Studienbeihilfe
Gesetzliche Grundlage: | Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992, zuletzt geändert durch BGBl I 2022/174 |
Finanzierung: | Bund |
Gesamtausgaben: | rd € 306 Mio (Auszahlung 2022/23) |
Leistungsbezieher:innen: | 45.419 (Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen, Konservatorien) Bewilligungen im Studienjahr 2022/23 |
Durchschnittliche Höhe: | € 7.153 für das Studienjahr 2022/23 (Studienbeihilfe inklusive Studienzu- schuss)* |
1. Zweck der Leistung
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Voraussetzung für einen Anspruch auf Studienbeihilfe ist ein ordentliches Studium an einer österreichischen Universität, an einer österreichischen Fachhochschule, einer Pädagogischen Hochschule udgl.
Es darf noch keine gleichwertige Ausbildung im In- oder Ausland absolviert worden sein (Ausnahmen bestehen für Master- und Doktoratsstudien), und das Studium muss vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen werden. Für „Selbsterhalter:innen“ mit Berufserfahrung, Studierende mit Kindern und bei Aufnahme eines Masterstudiums gibt es eine Ausnahmeregelung bis zum 38. Lebensjahr.
Ein wesentliches Kriterium stellt die soziale Bedürftigkeit dar (Ausnahme: Selbsterhalter:innen-Stipendium), weitere Bestimmungsfaktoren sind das Einkommen, der Studienort, das Alter, der Familienstand und die Familiengröße.
Des Weiteren muss ein günstiger Studienerfolg nachgewiesen werden.
EWR-Bürger:innen sind österreichischen Staatsbürger:innen gleichgestellt, wenn sie selbst oder ein Elternteil „Wanderarbeitnehmerin“ oder „Wanderarbeitnehmer“ oder selbstständig Erwerbstätige sind, sie das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich haben, oder wenn sie eine „tatsächliche Verbindung zur österreichischen Gesellschaft“ hergestellt haben.
Drittstaatsangehörige und Staatenlose sind gleichgestellt, wenn sie in Österreich das Daueraufenthaltsrecht haben, Familienangehörige von Unionsbürger:innen sind, die Wanderabeitnehmer:innen oder selbstständig Erwerbstätige sind, oder Familienangehörige von österreichischen Staatsbürger:innen sind. Anerkannte Konventionsflüchtlinge benötigen für die Gleichstellung den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft (Pass, Bescheid).
Das Studium darf nicht mehr als zweimal gewechselt werden. Ein Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester führt zum Anspruchsverlust (Ausnahmebestimmungen gibt es nur in wenigen Fällen, zB bei anerkannten Prüfungen aus dem Vorstudium bzw bei Absolvierung so vieler Semester im neuen Studium, wie vor dem Studienwechsel inskribiert wurden).
3. Höhe der Transferleistung
Die Höhe der Studienbeihilfe hängt grundsätzlich von den Einkommensverhältnissen der Eltern (Ausnahme: Selbsterhalter:innen-Stipendium), von der Größe der Herkunftsfamilie, vom Familienstand, vom Wohnort, vom Alter und von den Einkünften des oder der Studierenden ab.
Der Grundbetrag der Studienbeihilfe (außer bei Selbsterhalter:innen) beträgt monatlich € 361. Für Vollwaisen, verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft, Studierende mit Betreuungspflichten, Studierende, die nicht am Wohnort der Eltern studieren und für die die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Studienort unzumutbar ist, und für über 24-jährige Studierende erhöht sich der Grundbetrag auf monatlich € 630. Über 24-jährige Studierende erhalten aufgrund des Wegfalls der Familienbeihilfe zudem einen Erhöhungsbetrag von monatlich € 259. Studierende über 27 erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag von monatlich € 32.
Die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt (dh eigenes jährliches Einkommen für vier Jahre iHv € 11.000) beträgt monatlich € 943. Die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt für über 27-Jährige beträgt € 977.
Studierende mit betreuungspflichtigen Kindern erhalten zusätzlich monatlich € 129 pro Kind. Ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag für Studierende mit Behinderung wird durch Verordnung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung festgelegt.
Vom jeweils zutreffenden Grundbetrag der Studienbeihilfe bzw Studienbeihilfe nach Selbsterhalt werden die zumutbare Eigenleistung (dh das die Verdienstgrenzen überschreitende eigene Einkommen), die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (außer bei Studienbeihilfe nach Selbsterhalt) bzw des Ehepartners/eingetragenen Partners oder der Ehepartnerin/eingetragenen Partnerin und etwaige Förderungen abgezogen. Der errechnete Betrag erhöht sich um 6 %. Die Auszahlung erfolgt monatlich, zwölfmal im Jahr (Beträge unter € 5 monatlich werden nicht ausbezahlt).
Die Studienbeihilfe wird bei Anträgen, die innerhalb der Antragsfrist eingereicht werden, ab September (Wintersemester) bzw März (Sommersemester) ausbezahlt. Seit September 2023 wird die Höhe der Studienbeihilfe jährlich an die Inflation angepasst. Die Höhe der Anpassung wird durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung festgelegt.
4. Bezugsdauer
Die Studienbeihilfe wird grundsätzlich für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) gewährt. Im Wesentlichen kann die Studienbeihilfe maximal für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters (in Diplomstudien pro Studienabschnitt) bezogen werden.
Wichtige Gründe, die die Studierenden nachzuweisen haben, wie zB Krankheit, Auslandsstudien, Schwangerschaft, können die Anspruchsdauer verlängern.
5. Einkommensanrechnung
In beschränktem Ausmaß ist es auch möglich, neben der Studienbeihilfe weitere Einkünfte zu beziehen. Für die Höhe der Studienbeihilfe ist jenes Einkommen maßgeblich, welches während des Bezugs der Studienbeihilfe verdient wird. Dabei gilt ein Freibetrag von € 15.000 pro Kalenderjahr. Eine Erhöhung der Jahresgrenze gibt es bei einer Unterhaltsleistung für eigene Kinder (mindestens € 3.000 pro Kind). Da am Beginn eines Studienjahres das künftige Einkommen noch nicht feststehen kann, wird im Rahmen des Antrags eine Einschätzung verlangt, ob die zulässigen Jahresbeträge voraussichtlich überschritten werden. Auf Basis dieser Einschätzung wird die Höhe der Studienbeihilfe berechnet und ausbezahlt. Nach Ablauf jedes Kalenderjahres wird durch die Stipendienstelle eine Nachverrechnung der tatsächlichen Einkünfte durchgeführt, die dann zu einer Nachzahlung oder Rückforderung führen kann.
Als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften zB auch Pensionen (auch Waisenpension), Renten oder Sozialtransfers wie Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe und Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz.
6. Steuerliche Behandlung
Die Studienbeihilfe ist gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit e EStG 1988 steuerfrei.
7. Sonstige Studienförderungsmaßnahmen
Für Studienzuschüsse (siehe Punkt 9), Auslandsstudienbeihilfen, Mobilitätsstipendien, Versicherungskostenbeiträge, Fahrtkosten- und Reisekostenzuschüsse, Sprachstipendien, Leistungs- und Förderungsstipendien, Studienabschluss-Stipendien sowie Studienunterstützungen sind Sonderregelungen vorgesehen.
8. Antragstellung und Auszahlung
9. Anmerkungen
Studienzuschüsse sind eine Maßnahme des Studienförderungsgesetzes, die Studienbeihilfenbeziehern und -bezieherinnen die Finanzierung der Studiengebühren (Studienbeiträge) erleichtert. Bezieher:innen von Studienbeihilfe bekommen die bezahlten Gebühren in voller Höhe ersetzt. Darüber hinaus können auch Studierende mit günstigem Studienerfolg, die wegen des elterlichen Einkommens gerade keine Studienbeihilfe mehr erhalten, einen Studienzuschuss in abgestufter Höhe von wenigstens € 120 pro Jahr bekommen.
Es wird empfohlen, für die zahlreichen Sonder- und Detailbestimmungen die Informationsbroschüren der Studienbeihilfenbehörden (Internet: www.stipendium.at) heranzuziehen. Für Auskünfte stehen sowohl die Stipendienstellen als auch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung.