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2.3

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer

Gesetzliche Grundlage:§ 4 Abs 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953

Kfz-Steuerpflichtige können sich von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreien lassen, wenn

  • das Kfz für den körperbehinderten Menschen zugelassen ist,

  • ein Nachweis der Körperbehinderung erbracht wird (Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 oder Feststellung nach § 36 Abs 2 Z 3 Bundesbehindertengesetz 1990 oder die Eintragung der Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpass) und

  • das Kfz vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des körperbehinderten Menschen aufgrund der körperlichen Schädigung und für Fahrten, die Zwecken des körperbehinderten Menschen und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet wird.

Für die Inanspruchnahme der Befreiung ist über ein Versicherungsunternehmen ein Antrag beim Finanzamt einzubringen.