Versehrtengeld (UV)
Gesetzliche Grundlage: | § 212 ASVG 1955 |
Finanzierung: | Unfallversicherung, FLAF (für Schüler:innen und Studierende) |
Gesamtausgaben: | € 860.000 (2022)* |
1. Zweck der Leistung
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Auf Versehrtengeld hat der gleiche Personenkreis einen Anspruch wie bei der Versehrtenrente (siehe dazu dieses Kapitel, Abschnitt 1.7).
Versehrtengeld kann anstelle einer Versehrtenrente gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Versehrtenrente nicht länger als ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles gebührt.
Besteht kein Anspruch auf eine Versehrtenrente, kann für die Dauer der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit Versehrtengeld gewährt werden, wenn und solange kein Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung besteht und kein Arbeitsverdienst und keine Einkünfte aus der der Versicherung zugrunde liegenden Beschäftigung bezogen werden.
Schüler:innen und Studierende haben einen Anspruch auf Versehrtengeld, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 % verursachten.
3. Höhe der Transferleistung
Die Höhe des Versehrtengeldes ist für die einzelnen Versichertengruppen unterschiedlich geregelt.
Das Versehrtengeld für Krankenversicherte nach dem ASVG entspricht der Höhe des gebührenden Krankengeldes (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.2).
Für Schüler:innen und Studierende berechnet sich die Höhe des Versehrtengeldes (einmalige Leistung!) nach dem Grad der MdE* nach Abschluss der Heilbehandlung im Jahr 2024 wie folgt:
MdE von 20 % bis unter 30 % | € 867,52 |
MdE von 30 % bis unter 40 % | € 1.887,05 |
MdE ab 40 % | € 3.483,40 |
für je weitere 10 % | € 870,68 |
Für andere Versehrte beträgt das tägliche Versehrtengeld 1⁄60 eines Zwölftels der Jahresbemessungsgrundlage in der Unfallversicherung.
4. Bezugsdauer
Das Versehrtengeld wird idR für die Dauer der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit gewährt, wenn kein Anspruch auf eine Versehrtenrente besteht. Das Versehrtengeld gelangt zwölfmal pro Jahr zur Auszahlung.
Das Versehrtengeld für Schüler:innen und Studierende ist eine einmalige Leistung. Sie soll vor allem die Personenschäden leicht versehrter Schüler:innen und Studierender abfinden, die keine Versehrtenrente erhalten.
5. Einkommensanrechnung
6. Steuerliche Behandlung
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sind gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988 steuerfrei.
7. Folgetransfers
Bei einer Erwerbsminderung von mindestens 50 % gebührt Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern ab dem Zeitpunkt, zu welchem voraussichtlich der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt, eine Versehrtenrente (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.7).