Zuschuss zur Personenbetreuung („24-Stunden-Betreuung“)
Gesetzliche Grundlage | § 21b BPGG § 22 BPGG § 1 Abs 1 des Hausbetreuungsgesetzes Richtlinien zur Unterstützung der Personenbetreuung |
Finanzierung | Gem 15a-Vereinbarung: Bund (BMSGPK) 60 % und Länder 40 % |
Gesamtausgaben | € 155,1 Mio im Jahr 2022* |
Leistungsbezieher:innen | 22.499 Personen* (durchschnittliche Anzahl der Bezieher:innen pro Monat im Jahr 2022) |
1.. Zweck der Leistung
Zum Zweck der Unterstützung der Personenbetreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung Zuschüsse an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige zur Abgeltung der monatlich erwachsenden Kosten, wozu insbesondere auch der Mehraufwand für die monatlich zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge zu subsumieren ist, gewährt werden.
2.. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs 1 des Hausbetreuungsgesetzes,
Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz – in Niederösterreich: Förderung auch bei Pflegegeldstufe 1 und 2, wenn eine Demenzdiagnose vorliegt.
Notwendigkeit einer Personenbetreuung; bei Bezieher:innen von Pflegegeld ab der Stufe 5 wird in aller Regel von der Notwendigkeit einer solchen Betreuung auszugehen sein. Bei Bezieher:innen von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice von Amts wegen zu prüfen.
Das Betreuungsverhältnis kann in folgenden Formen bestehen:
Begründung eines Dienstverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person oder einer oder einem Angehörigen,
Abschluss eines Vertrages dieser Personen mit einem gemeinnützigen Anbieter oder
selbstständige Erwerbstätigkeit von Betreuungskräften.
Einkommensgrenzen:
Das monatliche Netto-Gesamteinkommen der pflegebedürftigen Person darf den Betrag von € 2.500 nicht übersteigen. Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jede:n unterhaltsberechtigte:n Angehörige:n um € 400, für unterhaltsberechtigte Angehörige mit Behinderung um € 600.
Übersteigt das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze von € 2.500 um weniger als € 800 oder € 400 bei selbstständigen Betreuer:innen bzw bei € 1.600 oder € 800 bei unselbstständigen Betreuer:innen (also die jeweilige Zuschusshöhe), so ist der Differenzbetrag als Zuschuss zu gewähren. Beträgt die Differenz weniger als € 50, entfällt der Zuschuss.
Zum anrechenbaren Einkommen zählen nicht: Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen, Sonderzahlungen, Grundrente nach den Sozialentschädigungsgesetzen, Versehrtenrenten, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfen, Wohnbeihilfen, Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder oder vergleichbare Leistungen sowie Familienförderungen nach landesgesetzlichen Vorschriften.
Die Gewährung des Zuschusses ist unabhängig vom Vermögen der pflegebedürftigen Person.
3.. Höhe der Transferleistung
Für zwei Beschäftigungsverhältnisse nach dem Hausbetreuungsgesetz gebührt ein Zuschuss in der Höhe von € 1.600 monatlich (zwölfmal jährlich). Liegt nur ein Beschäftigungsverhältnis vor, gebührt ein Zuschuss in der Höhe von € 800 monatlich (zwölfmal jährlich).
Für zwei selbstständig erwerbstätige Betreuungskräfte beträgt der Zuschuss € 800 monatlich (zwölfmal jährlich). Für nur eine selbstständig erwerbstätige Betreuungskraft kann ein Zuschuss in der Höhe von € 400 monatlich (zwölfmal jährlich) geleistet werden.
Das Land Burgenland gewährt seit 1.1.2018, das Land Vorarlberg seit 1.1.2019 eine zusätzliche finanzielle Förderung für die Personenbetreuung.
4.. Bezugsdauer
Bei Beschäftigung unselbstständiger Betreuungskräfte gebührt der Zuschuss frühestens mit Beginn des Betreuungsverhältnisses und endet mit
dem Tod der pflegebedürftigen Person,
dem Ende des Dienstverhältnisses mit der Betreuungskraft,
dem Ende des Vertragsverhältnisses der pflegebedürftigen Person oder ihres Angehörigen mit dem gemeinnützigen Anbieter.
Bei Beschäftigung selbstständiger Betreuungskräfte gebührt der Zuschuss frühestens mit dem Beginn des Betreuungsverhältnisses und endet mit
dem Tod der pflegebedürftigen Person oder
dem Ende des Betreuungsverhältnisses mit der Betreuungskraft.
Wird das Betreuungsverhältnis aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes oder der Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim gekündigt, ist der Zuschuss für die Dauer der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist des Betreuungsverhältnisses bzw der Betreuungsverhältnisse, längstens aber für einen Zeitraum von drei Monaten weiter zu gewähren.
5.. Antragstellung
Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes sind beim Sozialministeriumservice einzubringen. Auch bei den Entscheidungsträgern im Sinne des § 22 des Bundespflegegeldgesetzes oder bei den Trägern der Sozialhilfe können Ansuchen eingebracht werden.
Das Ansuchen ist entweder eigenhändig, von einem oder einer gesetzlichen Vertreter:in oder von einem oder einer Angehörigen zu unterfertigen.
Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderbedingungen bestehen. Informationen dazu erhält man bei der für den Wohnort zuständigen Landesregierung.
Burgenland: Ansprechstellen für eine zusätzliche Landesförderung sind die Bezirkshauptmannschaften bzw Magistrate Eisenstadt und Rust.
Niederösterreich: Ansprechstelle für eine Förderung bei Pflegegeldstufe 1–2 und diagnostizierter Demenz ist das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung, post.pflegehotline@noel.gv.at; 02742/90 05-9095 von Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Uhr.
Vorarlberg: Ansprechstelle für eine zusätzliche Landesförderung ist das jeweilige Gemeindeamt/Rathaus. Die Gemeinde leitet den Antrag an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weiter. Informationen sind bei den Sozialabteilungen der Bezirkshauptmannschaften erhältlich.