Familien- und Taggeld (UV)
Gesetzliche Grundlage: | § 195 ASVG 1955 |
Finanzierung: | Unfallversicherung, FLAF (für Schüler:innen und Studierende) |
1. Zweck der Leistung
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Gewährt der Träger der Unfallversicherungsanstalt Pflege in einer Kranken‑, Kur- oder sonstigen Anstalt als Unfallbehandlung oder wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles bzw einer Berufskrankheit, gebührt dem oder der Versehrte:n ein Familiengeld für seine oder ihre Angehörige:n bzw Taggeld, wenn er oder sie keine Familienangehörigen hat. Diese Leistung gebührt nicht Präsenzdienern, Frauen und Wehrpflichtigen im Ausbildungsdienst oder (Zeit-)Soldaten und Soldatinnen.
3. Höhe der Transferleistung
Das tägliche Familiengeld beträgt
für einen Angehörigen | 1,6 %, |
für jeden weiteren Angehörigen | 0,4 %, |
zusammen maximal | 2,8 % eines Zwölftels |
der jährlichen Bemessungsgrundlage (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.7, Punkt 3).
Das Taggeld beträgt 1 % eines Zwölftels der jährlichen Bemessungsgrundlage.
4. Bezugsdauer
Bei Versehrten, die nach dem ASVG krankenversichert sind und vom Anspruch auf Krankengeld nicht ausgeschlossen sind, fällt das Familien- bzw Taggeld aus der Unfallversicherung erst mit dem Beginn der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles an. Sonst fällt die Leistung mit dem Aufenthalt in einer Anstalt und für die Dauer der Anstaltspflege an.
Bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld ruht das Familien- bzw Taggeld in der Höhe des Krankengeldbezuges.
5. Einkommensanrechnung
Wenn und solange der oder die Versehrte mehr als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder auch eine gesetzliche Pension (weiter)bezieht, gebührt kein Familien- bzw Taggeld. Bei einem geringeren Weiterbezug gebührt die Hälfte des Familien- und Taggeldes. Auch Krankengeld wird in der Höhe des Bezuges auf das Familien- und Taggeld angerechnet.
6. Steuerliche Behandlung
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sind gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988 steuerfrei.
7. Folgetransfers
8. Antragstellung und Auszahlung
Siehe dazu die Ausführungen zur Versehrtenrente der UV (dieses Kapitel, Abschnitt 1.7, Punkt 8).