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1.9.4

Teilersatz der Bestattungskosten (UV)

Gesetzliche Grundlage:§ 214 ASVG 1955
Finanzierung:Unfallversicherung, FLAF (für ­Schüler:­innen und Studierende)
Gesamtausgaben:€ 737.000 (2023)*

1. Zweck der Leistung

Personen, die die Bestattungskosten einer unfallversicherten Person tragen, bekommen einen Teil davon ersetzt, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Zwischen Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit und Tod des Unfallversicherten muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.

3. Höhe der Transferleistung

Die Höhe des Bestattungskostenbeitrages beträgt 115 der Bemessungsgrundlage der Versehrtenrente, mindestens jedoch € 1.826,94 (= das Eineinhalbfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes 2024 für alleinstehende Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung).

4. Bezugsdauer

Der Bestattungskostenbeitrag ist eine einmalige Leistung.

5. Einkommensanrechnung

Es gibt keine Einkommensanrechnung.

6. Steuerliche Behandlung

Der Bestattungskostenbeitrag ist gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988 steuerfrei.

7. Folgetransfers

Es gibt keine mit dem Bestattungskostenbeitrag zusammenhängenden Folgetransfers.

8. Antragstellung und Auszahlung

Ein Antrag auf den Bestattungskostenbeitrag ist beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu stellen (siehe dazu die Ausführungen zur Versehrtenrente der UV in diesem Kapitel, Abschnitt 1.7, Punkt 8).