2.5
Befreiung von der Normverbrauchsabgabe
Gesetzliche Grundlage: | § 3 Abs 5 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 |
Der Erwerb von Neufahrzeugen durch Menschen mit Behinderungen ist von der Normverbrauchsabgabe befreit, wenn
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die behinderte Person selbst eine Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Fahrzeug überwiegend zur persönlichen Beförderung verwendet wird, und
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ein Nachweis der Körperbehinderung erbracht wird (Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 oder Feststellung nach § 36 Abs 2 Z 3 Bundesbehindertengesetz 1990 oder Eintragung der Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpass).