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1.2

Krankengeld

Gesetzliche Grundlage:§§ 138 bis 143 ASVG 1955, zuletzt geändert durch BGBl I 2018/54
§ 108i ASVG 1955, eingefügt durch BGBl I 2022/174
Finanzierung:Krankenversicherung
Gesamtausgaben:€ 1.013 Mio (alle KV-Träger, 2022)*
Leistungsbezieher:innen:21.698.955 (Tage mit Krankengeld, 2022)*
Durchschnittliche Höhe:€ 43,82 täglich (2022)*

1. Zweck der Leistung

Das Krankengeld dient dem Ersatz für die Verringerung bzw den Wegfall des Entgelts bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit für Personen mit einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gem ASVG (unselbstständig Erwerbstätige).

Anspruch auf Krankengeld haben auch freie Dienstnehmer:innen, geringfügig Beschäftigte mit einer Selbstversicherung nach § 19a ASVG sowie neue Vertragsbedienstete.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Voraussetzung für das Krankengeld sind das Bestehen einer Pflichtversicherung – auch aufgrund mehrfacher (geringfügiger) Beschäftigungen – und der Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit (bestätigt durch eine Krankschreibung des Hausarztes oder der Hausärztin oder die Aufnahme in einem Spital).

Der Anspruch auf Krankengeld besteht auch, wenn der Versicherungsfall (Arbeitsunfähigkeit) innerhalb von drei Wochen nach dem Ende einer Pflichtversicherung* eintritt und kein anderes Pflichtversicherungsverhältnis (zB aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld) besteht.

Der oder die Arbeitnehmer:in muss arbeitsunfähig sein, dh infolge einer Krankheit nicht oder nur mit Gefahr einer Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustandes jene Beschäftigung(en) ausüben können, die die Pflichtversicherung begründet (begründen).

3. Höhe der Transferleistung

Die Höhe des Krankengeldes ist grundsätzlich abhängig vom aktuellen Einkommen und vom letzten vollständigen Beitragszeitraum.* Die Bemessungsgrundlage wird aus dem jeweiligen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsverdienst (bis zur Höchstbeitragsgrundlage, 2024: € 6.060 brutto), der dem oder der Versicherten in dem Beitragszeitraum, der dem Ende des vollen Entgeltanspruchs* voranging, gebührt hat, zuzüglich 17 % (zur Berücksichtigung der Sonderzahlungen) gebildet.

Die gesetzliche Mindestleistung beträgt 50 % und ab dem 43. Tag (= 7. Woche) 60 % der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag.

Seit Jänner 2023 werden die Bemessungsgrundlage des Krankengeldes und somit das Krankengeld mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor valorisiert. Mit 1.1.2024 wird das Krankengeld daher um 9,7 % erhöht. Diese Anpassung muss nicht beantragt werden, sondern erfolgt automatisch. Für Personen, bei denen der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz eingetreten ist, gilt diese Valorisierung nicht.

Für Selbstversicherte bei geringfügiger Beschäftigung (§ 9a ASVG bzw 141 Abs 5 ASVG) beträgt das Krankengeld im Jahr 2024 € 186,20 monatlich.

4. Bezugsdauer

Das Krankengeld gebührt grundsätzlich ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit* und grundsätzlich für deren Dauer. Für ein und denselben Versicherungsfall wird das Krankengeld längstens für 26 Wochen ausbezahlt. Ein Anspruch auf eine Leistung für weitere 26 Wochen (= ein halbes Jahr) besteht nur, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens sechs Monate Pflichtversicherungszeiten vorliegen. Durch die Satzung des zuständigen Kran­ken­ver­sich­er­ungs­trä­gers kann die Höchstdauer des Krankengeldanspruches bis auf 78 Wochen erhöht werden. Die Österreichische Gesundheitskasse leistet das Krankengeld bei ein und demselben Versicherungsfall im Einzelfall über die Dauer von 52 Wochen hinaus bis zu 78 Wochen, wenn aufgrund einer ärztlichen Begutachtung durch den medizinischen Dienst das Erreichen der Arbeitsfähigkeit des oder der Versicherten bzw dessen oder deren Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess innerhalb dieses Zeitraumes zu erwarten ist.

Bei einer Fortsetzungserkrankung innerhalb von 13 Wochen nach Ende der Arbeitsunfähigkeit (dh, die Krankheit, für die Krankengeld bezogen wurde, tritt in diesem Zeitraum noch einmal auf) werden die Anspruchszeiten auf Krankengeld zusammengerechnet. Die höchstmögliche Anspruchsdauer darf insgesamt die oben genannte Höchstdauer nicht überschreiten.

Bei einer Fortsetzungserkrankung gebührt das Krankengeld bereits ab dem ersten Tag der erneuten Arbeitsunfähigkeit.*

Ruhen des Krankengeldes

Das Krankengeld ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit nicht dem Versicherungsträger gemeldet wird und bereits eine Woche nach dem Beginn der Krankheit verstrichen ist (Ausnahmen sind möglich!).

Ferner ruht es, solange Beschäftigte Anspruch auf mehr als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (va Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) haben; es ruht zur Hälfte, wenn ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge besteht.

In Zeiten, in denen Übergangsgeld aus der Unfall- oder Pensionsversicherung oder Wiedereingliederungsgeld gewährt wird, in Zeiten des Zivildienstes oder Präsenzdienstes oder wenn ärztlichen Anordnungen nicht Folge geleistet wird, ruht das Krankengeld ebenfalls. Zudem ruht das Krankengeld, solange dem oder der Versicherten Pflegekarenzgeld nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährt wird, in Höhe des Pflegekarenzgeldes.

Zeiten, in denen das Krankengeld zur Gänze ruht, weil ein Anspruch auf mehr als 50 % des Entgelts besteht, werden nicht auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches angerechnet.

Auch beim Zusammentreffen des Krankengeldanspruchs mit einem Anspruch auf Rehabilitationsgeld (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.4) ruht das Krankengeld, wobei diese Zeiten auf die Höchstdauer des Krankengeldes nicht angerechnet werden.

5. Einkommensanrechnung

Grundsätzlich gibt es keine Einkommensanrechnung, das Krankengeld ruht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Punkt 4).

6. Steuerliche Behandlung

Das Krankengeld zählt zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gem § 25 Abs 1 Z 1 lit c EStG 1988 und ist daher steuerpflichtig, wobei sechs Siebentel des Krankengeldbezuges als laufende Bezüge vorläufig mit einem Steuersatz von 20 % versteuert werden, soweit diese Bezüge € 30 täglich übersteigen, und ein Siebentel des Krankengeldbezuges zu den „sonstigen Bezügen“ zählt und mit dem begünstigten Steuersatz in Höhe von 6 % versteuert wird. Die endgültige Besteuerung von Krankengeldern erfolgt erst im Zuge der Veranlagung unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens, wodurch der Tatbestand der Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs 1 Z 3 EStG 1988 begründet wird.

7. Folgetransfers

Zeiten des Krankengeldbezuges nach dem 1. Jänner 1971 gelten für Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren wurden, als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung; für Personen, die ab 1.1.1955 geboren wurden, sind diese Zeiträume Beitragszeiten in der Pensionsversicherung, die Beiträge werden von der öffentlichen Hand getragen. Die Beitragsgrundlage entspricht dem für die Bemessung des Krankengeldes herangezogenen Bruttoentgelt.

Während des Anspruchs auf Krankengeld haben Bezieher:innen weiter Anspruch auf alle Sachleistungen aus der Krankenversicherung (obwohl vom Krankengeld keine Sozialversicherungsansprüche eingehoben werden).

8. Antragstellung und Auszahlung

Das Krankengeld muss unter Vorlage der Bestätigung des behandelnden Allgemeinmediziners oder der behandelnden Allgemeinmedizinerin über die Arbeitsunfähigkeit sowie der von dem oder der Arbeitgeber:in ausgestellten Arbeits- und Entgeltbestätigung bei der örtlich zuständigen Servicestelle der Krankenversicherung beantragt werden (siehe Adressen im Anhang unter „Sozialversicherung“).* Im Allgemeinen wird die Arbeits- und Entgeltbestätigung von dem oder der Arbeitgeber:in elektronisch an die zuständige Krankenkasse übermittelt.

9. Anmerkungen

Vom Anspruch auf Krankengeld sind ua folgende Personen ausgeschlossen: Lehrlinge ohne Entgelt, Praktikanten und Praktikantinnen ohne Entgelt, Krankenpflege- und Hebammenschüler:innen, Bezieher:innen einer Pension,* Personen, die geringfügig beschäftigt sind und nicht für die Einbeziehung in die Sozialversicherungspflicht optiert haben, sowie Bezieher:innen von Kinderbetreuungsgeld.

Kein Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch die schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel, durch Suchtgiftmissbrauch oder durch Trunkenheit verursacht wurde. Im Inland wohnende bedürftige Angehörige, deren Unterhalt vorwiegend von dem oder der Versicherten bestritten wurde, können in solchen Fällen allerdings die Hälfte des Krankengeldes erhalten, das dem oder der Versicherten gebührt hätte, wenn er oder sie selber nicht schuldhaft gehandelt hätte.

Ebenso besteht kein Anspruch auf Krankengeld, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt wurde oder durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlasst wurde, derentwegen der oder die Versicherte zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde.