Pflegekarenzgeld
1. Zweck der Leistung
Um pflegende Angehörige im Falle einer Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit oder einer Familienhospizkarenz bzw Familienhospizteilzeit finanziell zu unterstützen, gibt es einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld.
Das Pflegekarenzgeld dient dazu, Personen finanziell und sozial abzusichern, die ihre Erwerbstätigkeit wegen der Pflege eines nahen Angehörigen oder Kindes bzw im Rahmen einer Familienhospizkarenz für die Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder für die Pflege eines schwer kranken Kindes unterbrechen oder reduzieren müssen. Auch arbeitslose Personen, die aus diesen Gründen den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe unterbrechen müssen, haben Anspruch auf Pflegekarenzgeld.
Für einen Anspruch auf Pflegekarenzgeld ist es, wenn es zu keiner Doppelversorgung kommt, weder nach dem nationalen Recht noch nach dem Unionsrecht erforderlich, dass die zu pflegende oder zu begleitende Person in Österreich krankenversichert ist.*
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Der oder die Arbeitnehmer:in muss vor Antritt der Pflegekarenz seit mindestens drei Monaten ununterbrochen vollversichert bei demselben oder derselben Arbeitgeber:in beschäftigt sein.
Arbeitnehmer:innen müssen die Pflegekarenz oder die Pflegeteilzeit mit dem oder der Arbeitgeber:in nach den Regelungen von § 14c Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vereinbaren bzw den oder die Arbeitgeber:in verständigen, dass eine Pflegekarenz aufgrund des Rechtsanspruches beansprucht wird.
Bezieher:innen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bzw Teilnehmer:innen an Schulungsmaßnahmen müssen den Leistungsbezug bzw die Maßnahme unterbrechen und sich vom Bezug abmelden.
Im Fall einer Pflegekarenz muss die zu pflegende Person Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 haben; im Fall einer demenziellen Erkrankung oder der Pflege von kranken Minderjährigen muss Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 vorliegen.
Im Fall der Sterbebegleitung oder der Pflege schwerst erkrankter Kinder muss die Erkrankung nachgewiesen sein.
Wenn vor der Inanspruchnahme der Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit eine geringfügige Beschäftigung vorlag, ist der Bezug eines Pflegekarenzgeldes nicht möglich.
Seit 1.1.2020 haben Arbeitnehmer:innen einen Rechtsanspruch auf zwei Wochen Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Der beabsichtigte Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit ist so früh wie möglich dem oder der Arbeitgeber:in bekannt zu geben. Eine Verlängerung der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann mit dem oder der Arbeitgeber:in vereinbart werden. Kommt keine Vereinbarung zustande, so besteht ein Anspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit für bis zu zwei weitere Wochen (insgesamt vier Wochen). In diesem Fall können Arbeitnehmer:innen die Fortsetzung einseitig bekannt geben. Die so konsumierten Zeiten sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen. Der Rechtsanspruch gilt in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmer:innen.
Ab 1.1.2023 haben Eltern einen Rechtsanspruch auf die Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt von insgesamt vier Wochen pro Jahr.* In dieser Zeit erhalten sie auch Pflegekarenzgeld.* Der Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld besteht für Personen, deren Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Er besteht auch für Wahl- oder Pflegekinder sowie für das leibliche Kind des Ehepartners oder der Ehepartnerin, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin bzw des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin. Zusätzliche Anspruchsvoraussetzung ist die Genehmigung des stationären Rehabilitationsaufenthalts durch den Sozialversicherungsträger. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, die Teilnahme beider Elternteile ist therapeutisch notwendig.
3. Höhe der Transferleistung
Das Pflegekarenzgeld gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (2024: € 518,44).
Bei Teilzeitvereinbarungen wird für die Bemessung des Pflegekarenzgeldes als Bemessungsgrundlage die Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinkommen herangezogen, für die Mindesthöhe wird die Geringfügigkeitsgrenze im Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit aliquotiert.
Für unterhaltsberechtigte Kinder wird ein Kinderzuschuss in der Höhe von € 29,07* gewährt, solange Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Wird Familienhospizkarenz in Anspruch genommen, so besteht die Möglichkeit, zusätzlich zum Pflegekarenzgeld einen Familienhospizkarenz-Zuschuss zu beantragen (siehe Kapitel I, Abschnitt 1.7).
4. Bezugsdauer
Das Pflegekarenzgeld gebührt bei einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit – je nach der mit dem oder der Arbeitgeber:in vereinbarten Dauer – zwischen einem und drei Monaten. Gehen zumindest zwei nahe Angehörige in Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit, kann das Pflegekarenzgeld pro pflegebedürftige Person für bis zu sechs Monate bezogen werden.
Das Pflegekarenzgeld kann für denselben Angehörigen einmal für weitere sechs Monate in Anspruch genommen werden, wenn eine Erhöhung des Pflegebedarfs um mindestens eine Stufe vorliegt. Das Pflegekarenzgeld darf für dieselbe zu pflegende bzw zu betreuende Person insgesamt bis zu 12 Monate bezogen werden.
Bei einer Familienhospizkarenz bzw Familienhospizteilzeit gebührt das Pflegekarenzgeld für die Dauer der Sterbebegleitung, jedoch höchstens für bis zu insgesamt sechs Monate.
Bei der Begleitung von schwerkranken Kindern ist der Bezug bis zu insgesamt neun Monate möglich. Zudem kann eine Familienhospizkarenz zweimal in der Dauer von jeweils neun Monaten anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerkrankte Kind verlängert werden.
5. Einkommensanrechnung
6. Steuerliche Behandlung
Das Pflegekarenzgeld ist gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit b EStG 1988 steuerfrei.
7. Folgetransfers
Bezieher:innen von Pflegekarenzgeld sind in der Kranken- und in der Pensionsversicherung teilversichert.
Pflegeteilzeitbeschäftigte Personen unterliegen nur dann der Pensionsversicherung, wenn sie aufgrund des Dienstverhältnisses, in dem die Pflegeteilzeit vereinbart wurde, pensionsversicherungspflichtig sind.
Die Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge werden für die Dauer der Pflegekarenz vom Bund getragen.*