2.4
Befreiung von der Parkometerabgabe
Gesetzliche Grundlage: | Kurzparkzonengebührengesetze der Länder |
Inhaber:innen eines Ausweises über die dauernd starke Gehbehinderung nach § 29b Straßenverkehrsordnung dürfen kostenlos und zeitlich unbeschränkt in Kurzparkzonen parken, wenn sie das Fahrzeug selbst benützen und beim Abstellen mit der erforderlichen Bescheinigung kennzeichnen.