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1.2

Schul- und Lehrlingsfahrtenbeihilfe

Gesetzliche Grundlage:§§ 30a bis 30e, 30h bis 30i und 30m bis 30q FLAG 1967, zuletzt geändert durch BGBl I 2013/163
Finanzierung:Familienlastenausgleichsfonds
Gesamtausgaben:€ 1 Mio für tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Schule;
€ 1 Mio für Wochenendheimfahrt;
€ 80.000 für tägliche Fahrt zwischen Wohnung und betr Ausbildungsstätte;
€ 50.000 für Wochenendheimfahrt*

1. Zweck der Leistung

Die Schulfahrt- und Lehrlingsfahrtenbeihilfe soll die Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen in der Ausbildung unterstützen.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Personen, die Familienbeihilfe beziehen, sind anspruchsberechtigt, ebenso Vollwaisen, die Familienbeihilfe beziehen. Schüler:innen, die ein verpflichtendes Praktikum im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland absolvieren, haben den Praktikanten- und Praktikantinnenvertrag vorzuweisen.

a)
Schüler:innen
  • Das Kind ist eine ordentliche Schülerin oder ein ordentlicher Schüler einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Inland, einer privaten Schule oder einer Krankenpflegeschule, einer medizinisch-technischen Schule oder einer Schule für den Sanitätshilfsdienst bzw absolviert nach den Lehrplänen oder Ausbildungsverordnungen der bezeichneten Schulen ein verpflichtendes Praktikum in einer Krankenanstalt im Inland oder im grenznahen Ausland.

    Die Länge des Schulweges beträgt mindestens zwei Kilometer in einer Richtung (Ausnahme: Kinder mit Behinderung).*

  • Das Kind bewohnt außerhalb seines inländischen Hauptwohnortes zum Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitunterkunft am Schulort oder in der Nähe des Schulortes.

b)
Lehrlinge

Es besteht ein anerkanntes Lehrverhältnis in einer betrieblichen Ausbildungsstätte im Bundesgebiet oder in einem grenznahen Gebiet im Ausland. Teilnehmer:innen von Lehrlingsstiftungen nach dem Jugendausbildungssicherungsgesetz (JASG) sowie Ausbildungsmaßnahmen nach Berufsausbildungsgesetz sind Lehrlingen in anerkannten Lehrverhältnissen gleichgestellt und haben daher Anspruch auf Lehrlingsfreifahrt bzw Lehrlingsfahrtenbeihilfe.

Der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der betrieblichen Ausbildungsstätte muss mindestens zwei Kilometer betragen (Ausnahme: Lehrling mit Behinderung).

Der Weg muss in jede Richtung wenigstens dreimal pro Woche zurückgelegt werden.*

c)
Schulfahrtbeihilfe für Fahrten zu Praktika

Mit Bundesgesetz vom 10.8.2004, BGBl I 2004/110, wurde mit Gültigkeit ab 1.9.2004 für die täglich anfallenden Fahrten zu und von lehrplanmäßig verpflichtend vorgesehenen Praktika die Schulfahrtbeihilfe eingeführt.

Anspruchsberechtigt sind Schüler:innen, welche als ordentliche Schüler:innen eine technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Schule, eine kaufmännische Schule, eine Schule für wirtschaftliche Berufe, eine Schule für Tourismus, eine Schule für Sozialberufe, eine Fachschule, eine Höhere land- und forstwirtschaftliche Schule, eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule, eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst oder eine Bildungsanstalt für Sozialpädagogik besuchen.

Weitere Voraussetzungen für den Bezug sind, dass der oder die Schüler:in ein verpflichtendes Praktikum außerhalb der schulischen Unterrichtszeit besucht und der Schulweg in einer Richtung mindestens zwei Kilometer lang ist.

3. Höhe der Transferleistung

a)
Schüler:innen
  • Die Höhe der Schulfahrtbeihilfe berechnet sich in Abhängigkeit von der Länge des Schulweges und der Anzahl der Schultage:

    Bei einem Schulweg von weniger als zehn Kilometer beträgt die Schulfahrtbeihilfe

    € 4,40 monatlich für ein oder zwei Schultage in der Woche,
    € 8,80 monatlich für drei oder vier Schultage in der Woche,
    € 13,10 monatlich für mehr als vier Schultage in der Woche.

    Ist der Schulweg länger als zehn Kilometer, erhöhen sich die entsprechenden Beträge um 50 %.

    Steht für den Schulweg kein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung, erfolgt eine Erhöhung der entsprechenden Beträge um 100 %.

    Bei nachgewiesenen höheren Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels als die oben angeführten richtet sich die Höhe der Schulfahrtbeihilfe nach den tatsächlichen tarifmäßigen Kosten abzüglich eines Selbstbehalts von € 19,90 im Schuljahr.

    Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Beträge vor, so sind die höheren Pauschalbeträge zu gewähren.

    Die monatlich gebührende Schulfahrtbeihilfe wird in einem Schuljahr maximal zehnmal ausbezahlt (siehe Punkt 4). In Verbindung mit einem Pflichtpraktikum wird die Leistung jedoch maximal elf Monate im Schuljahr ausbezahlt.

  • Die Schul- und Lehrlingsfahrtenbeihilfe beträgt bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft

    a)bis einschließlich 50 km monatlich€ 19
    b)über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich€ 32
    c)über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich€ 42
    d)über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich€ 50
    e)über 600 km monatlich€ 58

    Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.

b)
Lehrlinge

Die Höhe der Lehrlingsfahrtenbeihilfe ist nur von der Entfernung abhängig und beträgt

€ 5,10 monatlichbei einer Wegstrecke bis 10 km bzw innerhalb eines Ortsgebietes,
€ 7,30 monatlichbei einer Wegstrecke über 10 km.

Die Lehrlingsfahrtenbeihilfe wird in einem Kalenderjahr maximal neunmal ausbezahlt (siehe Punkt 4).

4. Bezugsdauer

a)
Schüler:innen

Die Schulfahrtbeihilfe gebührt für jeden Monat, in dem der oder die Schüler:in die Schule besucht, maximal für zehn Monate pro Schuljahr, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, sowie für den Zeitraum des Pflichtpraktikums.

b)
Lehrlinge

Die Lehrlingsfahrtenbeihilfe gebührt für jeden Monat, in dem der Lehrling aufgrund eines gültigen Ausbildungsverhältnisses in Ausbildung steht, maximal für neun Monate in einem Kalenderjahr, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.

5. Einkommensanrechnung

Die Leistung ist einkommensunabhängig.

6. Steuerliche Behandlung

Die Schulfahrtbeihilfe ist gemäß § 3 Abs 1 Z 7 EStG 1988 steuerfrei.

7. Folgetransfers

Es gibt keine unmittelbar mit der Schulfahrt- und Lehrlingsfahrtenbeihilfe zusammenhängenden Folgetransfers.

8. Antragstellung und Auszahlung

Die Fahrtenbeihilfe ist nur auf Antrag (durch Minderjährige nach Vollendung des 16. Lebensjahres auch ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin) zu gewähren. Dieser ist bei jenem Finanzamt einzubringen, das auch für die Familienbeihilfe zuständig ist (siehe Kapitel I, Abschnitt 1.1).

a)
Schüler:innen

Der Antrag auf Schulfahrtbeihilfe ist bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, für das die Schulfahrtbeihilfe beantragt wird.

b)
Lehrlinge

Der Antrag ist für jedes Kalenderjahr nach Ablauf dieses Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum Ablauf des nachfolgenden Kalenderjahres, einzubringen.

Können durch den oder die Schüler:in höhere Kosten als die vorgesehenen Pauschalbeträge für die Schulfahrt nachgewiesen werden, kann die Schulfahrtbeihilfe auf gesonderten Antrag für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats, frühestens beginnend mit Beginn des Schuljahres, für das die Schulfahrtbeihilfe beantragt wird, ausbezahlt werden.

Die Fahrtenbeihilfe wird für ein Schuljahr bzw Kalenderjahr bei Lehrlingen nur einmal nach Ablauf des Unterrichtsjahres bzw Kalenderjahres gewährt.

9. Anmerkungen

Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für den fallweisen Besuch von Lehrveranstaltungen bzw der betrieblichen Ausbildungsstätte. Sofern für den Schul-bzw Praktikumsbesuch bzw den Besuch der betrieblichen Ausbildungsstätte öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, wird jedoch anstelle der monatlichen Pauschalbeträge der Preis des Netztickets des jeweiligen Verkehrsverbundes abzüglich des pauschalen Selbstbehaltes von € 19,90 der Berechnung der Fahrtenbeihilfe zugrunde gelegt. Liegen Wohnort und Schulort bzw Ort der betrieblichen Ausbildungsstätte in zwei verschiedenen Verkehrsverbünden, werden die Kosten für beide Netztickets berücksichtigt, der Abzug des Selbstbehaltes erfolgt nur einmal.