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2.4

Befreiung von der Parkometerabgabe

Gesetzliche Grundlage:Kurzparkzonengebührengesetze der Länder

Inhaber:innen eines Ausweises über die dauernd starke Gehbehinderung nach § 29b Straßenverkehrsordnung dürfen kostenlos und zeitlich unbeschränkt in Kurzparkzonen parken, wenn sie das Fahrzeug selbst benützen und beim Abstellen mit der erforderlichen Bescheinigung kennzeichnen.