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1.1.4.4

Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension für ab 1964 Geborene

Gesetzliche Grundlage:§§ 254 bis 255a, 271 bis 274 ASVG 1955, zuletzt geändert durch BGBl I 2018/59 Art 10
Finanzierung:AN- und AG-Beiträge zur Pensions­versicherung, Bundeszuschuss

1. Zweck der Leistung

In der Pensionsversicherung pflichtversicherte unselbstständig Erwerbstätige, deren Arbeitsfähigkeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes so weit herabgesunken ist, dass sie ihren bisherigen Beruf oder ihre überwiegend ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben können, sollen – wenn dauernde Invalidität vorliegt und berufliche Rehabilitation nicht zweckmäßig oder zumutbar ist – durch die Gewährung einer Pension einen gewissen Schutz vor den wirtschaftlichen Auswirkungen der geminderten Arbeitsfähigkeit erhalten.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

  1. Dauerhafte Invalidität bzw Berufsunfähigkeit,

  2. berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder zumutbar,

  3. Nachweis einer bestimmten Anzahl an Versicherungsmonaten,

  4. noch kein Anspruch auf Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer.

Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension für bis 1964 Geborene und für ab 1964 Geborene unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch, dass für Letztere dauerhafte Invalidität vorliegen muss, damit eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gewährt werden kann. Des Weiteren haben ab 1964 Geborene keinen Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.

Seit 1.1.2014 sind versicherte Personen berechtigt, ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation vor Stellung eines Antrags auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung zu stellen, ob Invalidität bzw Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegen wird.

Die Bestimmungen über die Wartezeit, den Berufsschutz, den Tätigkeitsschutz sowie die Härtefallregelung für Versicherte ohne Berufsschutz ab dem vollendeten 50. Lebensjahr sind unverändert geblieben (siehe daher dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.4.3, Punkt 2).

3. Höhe der Transferleistung

Für die Berechnung der Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension sind die Bestimmungen für bis 1964 Geborene heranzuziehen (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.4.3, Punkt 3).

4. Bezugsdauer

Der Pensionsbezug erfolgt ohne zeitliche Befristung. Für ab 1964 Geborene besteht ein Anspruch auf Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension nur mehr unter der Voraussetzung, dass Invalidität oder Berufsunfähigkeit dauerhaft vorliegt.

5. Einkommensanrechnung

Die Einkommensanrechnung entspricht jener bei der Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension für bis 1964 Geborene (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.4.3, Punkt 5).

6. Steuerliche Behandlung

Die steuerliche Behandlung entspricht jener der Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).

7. Folgetransfers

Die Folgetransfers entsprechen jenen bei der Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).

8. Antragstellung und Auszahlung

Siehe Alterspension (dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).