Angehörigenbonus
1. Zweck der Leistung
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Vorliegen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege von nahen Angehörigen oder eines Kindes mit Behinderung.
Die Pflege zu Hause erfolgt durch eine:n nahe:n Angehörige:n.
Die pflegebedürftige Person erhält ein Pflegegeld mindestens der Stufe 4.
Ist kein Anspruch auf eine Selbst- bzw Weiterversicherung gegeben, zB weil man bereits in Pension ist, kann der Angehörigenbonus unter folgenden Bedingungen trotzdem bezogen werden:
Die pflegende Person ist nahe:r Angehörige:r der pflegebedürftigen Person.
Die Pflege zu Hause erfolgt überwiegend durch diese pflegende Person.
Die Pflege zu Hause wird bereits seit mindestens einem Jahr geleistet.
Die pflegebedürftige Person erhält seit mindestens einem Jahr ein Pflegegeld der Stufe 4 oder höher.
Das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen beträgt nicht mehr als € 1.500 (im Jahr ab der Antragstellung).
3. Höhe der Transferleistung
Der Bonus wird in einer Höhe von € 125 pro Monat im Nachhinein 12-mal jährlich ausbezahlt.
Der Angehörigenbonus wird jährlich nach dem Anpassungsfaktor gemäß §108f Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erhöht. Die erste Erhöhung erfolgt gemäß Bundespflegegeldgesetz (BPGG §§ 21g Abs 9 und 21h Abs 11) mit 1. Jänner 2025.
Der Angehörigenbonus gilt nicht als Einkommen im Sinne der bundesgesetzlichen Vorschriften und ist unpfändbar und unverpfändbar.
Pro zu pflegende Person kann der Angehörigenbonus nur einmal ausbezahlt werden.
4. Bezugsdauer
Der Anspruch auf den Angehörigenbonus beginnt bei aufrechter Selbst- bzw Weiterversicherung mit dem Vorliegen aller Voraussetzungen bzw ohne Anspruch auf Selbst- bzw Weiterversicherung ein Jahr rückwirkend mit dem Folgemonat der Antragstellung.
Der Angehörigenbonus wird rückwirkend für maximal ein Jahr ausbezahlt. Zeiten vor dem 1. Juli 2023 werden nicht berücksichtigt.
Die Anspruchsberechtigung endet mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen.
5. Anstragstellung
Bei bestehender Selbst- bzw Weiterversicherung wird vom zuständigen Sozialversicherungsträger eigenständig (von Amts wegen) geprüft, ob ein Anspruch vorliegt, und dieser gegebenenfalls zuerkannt.
Besteht kein Anspruch auf eine Selbst- bzw Weiterversicherung, muss die pflegende Person bei jener Stelle einen Antrag stellen, die das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person auszahlt.