Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
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Der oder die Arbeitnehmer:in muss vor Antritt der Pflegekarenz seit mindestens drei Monaten ununterbrochen vollversichert bei demselben oder derselben Arbeitgeber:in beschäftigt sein.
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Arbeitnehmer:innen müssen die Pflegekarenz oder die Pflegeteilzeit mit dem oder der Arbeitgeber:in nach den Regelungen von § 14c Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vereinbaren bzw den oder die Arbeitgeber:in verständigen, dass eine Pflegekarenz aufgrund des Rechtsanspruches beansprucht wird.
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Bezieher:innen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bzw Teilnehmer:innen an Schulungsmaßnahmen müssen den Leistungsbezug bzw die Maßnahme unterbrechen und sich vom Bezug abmelden.
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Im Fall einer Pflegekarenz muss die zu pflegende Person Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 haben; im Fall einer demenziellen Erkrankung oder der Pflege von kranken Minderjährigen muss Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 vorliegen.
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Im Fall der Sterbebegleitung oder der Pflege schwerst erkrankter Kinder muss die Erkrankung nachgewiesen sein.
Wenn vor der Inanspruchnahme der Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit eine geringfügige Beschäftigung vorlag, ist der Bezug eines Pflegekarenzgeldes nicht möglich.
Arbeitnehmer:innen haben einen Rechtsanspruch auf zwei Wochen Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Der beabsichtigte Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit ist so früh wie möglich dem oder der Arbeitgeber:in bekannt zu geben. Eine Verlängerung der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann mit dem oder der Arbeitgeber:in vereinbart werden. Kommt keine Vereinbarung zustande, so besteht ein Anspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit für bis zu zwei weitere Wochen (insgesamt vier Wochen). In diesem Fall können Arbeitnehmer:innen die Fortsetzung einseitig bekannt geben. Die so konsumierten Zeiten sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen. Der Rechtsanspruch gilt in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmer:innen.
Eltern haben einen Rechtsanspruch auf die Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt von insgesamt vier Wochen pro Jahr.* In dieser Zeit erhalten sie auch Pflegekarenzgeld.* Der Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld besteht für Personen, deren Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Er besteht auch für Wahl- oder Pflegekinder sowie für das leibliche Kind des Ehepartners oder der Ehepartnerin, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin bzw des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin. Zusätzliche Anspruchsvoraussetzung ist die Genehmigung des stationären Rehabilitationsaufenthalts durch den Sozialversicherungsträger. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, die Teilnahme beider Elternteile ist therapeutisch notwendig.