung der Unfallversicherung, die Schülern und Schülerinnen bzw Studierenden im Versicherungsfall ausbezahlt wird, ist das Versehrtengeld (siehe Kapitel IV, Abschnitt 1.9.5).