Krankenmitversicherung für Angehörige
Gesetzliche Grundlage: | § 51d ASVG 1955, zuletzt geändert durch BGBl I 2018/100 § 123 ASVG 1955, zuletzt geändert durch BGBl I 2018/100 |
Finanzierung: | Krankenversicherung, Beiträge |
Gesamtausgaben: | für die Leistungen aus der KV an die mitversicherten Angehörigen: € 2,657 Mrd (2022)* |
Beitragsfrei mitversicherte Angehörige: | 1.922.500 (21 % aller anspruchsberechtigten Personen, 2022)* |
1. Zweck der Leistung
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Wesentliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die Mitversicherung ist, dass die mitversicherte Person keine eigene Pflichtversicherung oder Teilversicherung (zB aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Kinderbetreuungsgeld) oder ausländische gesetzliche Krankenversicherung (zB aufgrund einer ausländischen Pension) hat. Ausgeschlossen von der Mitversicherung sind auch Ehepartner:innen, eingetragene Partner:innen, Lebensgefährten und -gefährtinnen einer versicherten Person, die einer freiberuflichen Tätigkeit iSv § 2 Abs 1 FSVG nachgehen (zB Architekten und Architektinnen, Apotheker:innen) oder eine entsprechende Pension beziehen oder die gem § 5 Abs 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen sind (zB Anwälte und Anwältinnen, Notare und Notarinnen, Ärzte und Ärztinnen).
Angehörige von Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind – die also ein regemäßiges Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (2024: € 518,44) erzielen –, werden durch das Gesetz im Wege der Mitversicherung in die Krankenversicherung einbezogen. Als Angehörige gelten in diesem Fall der oder die Ehepartner:in bzw eingetragene Partner:in, minderjährige Kinder (auch Wahl- bzw Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder sowie Enkelkinder bei Vorliegen einer ständigen Hausgemeinschaft) und volljährige Kinder unter bestimmten Voraussetzungen. Lebensgefährtinnen und -gefährten werden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ebenfalls mitversichert, wenn sie seit mindestens zehn Monaten mit dem oder der Versicherten im gemeinsamen Haushalt (Hauptwohnsitzmeldung) leben und seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führen, wenn nicht gleichzeitig ein arbeitsfähiger Ehepartner bzw eine arbeitsfähige Ehepartnerin oder eingetragener Partner bzw eingetragene Partnerin im selben Haushalt lebt. Unter den gleichen Voraussetzungen werden auch andere verwandte Personen (zB Mutter, Vater, Schwester, Bruder), in die Mitversicherung einbezogen. Angehörige, die eine:n Versicherte:n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 in häuslicher Umgebung unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft pflegen, können die Mitversicherung in Anspruch nehmen; als Angehörige gelten in diesem Fall auch Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind sowie Wahl-(Adoptiv-)Eltern, Pflegeeltern und Stiefeltern.
Eine weitere Voraussetzung ist der gewöhnliche Aufenthalt im Inland.
Die Mitversicherung beginnt zu dem Zeitpunkt, ab dem die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (zB Wegfall der Pflicht- oder Teilversicherung des oder der Angehörigen, ausreichend lang bestehender gemeinsamer Wohnsitz). Die Mitversicherung ist grundsätzlich beitragspflichtig. Der oder die Pflichtversicherte muss als Zusatzbeitrag für die Mitversicherung 3,4 % des Bruttoverdienstes bzw der Pension entrichten. Die Beitragspflicht entfällt, wenn der oder die Angehörige sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder widmet oder mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat. Von der Zusatzbeitragspflicht ausgenommen sind zudem Kinder (auch Wahl- bzw Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder sowie Enkelkinder bei Vorliegen einer ständigen Hausgemeinschaft) und Angehörige, die selber das Pflegegeld zumindest der Stufe 3 beziehen.
Auch bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit wird kein Zusatzbeitrag eingehoben. Dies trifft jedenfalls zu, wenn das Nettoeinkommen des oder der Versicherten den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare (2024: € 1.921,46 pro Monat) nicht übersteigt.
Der Zusatzbeitrag kann idR nur drei Jahre rückwirkend eingehoben werden, ansonsten ist das Recht zur Feststellung der Beiträge verjährt.
3. Höhe der Transferleistung
4. Bezugsdauer
Die Mitversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem alle Voraussetzungen vorliegen, und sie endet, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen wegfallen.
Kinder, Wahl- und Pflegekinder sowie Enkelkinder des oder der Versicherten sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei in der Krankenversicherung mitversichert.
Kinder, Wahl- und Pflegekinder sowie Enkelkinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können für weitere zwei Jahre als Angehörige in der Mitversicherung bleiben, wenn sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres erwerbslos sind bzw solange sie die Familienbeihilfe bzw die erhöhte Familienbeihilfe beziehen. Die Mitversicherung wird auch dann bis längstens zum 27. Lebensjahr weitergeführt, wenn das mitversicherte Kind (Wahl-, Pflegekind, Enkelkind) eine Schule oder eine Universität besucht und die erforderlichen Nachweise über einen angemessenen Studienerfolg vorlegt (die Kriterien orientieren sich an den Voraussetzungen des Studienförderungsgesetzes, vgl Kapitel II, Abschnitt 1.3).
Die Mitversicherung für Kinder (Wahlkinder, Enkelkinder) kann bei dauernder Erwerbsunfähigkeit zeitlich unbegrenzt gewährt werden, wenn die zugrunde liegende Krankheit bzw Behinderung vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten ist.