Integritätsabgeltung (UV)
Gesetzliche Grundlage: | § 213a ASVG 1955 |
Finanzierung: | Unfallversicherung, FLAF (für Schüler:innen und Studierende) |
1. Zweck der Leistung
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Es muss ein Anspruch auf Versehrtenrente bestehen.
Der Arbeitsunfall bzw die Berufskrankheit muss durch eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften (allerdings nicht durch die oder den Versehrte:n selbst) verursacht worden sein.
Der oder die Versicherte hat dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten.
Präsenzdiener, Frauen und Wehrpflichtige im Ausbildungsdienst sowie (Zeit-)Soldaten und Soldatinnen haben keinen Anspruch auf die Leistung.
3. Höhe der Transferleistung
Die Höhe der Integritätsabgeltung ist abhängig von der Schwere des Integritätsschadens* und darf das Doppelte der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage inklusive Sonderzahlungen nicht überschreiten. Das sind im Jahr 2024 maximal € 169.680.
Bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit des oder der Versehrten kann zusätzlich eine Zulage von 5 % oder 10 % gewährt werden.